Schabbat — Blatt 112a

1den man an die Nasenschlinge, beziehungsweise ein Knoten, den man an die Mastöse macht; wegen dieser ist man nicht schuldig, wohl aber sind sie verboten; jedoch gibt es andere, die von vornherein erlaubt sind, nämlich die Knoten am Verschlusse des Hemdes. –

2Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn es zwei Verschlüsse hat; man könnte glauben, der eine ist ja entbehrlich, so lehrt er uns.

3DIE BÄNDCHEN DER HAUBE. Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn sie weit genug ist; man könnte glauben, man kann sie ja auch so abnehmen, so lehrt er es uns, weil eine Frau ihr Haar schont und [den Knoten] auflöst.

4DIE RIEMEN DES SCHUHS, DER SANDALE. Es wird gelehrt: Wer die Riemen des Schuhs und der Sandale auflöst, ist, wie das Eine lehrt, ein Sündopfer schuldig, und wie ein Anderes lehrt, frei, jedoch ist dies von vornherein verboten, und wie ein Drittes lehrt, ist dies von vornherein erlaubt. Hier besteht also ein Widerspruch, sowohl bezüglich des Schuhs, als auch bezüglich der Sandale!? –

5Bezüglich des Schuhs besteht kein Widerspruch. Die Lehre, man sei ein Sündopfer schuldig, gilt von einem Schusterknoten; [die Lehre] man sei frei, jedoch sei es von vornherein verboten, gilt von den Gelehrten, und die Lehre, es sei von vornherein erlaubt, gilt von den Einwohnern von Maḥoza.

6Bezüglich der Sandale besteht ebenfalls kein Widerspruch. Die Lehre, man sei ein Sündopfer schuldig, gilt von den Sandalen der Araber, an welchen die Schuster den Knoten machen; [die Lehre], man sei frei, jedoch sei es von vornherein verboten, gilt von einem Knoten, den sie selber machen; [die Lehre], es sei von vornherein erlaubt, gilt von einer Sandale, die zwei Personen abwechselnd tragen. So ereignete es sich bei R. Jehuda. R. Jehuda, der Bruder Sala des Frommen, hatte ein Paar Sandalen, die zuweilen er und zuweilen sein Sohn trug. Einst trat er vor Abajje und fragte ihn: Wie ist es damit? Dieser erwiderte: Man ist dieserhalb ein Sündopfer schuldig.

7Da sprach jener: Mir ist es sogar fraglich, ob nicht schuldig und von vornherein verboten, und du sagst, man sei ein Sündopfer schuldig!? – Aus welchem Grunde? Jener erwiderte: Weil sie auch am Wochentage zuweilen von mir und zuweilen von meinem Sohne benutzt werden. Darauf sprach dieser: Wenn dem so ist, so ist es auch von vornherein erlaubt.

8Einst ging R. Jirmeja hinter R. Abahu in einem Neutralgebiete, und ihm platzte der Riemen seiner Sandale. Da sprach er: Was mache ich nun? Dieser erwiderte: Nimm feuchten Bast, der als Viehfutter verwendbar ist, und binde sie damit fest. Einst stand Abajje vor R. Joseph, und ihm platzte ein Riemen [der Sandale]. Da sprach er: Was mache ich nun? Dieser erwiderte: Laß sie liegen. – Womit ist es hierbei anders, als bei R. Jirmeja? – Dort waren sie nicht in Sicherheit, hier aber sind sie in Sicherheit. – Sie ist ja aber noch ein Kleidungsstück, da man die rechte am linken [Fuße tragen] kann!? Dieser erwiderte: Da R. Joḥanan [die Barajtha] nach R. Jehuda erklärt hat, so ist anzunehmen, daß die Halakha wie R. Jehuda ist. –

9Welches Bewenden hat es damit? – Es wird gelehrt: Wenn an einer Sandale ein Öhr oder eine Öse abgeplatzt ist oder der größere Teil der Sohle fehlt, so ist sie noch verunreinigungsfähig; wenn beide Öhre oder beide Ösen oder die ganze Sohle fehlt, so ist sie nicht mehr verunreinigungsfähig. R. Jehuda sagt: Ist die innere [Öse] abgeplatzt, so ist sie verunreinigungsfähig, wenn die äußere, so ist sie nicht mehr verunreinigungsfähig. Hierzu sagte U͑la, und wie manche sagen, Rabba b. Bar Ḥana, im Namen R. Joḥanans: Wie sie darüber hinsichtlich der Unreinheit streiten, so streiten sie auch hinsichtlich des Šabbaths, nicht aber hinsichtlich der Ḥaliça.

10Dagegen wandten wir ein: Wen meint er damit: wenn die Rabbanan, daß sie nämlich, wie sie hinsichtlich der Unreinheit als Kleidungsstück gilt, auch hinsichtlich des Šabbaths als Kleidungsstück gelte, nicht aber gelte sie hinsichtlich der Ḥaliça als Kleidungsstück, so haben wir ja gelernt, daß, wenn sie die Ḥaliça mit der linken [Sandale] am rechten Fuße vollzogen hat, es gültig sei!? Und wenn R. Jehuda, daß sie nämlich, wie sie hinsichtlich der Unreinheit nicht als Kleidungsstück gilt, auch hinsichtlich des Šabbaths nicht als Kleidungsstück gelte, wohl aber gelte sie hinsichtlich der Ḥaliça als Kleidungsstück,

11so sagen wir ja nur dann, die Ḥaliça sei gültig, wenn sie es mit der linken [Sandale] am rechten [Fuße] vollzogen hat, wo sie an sich ein Kleidungsstück ist, während sie hierbei an sich kein Kleidungsstück ist, denn R. Jehuda sagt ja, daß wenn die äußere [Öse] abgeplatzt ist, sie nicht mehr verunreinigungsfähig sei, wonach sie kein Kleidungsstück ist!? – Tatsächlich R. Jehuda, und man lese: ebenso hinsichtlich der Ḥaliça. Er lehrt uns folgendes: wir sagen zwar, wenn sie die Ḥaliça mit der linken [Sandale] am rechten [Fuße] vollzogen hat, sei dies gültig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.