Schabbat — Blatt 145a

1genau in der Größe eines Eies ausdrückt, so ist [die Flüssigkeit] rein. Wenn aber mehr als in Eigröße ist sie demnach unrein. Wodurch wird nun, wenn du sagst, ein Getränk, das in eine Speise kommt, gelte als Speise, [die Flüssigkeit] für die Unreinheit empfänglich!? — Er richtete den Einwand, und er selbst erklärte es: Wenn er sie in einen Teller ausdrückt.

2R. Jirmeja sprach: Hierüber streiten Tannaím: Wenn man [einen Feigenkuchen] mit Weinbeersaft glättet, so wird er dadurch nicht verunreinigungsfähig; R. Jehuda sagt, er werde wohl verunreinigungsfähig. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, ein Getränk, das in eine Speise kommt, gelte als Speise, und einer ist der Ansicht, es gelte nicht als Speise.

3R. Papa erwiderte: Alle sind der Ansicht, ein Getränk, das in eine Speise kommt, gelte nicht als Speise, hier aber streiten sie über die verlorengehende Flüssigkeit; einer ist der Ansicht, sie gelte als Flüssigkeit, und einer ist der Ansicht, sie gelte nicht als Flüssigkeit. Sie führen denselben Streit wie die Tannaím der folgenden Lehre: Wenn jemand Oliven mit unreinen Händen quetscht, so sind sie für die Unreinheit empfänglich; wenn um sie in Salz zu tunken, so sind sie für die Unreinheit nicht empfänglich;

4wenn um zu untersuchen, ob seine Oliven zum Pressen reif sind oder nicht, so sind sie für die Unreinheit nicht empfänglich, und wie R. Jehuda sagt, wohl empfänglich. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, die verlorengehende Flüssigkeit gelte als Flüssigkeit, und einer ist der Ansicht, sie gelte nicht als Flüssigkeit.

5R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach; Diese Tannaím streiten über die verlorengehende Flüssigkeit, und jene Tannaím streiten über die Flüssigkeit, die zum Glänzen verwendet wird.

6R. Zera sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen Rabhs: Man darf [am Šabbath] eine Weinrebe in den Kochtopf auspressen, nicht aber in einen Teller; einen Fisch wegen seines Saftes auch in einen Teller.

7R. Dimi saß und trug diese Lehre vor, da sprach Abajje zu ihm: Ihr lehrt dies im Namen Rabhs und habt nichts einzuwenden, wir lehren dies im Namen Šemuéls und haben dagegen einzuwenden: kann denn Šemuél gesagt haben, einen Fisch wegen seines Saftes auch in einen Teller, es wurde ja gelehrt: Eingelegte Früchte auszupressen ist, wie Rabh sagt, um ihrer selbst willen erlaubt und ihres Saftes wegen straffrei, jedoch verboten;

8gedünstete Früchte darf man sowohl um ihrer selbst willen als auch ihres Saftes wegen auspressen. Šemuél sagt, ob eingelegt oder gedünstet sei es um ihrer selbst willen erlaubt und ihres Saftes wegen straffrei, jedoch verboten.

9Dieser erwiderte: Bei Gott! Meine Augen sahen es, es ist mir nicht fremd. Ich hörte es aus dem Munde R. Jirmejas, R. Jirmeja von R. Zera, R. Zera von R. Ḥija b. Aši und R. Ḥija b. Aši von Rabh.

10Der Text. Eingelegte Früchte auszupressen ist, wie Rabh sagt, um ihrer selbst willen erlaubt, ihres Saftes wegen straffrei, jedoch verboten; gedünstete Früchte darf man sowohl um ihrer selbst willen als auch ihres Saftes wegen auspressen. Šemuél sagt, ob diese oder jene sei es um ihrer selbst willen erlaubt und ihres Saftes wegen straffrei, jedoch verboten. R. Joḥanan sagt, ob eingelegt oder gedünstet sei es um ihrer selbst willen erlaubt, und wenn ihres Saftes wegen, sei man ein Sündopfer schuldig.

11Man wandte ein: Man darf am Šabbath eingelegte Früchte für den Šabbath auspressen, nicht aber für nach Šabbath; Oliven und Weintrauben aber darf man nicht auspressen; hat man sie ausgepreßt, so ist man ein Sündopfer schuldig. Dies ist ein Einwand gegen Rabh, ein Einwand gegen Šemuél und ein Einwand gegen R. Joḥanan!? — Rabh erklärt es nach seiner Ansicht, Šemuél erklärt es nach seiner Ansicht und R. Joḥanan erklärt es nach seiner Ansicht.

12Rabh erklärt es nach seiner Ansicht: Man darf am Šabbath eingelegte Früchte für den Šabbath auspressen, nicht aber für nach Šabbath; diese Worte gelten nur, wenn um ihrer selbst willen, ihres Saftes wegen aber ist es straffrei, jedoch verboten. Gedünstete Früchte darf man sowohl um ihrer selbst willen als auch ihres Saftes wegen [auspressen]. Oliven und Weintrauben aber darf man nicht auspressen; hat man sie ausgepreßt, so ist man ein Sündopfer schuldig.

13Šemuél erklärt es nach seiner Ansicht: Man darf am Šabbath eingelegte Früchte für den Šabbath auspressen, ebenso gedünstete Früchte; diese Worte gelten nur, wenn um ihrer selbst willen, wenn aber ihres Saftes wegen, so ist es straffrei, jedoch verboten. Oliven und Weintrauben darf man nicht auspressen; hat man sie ausgepreßt, so ist man ein Sündopfer schuldig.

14R. Joḥanan erklärt es nach seiner Ansicht: Man darf am Šabbath eingelegte Früchte für den Šabbath auspressen, nicht aber für nach Šabbath, ob eingelegt oder gedünstet; diese Worte gelten nur, wenn um ihrer selbst willen, ihres Saftes wegen aber darf man sie nicht auspressen; preßt man sie, so ist es ebenso, als würde man Oliven und Weintrauben pressen, und man ist ein Sündopfer schuldig.

15R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Nach der Tora ist man nur wegen des Tretens von Oliven und Weintrauben schuldig. Ebenso lehrte man in der Schule Menašes: Nach der Tora ist man nur wegen des Tretens von Oliven und Weintrauben schuldig. Und ein Zeuge nach dem Munde eines Zeugen ist zulässig

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.