Schabbat — Blatt 137a
1Und eine anonyme Lehre im Siphra ist von R. Jehuda.
2R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben gelernt: Jeder ist zur Weihung des Entsündigungswassers zulässig, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger; nach R. Jehuda ist ein Minderjähriger zulässig, die Frau aber und der Zwitter unzulässig. Schließe hieraus. —
3Womit ist aber die Beschneidung anders? — Weil es heißt: alles, was männlich ist, soll beschnitten werden.
4WENN JEMAND ZWEI KINDER ZU BESCHNEIDEN HAT, EINES NACH ŠABBATH UND EINES AM ŠABBATH, UND ER VERGESSENTLICH DAS NACH ŠABBATH ZU BESCHNEIDENDE AM Šabbath beschnitten hat, so ist er schuldig;
5WENN EINES AM VORABEND DES ŠABBATHS UND EINES AM ŠABBATH ZU BESCHNEIDEN IST, UND ER VERGESSENTLICH DAS AM VORABEND DES ŠABBATHS ZU BESCHNEIDENDE AM ŠABBATH BESCHNITTEN HAT, SO IST ER NACH R. ELIE͑ZER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG UND NACH R. JEHOŠUA͑ FREI.
6GEMARA. R. Hona las [in unserer Mišna] ‘schuldig’, und R. Jehuda las ‘frei’.
7R. Hona las ‘schuldig’, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man schuldig ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Šabbath und eines nach Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat;
8sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.
9Beide folgern es vom Götzendienste. R. Elie͑zer ist der Ansicht, dies gleiche dem Götzendienste, wie man wegen des Götzendienstes, bezüglich dessen der Allbarmherzige gesagt hat, daß man es nicht tue, [ein Sündopfer] schuldig ist, wenn man es getan hat, ebenso auch hierbei.
10R. Jehošua͑ aber [erklärt]: Da handelt es sich nicht um ein Gebot, während es sich hierbei um ein Gebot handelt.
11R. Jehuda liest ‘frei’, denn es wird gelehrt: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man frei ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths, und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat;
12sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.
13Beide folgern es vom Götzendienste. R. Elie͑zer ist der Ansicht, dies gleiche dem Götzendienste, wie man wegen des Götzendienstes, bezüglich dessen der Allbarmherzige gesagt hat, daß man es nicht tue, [ein Sündopfer] schuldig ist, wenn man es getan hat, ebenso auch hierbei.
14R. Jehošua͑ aber [erklärt]: Da ist man nicht mit der Ausübung eines Gebotes beschäftigt, während man hierbei mit der Ausübung eines Gebotes beschäftigt ist.
15R. Ḥija lehrte: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man schuldig ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat;
16sie streiten vielmehr, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. —
17Wenn man nach R. Jehošua͑ schon wegen des zweiten Falles, wobei man kein Gebot ausgeübt hat, frei ist, wieso ist man wegen des ersten Falles, wobei man ein Gebot ausgeübt hat, schuldig!?
18In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Der erste Fall, wenn man das am Šabbath zu beschneidende bereits am Vorabend beschnitten hat, denn der Šabbath braucht nicht mehr verdrängt zu werden; während er im zweiten Falle zu verdrängen ist.
19R. Aši sprach zu R. Kahana: Auch im ersten Falle ist ja der Šabbath zu verdrängen, wegen anderer Kinder!? — Für diesen Mann ist er es aber nicht.
20EIN KIND KANN AM ACHTEN, AM NEUNTEN, AM ZEHNTEN, AM ELFTEN UND AM ZWÖLFTEN [TAGE] BESCHNITTEN WERDEN, ABER NICHT FRÜHER ODER SPÄTER.
21WIESO? GEWÖHNLICH AM ACHTEN; WURDE ES BEI DÄMMERUNG GEBOREN, SO WIRD ES AM NEUNTENBESCHNITTEN; WURDE ES AM VORABEND DES ŠABBATHS BEI DÄMMERUNG GEBOREN, SO WIRD ES AM ZEHNTENBESCHNITTEN;
22IST DER SONNTAG EIN FESTTAG, SO WIRD ES AM ELFTENBESCHNITTEN; SIND ES DIE BEIDEN NEUJAHRSTAGE, SO WIRD ES AM ZWÖLFTEN BESCHNITTEN.
23IST DAS KIND KRANK, SO BESCHNEIDE MAN ES ERST, WENN ES GESUND WIRD.
24GEMARA. Šemuél sagte: Hat das Fieber es verlassen, so gewähre man ihm noch die sieben Tage zu seiner Erholung.
25Sie fragten: Müssen es [volle Tage] von Stunde zu Stunde sein? —
26Komm und höre: Luda lehrte, der Tag seiner Genesung gleiche dem Tage seiner Geburt. Doch wohl: wie es bei der Geburt nicht von Stunde zu Stunde zu sein braucht, ebenso braucht es bei seiner Genesung nicht von Stunde zu Stunde zu sein. —
27Nein, der Tag seiner Genesung ist mehr als der Tag seiner Geburt; der Tag seiner Geburt braucht nicht von Stunde zu Stunde zu sein, der Tag seiner Genesung aber muß von Stunde zu Stunde sein.
28FOLGENDE HAUTFASERN MACHEN DIE BESCHNEIDUNG UNGÜLTIG: DAS DEN GRÖSSEREN TEIL DER EICHEL BEDECKENDE FLEISCH; ERDARF AUCH KEINE HEBE ESSEN.
29EIN BELEIBTER SCHNEIDE ES DES ANSCHEINES WEGEN FORT.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.