Schabbat — Blatt 11b

1Ebenso bei einer Kelter.

2Sie fragten: Wie ist es bei einem Neutralgebiete? Abajje erwiderte: Das ist ja dasselbe. Raba erwiderte: Dies ist ja nur eine [rabbanitische] Maßnahme, und wir sollten eine Maßnahme für eine Maßnahme treffen!?

3Abajje sagte: Dies entnehme ich aus folgendem: Er lehrt, daß es sich ebenso bei einer Kelter verhalte. Welche Kelter: wollte man sagen, Privatgebiet, so wurde dies ja bereits gelehrt; wollte man sagen, öffentliches Gebiet, so wurde dies ja ebenfalls gelehrt; wahrscheinlich doch ein Neutralgebiet.

4Raba erklärte: Ebenso bei einer Kelter: bezüglich des Zehnten. Desgleichen erklärte R. Šešeth: Ebenso bei einer Kelter: bezüglich des Zehnten. Wir haben nämlich gelernt: Man darf vom Weine über der Kelter zehntfrei trinken, ob mit heißem oder kaltem [Wasser verdünnt] – so R. Meír; R. Elea͑zar b. R. Çadoq verpflichtet zu verzehnten; die Weisen sagen, mit heißem sei er zehntpflichtig, mit kaltem frei, weil man den Rest zurückgießt. –

5Wir haben gelernt: Der Schneider darf nicht kurz vor der Dunkelheit mit seiner Nadel ausgehen, denn er könnte vergessen und damit ausgehen. Doch wohl, wenn sie in seinem Gewande steckt!? – Nein, wenn er sie in der Hand hält. –

6Komm und höre: Der Schneider darf mit seiner Nadel, die in seinem Gewände steckt, nicht ausgehen. Doch wohl am Vorabend des Šabbaths!? – Nein, was hier gelehrt wird, bezieht sich nur auf den Šabbath. – Es wird ja aber gelehrt, der Schneider dürfe am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit mit seiner Nadel, die in seinem Gewande steckt, nicht ausgehen!? – Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, der Handwerker sei schuldig, [wenn er einen Gegenstand] nach Art seines Handwerkes [hinausträgt].

7Es wird nämlich gelehrt: Der Schneider darf nicht mit seiner Nadel, die in seinem Gewande steckt, ausgehen, noch der Schreiner mit seinem Lineal am Ohre, noch der Krämpler mit der Schnur am Ohre, noch der Weber mit dem Wollbüschel am Ohre, noch der Färber mit der Probe am Halse, noch der Geldwechsler mit einem Denar am Ohre; ist er ausgegangen, so ist er frei, von vornherein aber ist es verboten – so R. Meír; R. Jehuda sagt, der Handwerker sei schuldig, [wenn er einen Gegenstand] nach Art seines Handwerkes [trägt], jeder andere aber sei frei.

8Das Eine lehrt, der Flußbehaftete dürfe nicht mit seinem Schutzbeutel ausgehen, ist er ausgegangen, sei er frei, von vornherein sei es verboten; ein Anderes aber lehrt, er dürfe nicht ausgehen, ist er ausgegangen, sei er ein Sündopfer schuldig!?

9R. Joseph erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das Eine vertritt die Ansicht R. Meírs, das Andere vertritt die An sicht R. Jehudas.

10Abajje sprach zu ihm: Allerdings ist R. Meír dieser Ansicht bei Dingen, die in ungewöhnlicher Weise getragen werden, ist er etwa dieser Ansicht auch bei Dingen, die in gewöhnlicher Weise getragen werden!? Demnach wäre, wolltest du nicht so sagen, ein Laie, wenn er am Šabbath eine Vertiefung mit einem Spane gräbt, nach R. Meír nicht schuldig!? –

11Vielmehr, erwiderte R. Hamnuna, dies ist kein Widerspruch; eines spricht von einem Flußbehafteten, der zweimal [Fluß] bemerkt hat, und eines spricht von einem Flußbehafteten, der dreimal [Fluß] bemerkt hat. –

12Der Flußbehaftete, der zweimal [Fluß] bemerkt hat, ist wohl deshalb schuldig, weil er [den Schutzbeutel] zur Untersuchung braucht, und auch der Flußbehaftete, der dreimal [Fluß] bemerkt hat, braucht ihn ja, um [die Reinheitstage] abzuzählen!? – In dem Falle, wenn er ihn am selben Tage bemerkt hat. –

13Er braucht ja [den Schutzbeutel], um seine Kleider nicht zu beschmutzen!? R. Zera erwiderte: Dieser Tanna ist der Ansicht, der Schutz vor Schmutz sei nicht in Betracht zu ziehen. Wir haben nämlich gelernt: Wenn man eine Schüssel an die Wand stellt, damit sie ausgespült werde, so ist sie für Unreinheit empfänglich,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.