Schabbat — Blatt 78b

1RADIERTES PAPIER, ALS MAN DIE MÜNDUNG EINESKLEINEN RIECHFLÄSCHCHENS UMWICKELN KANN. HAUT, ALS MAN DARAUS EIN AMULETT MACHEN KANN; DIXESTOS, ALS MAN DARAUF EINE MEZUZA SCHREIBEN KANN; QLAPH, ALS MAN DARAUF DEN KLEINEN ABSCHNITT DER TEPHILLIN, NÄMLICH ‘HÖRE JISRAÉL’, SCHREIBEN KANN; TINTE, ALS MAN DAMIT ZWEI BUCHSTABEN SCHREIBEN KANN;

2STIBIUM, ALS MAN DAMIT EIN AUGE SCHMINKEN KANN. LEIM, ALS MAN IHN AUF DIE SPITZE DER LEIMRUTE STREICHEN KANN; PECH ODER SCHWEFEL, ALS MAN DARIN EIN LOCHMACHEN KANN; WACHS, ALS MAN DAMIT EIN KLEINES LOCH VERSTOPFEN KANN; TON, ALS ZUR MÜNDUNG EINES SCHMELZTIEGELS DER GOLDSCHMIEDE NÖTIG IST; R. JEHUDA SAGT, ALS MAN DARAUS EIN HERDGESTELL MACHEN KANN. KLEIE, ALS MAN AUF DIE MÜNDUNG DES SGHMELZTIEGELS DER GOLDSCHMIEDE LEGT; KALK, ALS MAN DAS KLEINSTE AN EINEM MÄDCHEN BESTREICHEN KANN; R. JEHUDA SAGT, ALS MAN DEN HAARWUCHS [ENTFERNEN] KANN; R. NEḤEMJA SAGT, DASS MAN DIE SCHLÄFE BESTREICHEN KANN.

3GEMARA. Man sollte ja auch wegen eines Strickes schuldig sein, wenn er so groß ist, als man daraus einen Henkel an ein feines oder grobes Sieb machen kann!? – Da ein solcher das Gerät durchreibt, so fertigt man ihn daraus nicht an. Die Rabbanan lehrten: Palmblätter, als man daraus eine Handhabe an einen Korb aus Weidenruten anfertigen kann; Bast, wie manche sagen, als man auf die Mündung eines kleinen Trichters legen kann, um Wein zu seihen; Fett, als man unter einen kleinen Fladen streichen kann. – Von welcher Größe? – Von der eines Sela͑. – Es wird ja aber gelehrt, von der einer getrockneten Feige!? – Beide haben dasselbe Quantum. Watte, als man daraus ein kleines Bällchen machen kann. – Von welcher Größe? Von der einer Nuß.

4PAPIER, ALS MAN DARAUF EINE ZOLLMARKE SCHREIBEN KANN. Es wird gelehrt: Welche Größe hat die Zollmarke? Zwei Zollmarkenbuchstaben. – Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer unbeschriebenes Papier hinausträgt, ist, falls man darauf zwei Buchstaben schreiben kann, schuldig, falls nicht, frei!? R. Šešeth erwiderte: Unter ‘zwei Buchstaben’ sind eben die einer Zollmarke zu verstehen. Raba erwiderte: Zwei unserer Buchstaben und der Rand zum Anfassen, dies gleicht einer Zollmarke.

5Man wandte ein: Wer ein Stück radiertes Papier oder einen bezahlten Schuldschein hinausträgt, ist, falls man noch auf dem Rande zwei Buchstaben schreiben oder mit dem ganzen die Mündung eines Riechfläschchens umwickeln kann, schuldig, falls nicht, frei. Erklärlich ist dies nach R. Šešeth, welcher sagt, unter ‘zwei Buchstaben’ seien zwei Zollmarkenbuchstaben zu verstehen, nach Raba aber, welcher sagt, zwei unserer Buchstaben und der Rand zum Anfassen, was einer Zollmarke gleicht; hierbei ist ja kein Rand zum Anfassen erforderlich!? – Ein Einwand.

6Die Rabbanan lehrten: Wer eine Zollmarke hinausträgt, ist, wenn er sie dem Zöllner noch nicht vorgezeigt hat, schuldig, und wenn er sie dem Zöllner bereits vorgezeigt hat, frei; R. Jehuda sagt, auch wenn er sie dem Zöllner bereits gezeigt hat, sei er schuldig, weil er sie noch gebrauchen kann. –Worin besteht ihr Streit? Abajje erwiderte: ihr Streit besteht darin, ob man sie wegen der umherstreifenden Zollwächter aufhebt. Raba erwiderte: Ein Streit besteht zwischen ihnen bezüglich des Oberzöllners und Unterzöllners. R. Aši erwiderte: Ein Streit besteht zwischen ihnen bezüglich eines [fremden] Zöllners; denn er zeigt sie auch einem fremden Zöllner vor, indem er spricht: Sieh, ich bin ein Mann, der den Zoll entrichtet.

7Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand einen unbezahlten Schuldschein hinausträgt, so ist er schuldig, wenn einen bezahlten, so ist er frei; R. Jehuda sagt, auch wegen eines bezahlten sei er schuldig, weil er ihn noch gebrauchen kann. – Worin besteht ihr Streit? R. Joseph erwiderte: Ihr Streit besteht darin, ob es verboten sei, einen bezahlten Schuldschein aufzubewahren. Die Rabbanan sind der Ansicht, es sei verboten, einen bezahlten Schuldschein aufzubewahren, und R. Jehuda ist der Ansicht, es sei erlaubt, einen bezahlten Schuldschein aufzubewahren.

8Abajje sagte: Alle stimmen überein, es sei verboten, einen bezahlten Schuldschein aufzubewahren, sie streiten vielmehr, ob derjenige, der zugibt, den Schuldschein ausgestellt zu haben, [die Schuld] auch bestätigen muß. Der erste Tanna ist der Ansicht, wer zugibt, den Schuldschein ausgestellt zu haben, müsse [die Schuld] auch bestätigen, und R. Jehuda ist der Ansicht, wer zugibt, den Schuldschein ausgestellt zu haben, brauche [die Schuld] nicht zu bestätigen. [Die Worte] ‘unbezahlt’ und ‘bezahlt’ sind zu erklären,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.