Schabbat — Blatt 138a

1Vielmehr, sagte Abajje, ist dies nur ein rabbanitisches [Verbot], daß man nicht ebenso verfahre, wie am Wochentage.

2Abajje faßte Bündel von Lehren zusammen und trug vor: Man darf einen Schlauch, einen Durchschlag, einen Baldachin oder einen zusammenlegbaren Stuhl nicht aufspannen; hat man sie aufgespannt, so ist man frei, aber es ist verboten. Bleibende Zelte darf man nicht aufspannen; hat man sie aufgespannt, so ist man ein Sündopfer schuldig. Ein gewöhnliches Bett, einen Dreifußstuhl oder einen Kissenstuhl darf man von vornherein umlegen.

3UND AM ŠABBATH IN EINEN BEREITS AUFGESPANNTEN KEINEN [WEIN] GIESSEN. Sie fragten: Was geschieht, wenn man gegossen hat? R. Kahana erwiderte: Hat man gegossen, so ist man ein Sündopfer schuldig.

4R. Šešeth wandte ein: Gibt es denn etwas, wegen dessen man nach den Rabbanan ein Sündopfer schuldig, das aber nach R. Elie͑zer von vornherein erlaubt ist!?

5R. Joseph entgegnete: Etwa nicht, wegen einer goldenen Stadt ist man ja nach R. Meír ein Sündopfer schuldig, während nach R. Elie͑zer dies von vornherein erlaubt ist!? —

6Welche Lehre meint er? — Es wird gelehrt: Eine Frau darf nicht mit einer goldenen Stadt ausgehen; ist sie ausgegangen, so ist sie ein Sündopfer schuldig — so R. Meír. Die Weisen sagen, sie dürfe damit nicht ausgehen, ist sie ausgegangen, sei sie frei. R. Elie͑zer sagt, eine Frau dürfe von vornherein mit einer goldenen Stadt ausgehen.

7Abajje sprach zu ihm: Du glaubst wohl, R. Elie͑zer beziehe sich auf R. Meír, welcher sagt, sie sei ein Sündopfer schuldig; er bezieht sich auf die Rabbanan, welche sagen, es sei straffrei, aber verboten, und hierzu sagt er, es sei von vornherein erlaubt. —

8wegen welcher Arbeit ist er zu warnen? — Raba sagte, wegen Klaubens, R. Zera sagte, wegen Beutelns.

9Raba sprach: Meine Ansicht ist einleuchtender; das Klauben geschieht in der Weise, daß man das Genießbare nimmt und den Abfall zurückläßt, ebenso nimmt man auch hierbei das Genießbare und läßt den Abfall zurück.

10R. Zera sprach: Meine Ansicht ist einleuchtender; das Beuteln geschieht in der Weise, daß der Abfall nach oben kommt und das Genießbare unten bleibt, ebenso bleibt auch hierbei der Abfall oben und das Genießbare fließt nach unten.

11Rami b. Jeḥezqel lehrte: Man darf kein Gewand zeltartig aufspannen; hat man es aufgespannt, so ist man frei, von vornherein aber ist es verboten. War daran ein Faden oder eine Schnur befestigt, so darf man es von vornherein aufziehen.

12R. Kahana fragte Rabh: Darf man einen Baldachin [aufschlagen]? Dieser erwiderte: Auch kein Bett. — Darf man ein Bett [aufschlagen]? Dieser erwiderte: Auch einen Baldachin. — Darf man ein Bett und einen Baldachin [aufschlagen]? Dieser erwiderte: Einen Baldachin nicht, ein Bett wohl.

13Er widersprach sich aber nicht. — Das, was er ihm gesagt hat, auch kein Bett, gilt von einem karmanischen; das, was er ihm gesagt hat, auch einen Baldachin, gilt von einem, von dem Rami b. Jeḥezqel spricht; und das, was er ihm gesagt hat, einen Baldachin nicht, ein Bett wohl, gilt von den unserigen.

14R. Joseph erzählte: Ich sah, daß im Hause R. Honas die Baldachindecken am [Šabbath] abends aufgespannt und morgens wieder zusammengeschlagen waren.

15Rabh sagte im Namen R. Ḥijas: Einen Vorhang darf man aufspannen und zusammenfalten.

16Ferner sagte Šemuél im Namen R. Ḥijas:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.