Schabbat — Blatt 153b
1sei nicht profan, weil darüber ein Zweifel obwaltet;
2fraglich ist es nur nach den Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Fünf dürfen die Hebe nicht abheben, und haben sie bereits abgehoben, so ist ihre Hebe ungültig; und zwar: der Taube, der Blöde, der Minderjährige, wer Fremdes abhebt, und wenn ein Nichtjude die Hebe [vom Getreide] eines Jisraéliten abhebt, selbst mit seiner Bevollmächtigung, so ist seine Abhebung ungültig.
3Wie ist es nun: gebe er ihn dem Tauben, da der Minderjährige einst zu Verstand heranwächst, oder gebe er ihn dem Minderjährigen, weil man den Tauben mit einem normalen Erwachsenen verwechseln könnte? – Manche sagen, er gebe ihn dem Tauben, und manche sagen, er gebe ihn dem Minderjährigen. –
4Wie ist es, wenn da kein Nichtjude, kein Esel, kein Tauber, kein Blöder und kein Minderjähriger anwesend ist? R. Jiçḥaq erwiderte: Es gibt noch ein anderes [Mittel], das aber die Weisen nicht verraten wollten. – Was ist dies für ein anderes [Mittel]? – Man trage ihn in Abständen von weniger als vier Ellen. – Weshalb wollten es die Weisen nicht verraten? – Weil [es heißt:] es ist Gottes Ruhm, eine Sache zu verbergen, der Könige Ruhm, eine Sache zu erforschen. – Wieso ist hierbei der Ruhm Gottes zu berücksichtigen? – Man könnte veranlaßt werden, vier Ellen auf öffentlichem Gebiete zu tragen.
5Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagt, an diesem Tage haben sie das Maß zu stark gehäuft; R. Jehošua͑ sagt, an diesem Tage haben sie das Maß zu stark gestrichen.
6Es wird gelehrt: Nach R. Elie͑zer ist es mit dem Falle zu vergleichen, als wenn man in einen Korb voll Gurken und Kürbisse Senfkörner tut, wodurch sie noch fester zusammenhalten. Nach R. Jehošua͑ ist es mit dem Falle zu vergleichen, als wenn man in einen Trog voll Honig Granatäpfel und Nüsse tut, wodurch er überläuft.
7Der Meister sagte: Ist kein Nichtjude mit ihm, so lege er ihn auf den Esel. Man treibt ja den Esel an, und der Allbarmherzige sagt ja: Du sollst keinerlei Arbeit verrichten!?
8R. Ada b. Ahaba erwiderte: Man lege ihn auf [den Esel], während er im Gehen ist. – Da es aber nicht möglich ist, daß [der Esel] nicht zum Wasserlassen und zum Misten stehen bleibt, so erfolgt ja eine Fortnahme und ein Niederlegen!? – Es wird gelehrt, man lege ihn im Gehen auf, und wenn er stehen bleibt, nehme man ihn ab. – Auf diese Weise ist es ja auch auf seinen Nächsten zu legen erlaubt!?
9R. Papa erwiderte: [Die Arbeit,] wegen der man, wenn man sie selbst verrichtet, ein Sündopfer schuldig ist, ist, wenn mittelst eines anderen, straffrei und verboten, und die Arbeit, die, wenn mittelst eines anderen straffrei und verboten ist, ist mittelst seines Esels von vornherein erlaubt.
10R. Ada b. Ahaba sagte: Hat jemand sein Bündel auf der Schulter liegen, so darf er damit laufen, bis er nach Hause kommt. – Nur laufen, aber nicht gemächlich gehen; weshalb nicht gemächlich gehen? –
11[Wenn der Gang] sich nicht unterscheidet, könnte er veranlaßt werden, eine Fortnahme und ein Niederlegen zu machen. – Aber schließlich ist es ja, wenn er nach Hause kommt, nicht anders möglich, als ein wenig stehen zu bleiben, somit bringt er es ja aus öffentlichem in Privatgebiet!? – Er werfe es wie unbeabsichtigt hinein.
12Rami b. Ḥama sagte: Wer am Šabbath seinen [beladenen] Esel antreibt, macht sich, wenn versehentlich, eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich, der Steinigung schuldig. – Aus welchem Grunde? Raba erwiderte: Die Schrift sagt: Du sollst keinerlei Arbeit verrichten, weder du noch dein Vieh; das Vieh gleiche ihm selbst; wie man sich, wenn man sie selbst verrichtet, wenn versehentlich eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich der Steinigung schuldig macht, ebenso macht man sich, wenn durch sein Vieh, wenn versehentlich, eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich, der Steinigung schuldig.
13Raba sprach: Dagegen ist zweierlei einzuwenden. Erstens heißt es: ein und dieselbe Bestimmung gelte euch, für den, der versehentlich handelt; wer aber vorsätzlich handelt; die [Vergehen der] ganzen Tora werden mit dem Götzendienste verglichen; wie beim Götzendienste, wenn man die Handlung selber begangen hat, ebenso auch hierbei, wenn man die Handlung selber begangen hat.
14Ferner haben wir gelernt: Wer den Šabbath durch eine Arbeit entweiht, wegen der man sich bei Versehen eines Sündopfers und bei Vorsatz der Steinigung schuldig macht. Demnach gibt es solche, wegen welcher man sich bei Versehen nicht eines Sündopfers und bei Vorsatz nicht der Steinigung schuldig macht.
15Das ist wahrscheinlich das Antreiben eines Esels!? – Nein, das ist [die Übertretung] der Gebietsgesetze nach R. A͑qiba, und das Feueranzünden nach R. Jose.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.