Schabbat — Blatt 154a

1R. Zebid lehrte es folgendermaßen: Rami b. Ḥama sagte: Wer am Šabbath seinen [beladenen] Esel antreibt, macht sich, wenn versehentlich, keines Sündopfers schuldig, und wenn vorsätzlich, der Steinigung schuldig.

2Raba wandte ein: Wer den Šabbath entweiht durch eine Arbeit, wegen der man sich bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, macht sich bei Vorsatz der Steinigung schuldig. Demnach macht man sich, wenn man sich bei Versehen keines Sündopfers schuldig macht, bei Vorsatz nicht der Steinigung schuldig!? –

3Lehrt er etwa: wenn man sich nicht schuldig macht &c.!? Er meint es wie folgt: wegen der man sich bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, macht man sich bei Vorsatz der Steinigung schuldig; doch gibt es eine Arbeit, wegen der man sich bei Versehen keines Sündopfers schuldig macht, bei Vorsatz aber sich der Steinigung schuldig macht, das ist nämlich das Antreiben eines [beladenen] Esels.

4Raba, der Bruder des R. Mari b. Raḥel, wie manche lesen, der Vater des R. Mari b. Raḥel (Gegen die zweite Lesart ist einzuwenden: Wozu brauchte Rabb den R. Mari b. Raḥel als unbemakelt zu erklären, um ihn zum Ephoren von Babylonien einführen zu können? – Vielleicht gab es zwei Personen namens Mari b. Raḥel)

5lehrte diese Lehre im Namen R. Joḥanans, daß man frei sei: R. Joḥanan sagte: Wer am Šabbath seinen [beladenen] Esel antreibt, ist gänzlich frei.

6Versehentlich macht er sich keines Sündopfers schuldig, denn [die Vergehen] der ganzen Tora gleichen dem Götzendienste; vorsätzlich macht er sich ebenfalls nicht schuldig, denn wir haben gelernt: Wer den Šabbath durch eine Arbeit entweiht, wegen der man sich bei Versehen eines Sündopfers und bei Vorsatz der Steinigung schuldig macht. Demnach macht man sich, wenn man bei Versehen sich keines Sündopfers schuldig macht, bei Vorsatz nicht der Steinigung schuldig.

7Wegen Übertretung eines Verbotes ist er ebenfalls nicht schuldig, weil dies ein Verbot ist, worauf die Verwarnung auf eine Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, und wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung auf eine Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, erhält man keine Geißelhiebe.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.