Schabbat — Blatt 68a
1ŠABBATH BESONDERS SCHULDIG. WER AN MEHREREN ŠABBATHEN MEHRERE ARBEITEN VERRICHTET UND GEWUSST HAT, DASS ES ŠABBATH IST, IST WEGEN JEDERHAUPTARBEIT BESONDERS SCHULDIG. WER MEHRERE ZU EINER HAUPTARBEIT GEHÖRENDE ARBEITEN VERRICHTET HAT, IST NUR EIN SÜNDOPFER SCHULDIG.
2GEMARA. Aus welchem Grunde nennt er sie eine allgemeine Regel: wollte man sagen, er nenne sie deshalb allgemeine Regel, weil er noch eine andere Regel lehren will, und ebenso nenne er [die Regel] beim Siebentjahre eine allgemeine Regel, weil er noch eine andere Regel lehrt, so lehrt er ja auch beim Zehnten noch eine andere Regel, ohne die vorangehende eine allgemeine zu nennen!?
3R. Jose b. Abin erwiderte: Beim Šabbath und beim Siebentjahre gibt es Hauptarten und Abzweigungen, daher nennt er sie allgemeine Regeln, beim Zehnten aber gibt es keine Hauptarten und Abzweigungen, daher nennt er sie nicht allgemeine Regel. – Welche Hauptarten und Abzweigungen gibt es
4beim Zehnten nach Bar Qappara, der auch bei diesem allgemeine Regel lehrt!? Vielmehr aus folgendem Grunde. Strenger ist das Gesetz vom Šabbath als das vom Siebentjahre, denn das Gesetz vom Šabbath hat Geltung sowohl beim Gepflückten, als auch beim [am Boden] Haftenden, während das Gesetz vom Siebentjahre nur beim [am Boden] Haftendem Geltung hat, nicht aber beim Gepflückten. Strenger ist ferner das Gesetz vom Siebentjahre, als das vom Zehnten, denn das Gesetz vom Siebentjahre hat Geltung sowohl bei menschlicher Nahrung, als auch bei Viehfutter, während das Gesetz vom Zehnten nur bei menschlicher Nahrung Geltung hat, nicht aber bei Viehfutter.
5Und nach Bar Qappara, der auch beim Zehnten allgemeine Regel lehrt, ist das Gesetz vom Zehnten strenger als das Gesetz vom Eckenlaß, denn das Gesetz vom Zehnten hat Geltung auch bei Feigen und Kräutern, während das Gesetz vom Eckenlaß bei Feigen und Kräutern keine Geltung hat. Wir haben nämlich gelernt: Folgende Regel sagten sie beim Eckenlaß: Alles, was eine Speise ist, aufbewahrt wird, seine Nahrung aus der Erde zieht, mit einem Male geerntet wird und zur Aufbewahrung eingebracht wird, ist eckenlaßpflichtig.
6Eine Speise, ausgenommen Waidkraut und Qoça; aufbewahrt wird, ausgenommen das Freigut; seine Nahrung aus der Erde zieht, ausgenommen Schwämme und Pilze; mit einem Male geerntet wird, ausgenommen Feigen; zur Aufbewahrung eingebracht wird, ausgenommen Kräuter.
7Bezüglich des Zehnten haben wir aber gelernt: Folgende Regel sagten sie hinsichtlich der Zehnte: Alles, was eine Speise ist, aufbewahrt wird und seine Nahrung aus der Erde zieht, ist zehntpflichtig. Es wird aber nicht gelehrt, daß es auch mit einem Male geerntet und zur Aufbewahrung eingebracht werden muß.
8Rabh und Šemuél sagen beide, unsere Mišna spricht von einem, der als Kind unter Nichtjuden geraten ist, oder einem Proselyten, der sich (unter Nichtjuden) bekehrt hat; wer aber [das Gesetz vom Šabbath] gekannt und später vergessen hat, ist für jeden Šabbath besonders schuldig. – Wir haben gelernt: Wer das Grundgesetz vom Šabbath vergessen hat. Wahrscheinlich doch, wenn er es vorher gekannt hat!? – Nein, ‘wer das Grundgesetz vom Šabbath vergessen hat’, dies ist zu verstehen, der das Grundgesetz vom Šabbath niemals gekannt hat. –
9Demnach ist er, wenn er es gekannt und später vergessen hat, für jeden Šabbath besonders schuldig; wieso lehrt er nun: wer das Grundgesetz vom Šabbath gekannt und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist für jeden Šabbath besonders schuldig, er sollte doch lehren: wer es gekannt und später vergessen hat, und um so mehr im genannten Falle!? – ‘Wer das Grundgesetz vom Šabbath gekannt hat’, dies ist zu verstehen, der es gekannt und später vergessen hat. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.