Schabbat — Blatt 3a

1allerdings zählt er die Fälle im Anfangssatze, die straffrei und [von vornherein] erlaubt sind, nicht mit, der Einwand bezieht sich nur auf die straffreien, jedoch verbotenen Fälle im Schlußsatze!? –

2Gibt es denn im ganzen Šabbathgesetze etwas, das straffrei und [von vornherein] erlaubt ist, Šemuél sagte ja, alle straffreien [Arbeiten] am Šabbath seien [von vornherein] verboten, ausgenommen folgende drei, die straffrei und erlaubt sind: das Einfangen eines Rehs, das Einfangen einer Schlange und das Aufstechen einer Pustel!? –

3Die straffreien Fälle, von denen Šemuél spricht, sind solche, bei denen man eine Tätigkeit ausübt, straffreie Fälle aber, wobei man keine Tätigkeit ausübt, sind viele vorhanden. –

4Immerhin sind es ja zwölf!? – Straffreie Fälle, bei denen man zu einem Sündopfer verpflichtet werden kann, zählt er mit, bei denen man zu einem Sündopfer nicht verpflichtet werden kann, zählt er nicht mit. –

5Wieso sind beide straffrei, durch sie wird ja eine Arbeit vollbracht!? – Es wird gelehrt: Rabbi sagte: jemand aus dem Volke, wenn er verübt, nur wer das Ganze verübt, nicht aber, wer einen Teil verübt; wenn einer es verübt, ist er schuldig, wenn zwei zusammen es verüben, sind sie frei. Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Gamda sagte: Aus dem Munde der Genossenschaft kam es hervor, und sie sagten: wenn er verübt, wenn einer es verübt, ist er schuldig, wenn zwei zusammen es verüben, so sind sie frei.

6Rabh fragte Rabbi: Wie ist es, wenn einem ein anderer Speisen und Getränke auflädt und er sie so hinausbringt: gleicht die Fortnahme des Körpers der Fortnahme einer Sache, und er ist somit schuldig, oder nicht? Dieser erwiderte: Er ist schuldig. Dies gleicht nicht [dem Ausstrecken] der Hand, denn der Körper ruht, während die Hand nicht ruht.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.