Schabbat — Blatt 121a
1das Baden zur festgesetzten Zeit sei keine Pflicht, daher suche man danach, und R. Jose ist der Ansicht, das Baden zur festgesetzten Zeit sei eine Pflicht, daher suche man danach nicht. –
2Ist R. Jose denn der Ansicht, das Baden zur festgesetzten Zeit sei eine Pflicht, es wird ja gelehrt: Der Flußbehaftete, die Flußbehaftete, der Aussätzige, die Aussätzige, wer einer Menstruierenden beigewohnt hat, und wer sich durch einen Leichnam verunreinigt hat, nehmen das Reinigungsbad am Tage, die Menstruierende und die Wöchnerin nehmen es nachts, der Samenergußbehaftete nehme das Tauchbad während des ganzen Tages; R. Jose sagt, von der Vesperzeit ab nehme er das Tauchbad nicht mehr!? – Das ist R. Jose b. Jehuda, welcher sagt, es genüge, wenn man das Bad zum Schlusse nimmt.
3WENN EIN NICHTJUDE LÖSCHEN KOMMT, SO SAGE MAN ZU IHM NICHT: ‘LÖSCHE’, AUCH NICHT: ‘LÖSCHE NICHT’, WEIL EINEM DAS FEIERN DESSELBEN NICHT OBLIEGT; WENN ABER EIN MINDERJÄHRIGER LÖSCHEN KOMMT, SO LASSE MAN IHN NICHT, WEIL EINEM DAS FEIERN DESSELBEN OBLIEGT.
4GEMARA. R. Ami sagte: Man hat bei einer Feuersbrunst zu sagen erlaubt: wenn einer löscht, so soll es sein Schaden nicht sein. Für ihn wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn ein Nichtjude löschen kommt, so sage man ihm nicht: ‘Lösche’, auch nicht: ‘Lösche nicht’, weil einem das Feiern desselben nicht obliegt. Man darf ihn demnach nur zum Löschen nicht auffordern, wohl aber darf man sagen: wenn einer löscht, so soll es sein Schaden nicht sein. – Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Auch nicht: ‘Lösche nicht’, man braucht ihm: ‘Lösche nicht’, nicht zu sagen, jedoch ist es zu sagen verboten: wenn einer löscht, so soll es sein Schaden nicht sein!? – Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen.
5Die Rabbanan lehrten: Einst brach eine Feuersbrunst aus im Hofe des Joseph b. Simaj zu Šiḥin und Leute aus der Festung von Sepphoris waren gekommen, sie zu löschen, denn er war ein königlicher Verwaltungsbeamter; er aber ließ es nicht zu, wegen der Ehrung des Šabbaths. Da geschah ihm das Wunder, daß ein Regen niederschlug und das Feuer löschte. Abends sandte er einem jeden von ihnen zwei Sela͑und ihrem Eparchen fünfzig. Als die Weisen davon hörten, sprachen sie: Dies war nicht nötig; denn es wird gelehrt, wenn ein Nichtjude löschen kommt, so sage man ihm nicht: ‘Lösche’, auch nicht: ‘Lösche nicht’.
6WENN ABER EIN MINDERJÄHRIGER LÖSCHEN KOMMT, SO LASSE MAN IHN NICHT, WEIL EINEM DAS FEIERN DESSELBEN OBLIEGT. Hieraus wäre zu entnehmen, daß, wenn ein Minderjähriger Aas ißt, das Gericht verpflichtet sei, ihn davon abzuhalten? R. Joḥanan erwiderte: Dies gilt von einem Minderjährigen, der es im Sinne seines Vaters tut. – Dementsprechend gilt dies von einem Nichtjuden, der es im Sinne des Jisraéliten tut; ist dies denn erlaubt? – Ein Nichtjude tut es im eigenen Interesse.
7MAN DARF EINEN TELLER ÜBER EIN LICHT STÜLPEN, DAMIT ES NICHT DEN BALKEN ERFASSE, ÜBER DEN KOT EINES KINDES UND ÜBER EINEN SKORPION, DAMIT ER NICHT BEISSE. R. JEHUDA ERZÄHLTE: EINST KAM EIN SOLCHER FALL VOR R. JOḤANAN B. ZAKKAJ IN A͑RAB, UND ER SPRACH: ICH BEFÜRCHTE, DASS MAN DIESERHALBEIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST.
8GEMARA. R. Jehuda, R. Jirmeja b. Abba und R. Ḥanan b. Raba waren bei R. Abin aus Nešiqja, und man brachte Ruhebetten für R. Jehuda und für R. Jirmeja b. Abba,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.