Schabbat — Blatt 102b
1DAS BAUEN. WIEVIEL MUSS MAN BAUEN, UM SCHULDIG ZU SEIN? WENN MAN NUR DAS MINDESTE BAUT. DESGLEICHEN IST MAN WEGEN DES BEHAUENS VON STEINEN, DES SCHLAGENS MIT DEM HAMMER ODER DER AXT UND DES BOHRENS BEIM MINDESTEN SCHULDIG. DIE REGEL IST: WER AM ŠABBATH EINE ARBEIT VERRICHTET, DIE SO VERBLEIBEN KANN, IST SCHULDIG. R. ŠIMO͑N B. GAMLIEL SAGT, AUCH WER BEI DER ARBEIT MIT DEM HAMMER AUF DEN AMBOSS SCHLÄGT, SEI SCHULDIG, WEIL ER GLEICHSAM DIE ARBEIT INSTAND SETZT.
2GEMARA. Welche Verwendung hat das Mindeste beim Bauen? R. Jirmeja erwiderte: Ein Armer gräbt ein Grübchen, um seine Kupfermünzen zu verwahren. So geschah es bei der Errichtung der Stiftshütte, wo die Nähte der Vorhänge Grübchen gruben, um ihre Nadeln zu verwahren. Abajje entgegnete: Diese taten es nicht, [die Nadeln] würden ja verrostet sein. Vielmehr, ein Armer macht ein kleines Gestell, auf das er einen kleinen Topf aufsetzt. So geschah es bei der Errichtung der Stiftshütte, wo die Kocher der Farben zum Färben der Vorhänge, wenn ihnen ein wenig gefehlt hat, ein kleines Gestell machten, um einen kleinen Kessel aufzusetzen.
3R. Aḥa b. Ja͑qob sprach: Wo Reichtum, da gibt es keine Armut. Vielmehr, wer in seinem Zimmer ein Loch bemerkt, verstopft es. So geschah es bei der Errichtung der Stiftshütte, wenn ein Brett wurmstichig war, ließ man darin Blei triefen und verstopfte es.
4Šemuél sagte: Wer einen Baustein zurechtlegt, ist wegen Hämmerns schuldig. Man wandte ein: Wenn einer den Stein hinlegt und der andere den Mörtel auf trägt, so ist derjenige schuldig, der den Mörtel aufträgt. –
5Wie ist nach deiner Ansicht der Schlußsatz zu erklären: R. Jose sagt: Auch wer ihn hinaufbringt und ihn auf eine Schicht von Steinen nur niederlegt, sei schuldig!? Vielmehr gibt es drei Teile des Bauwerkes, den unteren, den mittleren und den oberen; beim unteren muß man ihn zurechtlegen und Erde unterlegen, beim mittleren ist auch Mörtel erforderlich, beim oberen genügt das Niederlegen.
6DES BEHAUENS VON STEINEN. Auf Grund welchen Verbotes ist man wegen des Behauens schuldig? – Rabh sagt, wegen Bauens, Šemuél sagt, wegen Hämmerns. Wer ein Zugloch an einem Hühnerschlage macht, ist schuldig, wie Rabh sagt, wegen Bauens, und wie Šemuél sagt, wegen Hämmerns.
7Wer einen Stiel in das Loch einer Hacke einsetzt, ist [schuldig], wie Rabh sagt, wegen Bauens, und wie Šemuél sagt, wegen Hämmerns. Und [alle Fälle] sind nötig. Würde er nur den ersten Fall gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Rabh sei dieser Ansicht nur da, weil dies die Art des Bauens ist, wenn man aber ein Zugloch an einem Hühnerschlage macht,
8was nicht die Art des Bauens ist, pflichte er Šemuél bei. Würde er nur diesen Fall gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Rabh sei dieser Ansicht nur da, weil dies dem Bauen gleicht, denn man macht es wegen der Luft, wenn man aber einen Stiel in das Loch einer Hacke einsetzt, was dem Bauen überhaupt nicht gleicht, pflichte er Šemuél bei. Und würde er nur diesen letzten Fall gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Šemuél sei dieser Ansicht nur da, bei jenen zwei Fällen aber pflichte er Rabh bei. Daher [sind alle Fälle] nötig.
9R. Nathan b. Oša͑ja fragte R. Joḥanan: Auf Grund welchen Verbotes ist man wegen des Behauens von Steinen schuldig? Da zeigte er ihm mit der Hand: wegen Hämmerns. – Wir haben ja aber gelernt: wegen des Behauens von Steinen [und] des Schlagens mit einem Hammer!? – Lies: des Behauens von Steinen, nämlich des Schlagens mit einem Hammer. –
10Komm und höre:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.