Schabbat — Blatt 12a

1wenn aber, damit die Wand nicht beschädigt werde, so ist sie nicht für Unreinheit empfänglich. – Ist es denn gleich: da braucht man ja das Wasser nicht, hierbei aber braucht er ja den Schutzbeutel, damit er den Fluß auffange!? –

2Dies gleicht vielmehr dem Schlußsatze: Wenn in eine Mulde Traufenwasser gekommen ist, so macht das aus dieser aufspritzende und überfließende Wasser für die Unreinheit nicht empfänglich, wohl aber macht es das darin befindliche.

3Vielmehr, sagten Abajje und Raba beide, das ist kein Widerspruch; eines nach R. Jehuda und eines nach R. Šimo͑n.

4In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Man darf am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit mit Tephillin ausgehen. – Aus welchem Grunde? – Wie Rabba b. R. Hona gesagt hat, man müsse von Zeit zu Zeit die Tephillin betasten. Dies ist, [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, vom Stirnblatte zu folgern; das Stirnblatt enthielt nur einmal den Gottesnamen, dennoch heißt es: beständig soll es auf seiner Stirne sein, daß er nämlich nicht davon seine Gedanken abwende, um wieviel mehr gilt dies von den Tephillin, die vielmal den Gottesnamen enthalten. Daher denkt man an sie. Es wird gelehrt: Ḥananja sagt: Man muß am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit seine Kleider untersuchen. R. Joseph sagte: Bedeutende Halakhoth hat das Šabbathgesetz.

5DIE KLEIDER NICHT VOM UNGEZIEFER REINIGEN &C. Sie fragten: Die Kleider nicht vom Ungeziefer reinigen, auch am Tage, weil man [eine Laus] töten könnte, und zwar nach R. Elie͑zer, denn es wird gelehrt, R. Elie͑zer sagt, wenn man am Šabbath eine Laus tötet, sei es ebenso, als würde man ein Kamel töten, und vor einer Lampe nicht lesen, weil man sie heranrücken könnte, oder ist beides nur deshalb verboten, weil man sie heranrücken könnte. –

6Komm und höre: Man darf weder die Kleider vom Ungeziefer reinigen noch vor einer Lampe lesen. – Ist [diese Lehre] etwa deutlicher als unsere Mišna!? –

7Komm und höre: Man darf nicht die Kleider vom Ungeziefer vor einer Lampe reinigen, noch vor einer Lampe lesen. Diese gehören zu den Halakhoth, die man im Söller des Ḥananja b. Ḥizqija b. Garon festgesetzt hat. Schließe hieraus, daß beides deshalb verboten ist, weil man sie heranrücken könnte. Schließe dies hieraus.

8R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Selbst nachzusehen, ob es sein Gewand oder das seiner Frau ist, [ist verboten]. Raba sagte: Dies gilt nur von Gewändern der Städter, die der Landleute aber erkennt man. Auch bei denen der Städter gilt dies nur von [Kleidern] Erwachsener, die von jungen Leuten aber erkennt man.

9Die Rabbanan lehrten: Man darf des Anstandes wegen auf öffentlichem Gebiete nicht die Kleider vom Ungeziefer reinigen. Desgleichen sagte auch R. Jehuda, und wie manche sagen, R.Neḥemja: Man darf des Anstandes wegen auf öffentlichem Gebiete kein Brechmittel bereiten. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seine Kleider vom Ungeziefer reinigt, so zerreibe er es und werfe fort, töte jedoch nicht; Abba Šaúl sagt, man nehme es ab und werfe fort, zerreibe jedoch nicht. R. Hona sagte: Die Halakha ist, man zerreibe es und werfe fort; dies ist manierlich, selbst am Wochentage. Rabba pflegte es zu knicken, und auch R. Šešeth pflegte es zu knicken. Raba pflegte es in ein Becken mit Wasser zu werfen. R. Naḥman sprach zu seinen Töchtern: Tötet sie und lasset mich den Ton der Widerwärtigen hören.

10Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Man darf keine Laus am Šabbath töten – so die Schule Šammajs; die Schule Hillels erlaubt dies.

11Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Elea͑zar im Namen des R. Šimo͑n b. Gamliél: Man darf am Šabbath keine Verlobung kleiner Kinder vermitteln, auch keinen Knaben zum Lernen der Schrift oder eines Handwerkes veranlassen, auch nicht Leidtragende trösten und Kranke besuchen – so die Schule Šammajs; die Schule Hillels erlaubt dies.

12Die Rabbanan lehrten: Wer einen Kranken besucht, spreche: Es ist Šabbath, man darf nicht klagen, Genesung wird bald eintreten. R. Meír sagte: [Der Šabbath] kann Erbarmen veranlassen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.