Schabbat — Blatt 139b

1ich weiß nicht, ob vor- oder nachher, und als man zu R. Joḥanan kam, sprach er: Mögen sich Nichtjuden mit ihm befassen.

2Auch sagte Raba, daß mit einem Leichnam am ersten Festtage Nichtjuden, und am zweiten Festtage auch Jisraéliten sich befassen dürfen, selbst am zweiten Tage des Neujahrsfestes, was bei einem Ei nicht der Fall ist. — Weil sie nicht gesetzeskundig waren.

3R. Abin b. R. Hona sagte im Namen des R. Ḥama b. Gorja: Man darf sich am Šabbath in eine Baldachindecke nebst den daran befestigten Riemen hüllen und ohne Bedenken auf öffentliches Gebiet hinausgehen. —

4Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre R. Honas!? R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs: Wer am Šabbath mit einem Gewande ausgeht, das unvorschriftsmäßige Çiçith hat, ist ein Sündopfer schuldig. — Çiçith sind dem Gewande gegenüber wesentlich und verlieren ihre Bedeutung nicht, diese aber sind unwesentlich und ohne Bedeutung.

5Rabba b. R. Hona sagte: Man darf am Feste bei einem Durchschlage eine List anwenden, indem man ihn ausspannt, um Granatäpfel hineinzulegen, nachher aber Weinhefe hineinschüttet. R. Aši sagte: Jedoch nur dann, wenn man tatsächlich Granatäpfel hineingelegt hat. —

6Womit ist es hierbei anders, als bei folgender Lehre!? Man darf am Halbfeste Met zum Gebrauche am Halbfeste brauen, nicht zum Gebrauche am Halbfeste ist es verboten; einerlei ob Met aus Datteln oder Met aus Gerste. Obgleich man alten hat, darf man eine List anwenden und vom neuen trinken. —

7Da ist es nicht offensichtlich, hierbei aber ist es offensichtlich.

8Die Schüler sprachen zu R. Aši: Hat der Meister jenen Gelehrtenjünger gesehen, Namens R. Hona b. R. Ḥivan, manche sagen, Namens R. Hona b. R. Ḥalvan, der einen Knoblauchkopf in den Spund eines Weinfasses stopfte, indem er sagte, er habe ihn nur verwahren wollen; der sich ferner auf eine Fähre schlafen legte, sich auf die andere Seite hinüberfahren ließ und da seine Früchte bewachte, indem er sagte, er habe nur schlafen wollen?

9Da erwiderte er ihnen: Ihr sprechet von einer List; dies ist eine List bei einem rabbanitischen [Verbote], das ein Gelehrtenjünger nicht von vornherein übertritt.

10MAN DARF WASSER AUF WEINHEFE GIESSEN, DAMIT SIE KLAR WERDE, MAN DARF WEIN DURCH EIN TUCH ODER EINEN WEIDENKORB SEIHEN.

11MAN DARF EIN EI IN EINEN SENFSEIHER TUN. MAN DARF AM ŠABBATH HONIGWEIN BEREITEN; R. JEHUDA SAGT, AM ŠABBATH IN EINEM BECHER, AM FESTE AUCH IN EINER FLASCHE UND AM HALBFESTE SOGAR IN EINEM FASSE; R. ÇADOQ SAGT, GANZ NACH [DER ZAHL] DER GÄSTE.

12GEMARA. Zee͑ri sagte: Man darf am Šabbath ohne Bedenken klaren Wein und klares Wasser in einen Durchschlag tun, trübes aber nicht.

13Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man dürfe ohne Bedenken am Šabbath ein Faß Wein mit der Hefe durchschütteln und in einen Durchschlag tun!? Zee͑ri erklärte: In der Kelter selbst.

14MAN DARF WEIN DURCH EIN TUCH SEIHEN. R. Šimi b. Ḥija sagte: Nur darf man keine Vertiefung eindrücken.

15ODER DURCH EINEN WEIDENKORB. R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Nur darf er keine Handbreite vom Boden des Gefäßes abstehen.

16Rabh sagte: Man darf einen Lappen über die Hälfte des Kübels ausbreiten, nicht aber über den ganzen Kübel.

17R. Papa sagte: Man darf kein Gezweige auf die Mündung eines Krügleins [unter dem] Fasse tun, weil dies wie ein Seiher aussieht.

18Im Hause R. Papas gossen sie langsam Met aus einem Gefäße in das andere um. Da sprach R. Aḥa aus Diphte zu Rabina: Es bleiben ja einzelne Tropfen zurück!? — Im Hause R. Papas waren solche Tropfen ohne Bedeutung.

19MAN DARF EIN EI IN EINEN SENFSEIHER TUN. Ja͑qob Qorḥa lehrte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.