Schabbat — Blatt 143b

1WENN EIN FASS ZERBRICHT, SO DARF MAN DARAUS FÜR DREI MAHLZEITEN RETTEN, AUCH DARF MAN ZU ANDEREN SAGEN: ‘KOMMT, RETTET FÜR EUCH’, NUR DARF MAN NICHTS MIT EINEM SCHWAMME AUFFANGEN. MAN DARF KEINE FRÜCHTE AUSDRÜCKEN, UM SAFT ZU GEWINNEN; IST [SAFT] VON SELBST AUSGEFLOSSEN, SO IST ER VERBOTEN. R. JEHUDA SAGTE: SIND SIE ZUM ESSEN BESTIMMT, SO IST, WAS AUSFLIESST, ERLAUBT, SIND SIE ZUR GEWINNUNG VON SAFT BESTIMMT, SO IST, WAS AUSFLIESST, VERBOTEN. WENN MAN HONIGWABEN AM VORABEND DES ŠABBATHS ZERBRÖCKELT HAT UND DER HONIG AM [ŠABBATH] VON SELBST AUSGEFLOSSEN IST, SO IST ER VERBOTEN, NACH R. ELIE͑ZER ABER ERLAUBT.

2GEMARA. Es wird gelehrt: Man darf nicht Wein mit einem Schwamme oder Öl mit der Hand aufnehmen, weil man nicht so verfahren darf, wie am Wochentage. Die Rabbanan lehrten: Sind einem Früchte auf dem Hofe zerstreut worden, so darf er sie einzeln auflesen und essen, nicht aber in einen Korb oder eine Kiepe, weil man nicht so verfahren darf, wie am Wochentage.

3MAN DARF KEINE FRÜCHTE AUSDRÜCKEN. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: R. Jehuda pflichtet den Weisen bei bezüglich Oliven und Weintrauben, denn diese sind zum Auspressen bestimmt, und man wünscht dies. U͑la aber sagte im Namen Rabhs: R. Jehuda streitet auch bezüglich Oliven und Weintrauben. R. Joḥanan sagte: Die Halakha ist wie R. Jehuda bei anderen Früchten, nicht aber bei Oliven und Weintrauben.

4Rabba sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: R. Jehuda pflichtet den Weisen bei bezüglich Oliven und Weintrauben, und die Weisen pflichten R. Jehuda bei bezüglich anderer Früchte.

5R. Jirmeja sprach zu R. Abba: Worüber streiten sie demnach!? Dieser erwiderte: Vielleicht findest du es. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Es leuchtet ein, daß sie über Maulbeeren und Granatäpfel streiten.

6Es wird nämlich gelehrt: Wenn man Oliven, aus denen Öl fließt, oder Trauben, aus denen Wein fließt, hereingebracht hat, einerlei ob zum Essen oder wegen der Flüssigkeit, so ist das, was aus ihnen fließt, verboten. Wenn man Maulbeeren, aus denen Saft fließt, oder Granatäpfel, aus denen Wein fließt, hereingebracht hat, so ist, wenn zum Essen, das, was aus ihnen fließt, erlaubt, und wenn wegen der Flüssigkeit oder ohne Bestimmung, das, was aus ihnen fließt, verboten — so R. Jehuda. Die Weisen sagen, was aus ihnen fließt, sei verboten, einerlei ob man sie zum Essen oder wegen der Flüssigkeit hereingebracht hat. —

7Ist R. Jehuda denn der Ansicht, ohne Bestimmung sei es verboten, wir haben ja gelernt: Die Milch der Frau macht für die Unreinheit empfänglich, einerlei ob [die Befeuchtung] erwünscht ist oder nicht; die Milch von einem Vieh macht nur dann für die Unreinheit empfänglich, wenn [die Befeuchtung] erwünscht ist.

8R. A͑qiba sprach: [Durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist [entgegengesetzt] zu folgern: wenn die Milch der Frau, die nur für Säuglinge bestimmt ist, erwünscht und unerwünscht für die Unreinheit empfänglich macht, um wieviel mehr sollte Milch von einem Vieh, die ja für Säuglinge und für Erwachsene bestimmt ist, erwünscht und unerwünscht für die Unreinheit empfänglich machen! Jene entgegneten: Wenn die Milch der Frau auch unerwünscht für die Unreinheit empfänglich macht, von der auch das Blut einer Wunde für die Unreinheit empfänglich macht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.