Schabbat — Blatt 43a
1Er wandte gegen ihn ein: Man darf [am Šabbath] einen Teller über ein Licht stülpen, damit es nicht den Balken erfasse!? — Bei niedrigen Häusern, bei denen ein Brand häufig ist. —
2Ebenso darf man einen zusammengebrochenen Balken mit einer Bank oder einem Seitenbrette eines Bettes stützen!? — Bei neuen Balken, die häufig zusammenbrechen. —
3Man darf am Šabbath ein Gefäß unter die Traufe stellen!? — Bei neuen Häusern, in denen es oft trieft.
4R. Joseph sagt: Folgendes ist der Grund R. Ḥisdas: Weil man das Gefäß der Benutzbarkeit entzieht.
5Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn ein Faß mit Unverzehntetem zerbricht, so darf man ein Gefäß holen und es darunter stellen!? Dieser erwiderte: Das Unverzehntete gilt hinsichtlich des Šabbaths als Vorrätiges, denn wenn man übertreten und es fertig gemacht hat, ist es fertig. —
6Man darf unter eine Lampe ein Gefäß zum Auffangen der Funken setzen!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑ erwiderte: Funken sind etwas Unwesentliches. —
7Ebenso darf man einen zusammengebrochenen Balken mit einer Bank oder einem Seitenbrette einer Bettstelle stützen!? — Wenn man sie ganz lose stellt, und wenn man es will, wieder fortnehmen kann. —
8Man darf am Šabbath ein Gefäß unter die Traufe stellen!? — Wenn die Traufe verwendbar ist. —
9Man darf für die Küchlein einen Korb stülpen, damit sie auf- und absteigen!? — Er ist der Ansicht, man dürfe ihn fortbewegen. — Es wird ja aber gelehrt, es sei verboten, ihn fortzubewegen!? — Während sie noch darauf sind. — Es wird ja aber gelehrt, es sei verboten, auch wenn sie nicht darauf sind!? R. Abahu erwiderte: Wenn sie schon während der ganzen Dämmerzeit darauf waren; da er schon bei Dämmerung der Benutzbarkeit entzogen war, bleibt er es auch für den ganzen Tag.
10R. Jiçḥaq sagte: Wie man einer Henne kein Gefäß unterlegen darf, um das Ei aufzufangen, so darf man auch darüber kein Gefäß stülpen, damit es nicht zerbrochen werde. Er ist demnach der Ansicht, daß man [am Šabbath], nur für eine Sache, die man am Šabbath verwenden darf, fortbewegen dürfe. Man richtete gegen ihn all jene Einwendungen, und er erwiderte: Wenn man den Platz braucht. —
11Komm und höre: Man darf ein Ei, einerlei, ob am Šabbath oder am Feste gelegt, nicht fortbewegen, um damit ein Gefäß zu bedecken oder den Fuß einer Bettstelle zu stützen; wohl aber darf man darauf ein Gefäß stülpen, damit es nicht zerbrochen werde!? — Hier ebenfalls in dem Falle, wenn man den Platz braucht. —
12Komm und höre: Man darf am Šabbath Matten über Steine ausbreiten!? — Wenn die Steine kantig sind, so daß sie für den Abortverwendbar sind. —
13Komm und höre: Man darf am Šabbath Matten über Ziegelsteine ausbreiten!? — Wenn sie von einem Bau zurückgeblieben und als Lehnstütze verwendbar sind. —
14Komm und höre: Man darf am Šabbath eine Matte über einen Bienenschwarm ausbreiten, bei Sonnenschein wegen der Sonne, beim Regen wegen des Regens, nur darf man nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen!? — Hier handelt es sich um den Fall, wenn Honig darin ist. R. U͑qaba aus Mešan sprach zu R. Aši: Allerdings im Sommer,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.