Schabbat — Blatt 58a

1nicht als Brautkranz betrachtet.

2Šemuél aber sagt, dies werde von einer Sklavenbinde gelehrt. – Kann Šemuél denn dies gesagt haben, Šemuél sagte ja, ein Sklave dürfe mit einem Siegel am Halse ausgehen, nicht aber mit einem Siegel am Gewande!? –

3Das ist kein Einwand; das eine, wenn sein Herr es ihm angelegt hat, das andere, wenn er selber es sich angelegt hat. –

4Warum darf er, wenn demnach die Lehre Šemuéls von dem Falle gilt, wenn sein Herr es ihm angelegt hat, nicht mit einem Siegel am Gewande ausgehen!? –

5Vielleicht bricht es ab, und aus Furcht könnte er [das Gewand] zusammenwickeln und auf die Schulter legen. Dies nach R. Jiçḥaq b. Joseph, denn R. Jiçḥaq b. Joseph sagte im Namen R. Joḥanans: Wer am Šabbath mit einem zusammengewickelten Gewande auf der Schulter ausgeht, ist ein Sündopfer schuldig.

6So sagte auch Šemuél zu R. Ḥenana b. Šila: Keiner von den Rabbanan im Hause des Exilarchen darf [am Šabbath] mit einem gesiegelten Mantel ausgehen, ausgenommen du, weil man bei dir im Hause des Exilarchen darauf nicht achtet.

7Der Text. Šemuél sagte: Ein Sklave darf mit einem Siegel am Halse ausgehen, nicht aber mit einem Siegel am Gewande. Desgleichen wird gelehrt: Ein Sklave darf mit einem Siegel am Halse ausgehen, nicht aber mit einem Siegel am Gewande.

8Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Ein Sklave darf nicht mit einem Siegel am Halse oder mit einem Siegel am Gewande ausgehen, und beide sind nicht verunreinigungsfähig; ferner nicht mit einer Glocke am Halse, wohl aber darf er mit einer Glocke am Gewande ausgehen, und beide sind verunreinigungsfähig.

9Das Vieh darf nicht mit einem Siegel am Halse, nicht mit einem Siegel am Gewande, nicht mit einer Glocke am Gewande und nicht mit einer Glocke am Halse ausgetrieben werden; weder diese noch jene sind verunreinigungsfähig.

10Es wäre zu erklären, das eine, wenn sein Herr es ihm angelegt hat, und das andere, wenn er es sich selber angelegt hat. –

11Nein, beide handeln von dem Falle, wenn sein Herr es ihm angelegt hat, nur handelt das eine von einem aus Metall und das andere von einem aus Lehm, Dies nach R. Naḥman, der im Namen des Rabba b. Abuha sagte: Mit dem, worauf sein Herr achtet, darf er nicht ausgehen, und mit dem, worauf sein Herr nicht achtet, darf er wohl ausgehen.

12Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: beide sind nicht verunreinigungsfähig. Erklärlich ist es, wenn du sagst, dies gelte von einem aus Metall: nur diese sind nicht verunreinigungsfähig, wohl aber sind Gefäße daraus verunreinigungsfähig;

13wenn du aber sagst, dies gelte von einem aus Lehm, so wären demnach nur diese nicht verunreinigungsfähig, wohl aber Gefäße daraus,

14während doch gelehrt wird, Gefäße aus Stein, Kot oder Erde seien nicht verunreinigungsfähig, weder nach der Tora noch nach den Schriftkundigen. Schließe also hieraus, daß es sich hier um eines aus Metall handelt. Schließe hieraus.

15Der Meister sagte: Ferner nicht mit einer Glocke am Halse, wohl aber darf er mit einer Glocke am Gewande ausgehen.

16Mit einer Glocke am Halse deshalb nicht, weil sie abreißen und er sie zu tragen verleitet werden könnte, demnach ist ja auch bei einer Glocke am Gewande zu berücksichtigen, sie könnte abreißen und er sie zu tragen verleitet werden!? –

17Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie am Gewande angewebt ist. Dies nach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, denn R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte, daß man es bei Gewebtem nicht angeordnet hat.

18«Das Vieh darf nicht mit einem Siegel am Halse, nicht mit einem Siegel am Gewande, nicht mit einer Glocke am Halse und nicht mit einer Glocke am Gewande ausgetrieben werden; weder diese noch jene sind verunreinigungsfähig.»

19Ist denn eine Viehglocke nicht verunreinigungsfähig, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Eine Viehglocke ist verunreinigungsfähig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.