Schabbat — Blatt 3b
1R. Ḥija sprach zu Rabh: Fürstensohn, habe ich dir etwa nicht gesagt, daß, wenn Rabbi sich mit dem einen Traktate befaßt, du ihn nicht etwas aus einem anderen Traktate fragen sollst, weil er es vielleicht nicht im Gedächtnis hat!? Wäre Rabbi nicht ein großer Mann, so könntest du ihn in Verlegenheit bringen, dir eine Antwort zu geben, die keine Antwort ist.
2Aber er hat dir doch eine richtige Antwort gegeben, denn es wird gelehrt: Wer bereits am Tage mit Speisen oder Getränken beladen war und sie, wenn es finster geworden, hinausträgt, ist schuldig, weil dies [dem Ausstrecken] der Hand nicht gleicht.
3Abajje sagte: Es ist mir klar, daß die Hand des Menschen nicht dem öffentlichen Gebiete und nicht dem Privatgebiete gleicht. Sie gleicht nicht dem öffentlichen Gebiete, wie dies bei der Hand des Armen der Fall ist; sie gleicht nicht dem Privatgebiete, wie dies bei der Hand des Hausherrn der Fall ist.
4Aber folgendes fragte Abajje: Ist die Hand des Menschen als Neutralgebiet zu betrachten: haben die Rabbanan ihn gemaßregelt und verboten, die Hand zurückzuziehen, oder nicht? –
5Komm und höre: Wenn er die Hand voll Früchte draußen hinausstreckt, so darf er sie, wie das Eine lehrt, nicht zurückziehen, wie das Andere lehrt, wohl zurückziehen. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: nach der einen Ansicht gleicht sie einem Neutralgebiete, nach der anderen Ansicht gleicht sie keinem Neutralgebiete. –
6Nein, alle sind der Ansicht, sie gleiche einem Neutralgebiete, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine unterhalb zehn [Handbreiten], das andere oberhalb zehn [Handbreiten].
7Wenn du aber willst, sage ich: beides unterhalb zehn [Handbreiten], auch sind beide der Ansicht, sie gleiche nicht einem Neutralgebiete, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn er sie noch am Tage, und das andere, wenn er sie nach dem Dunkelwerden [hinausgestreckt hat]. Wenn noch am Tage, haben ihn die Rabbanan nicht gemaßregelt, wenn nach dem Dunkelwerden, haben ihn die Rabbanan gemaßregelt. –
8Im Gegenteil, das Entgegengesetzte ist ja einleuchtend: wenn er sie noch am Tage hinausgestreckt hat, und somit, falls er den Gegenstand fortwirft, kein Sündopfer schuldig ist, sollten ihn die Rabbanan maßregeln, wenn aber nach dem Dunkelwerden, wobei er, falls er den Gegenstand fortwirft, ein Sündopfer schuldig ist, sollten die Rabbanan ihn nicht maßregeln.
9Da aber nicht so erklärt wurde, so wäre eine Frage des R. Bebaj b. Abajje zu entscheiden. R. Bebaj b. Abajje fragte nämlich: Ist es, wenn jemand Brot an den Ofen geklebt hat, ihm erlaubt, dieses herauszunehmen, bevor er zu einem Sündopfer verpflichtet wird, oder ist dies nicht erlaubt? Demnach wäre zu entscheiden, daß dies nicht erlaubt ist. –
10Dies ist kein Einwand, und man entscheide auch.
11Wenn du willst, sage ich: tatsächlich ist dies nicht zu entscheiden, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn versehentlich, das andere, wenn vorsätzlich. Wenn versehentlich, haben ihn die Rabbanan nicht gemaßregelt, wenn vorsätzlich, haben ihn die Rabbanan gemaßregelt.
12Wenn du willst, sage ich: beides, wenn versehentlich, hier aber streiten sie, ob sie bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt haben; nach der einen Ansicht haben sie bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt, und nach der anderen Ansicht haben sie nicht bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt.
13Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich haben sie nicht gemaßregelt, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn nach demselben Hofe,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.