Schabbat — Blatt 81b
1R. Ḥisda: Darf man sie auch aufs Dach mitnehmen? Dieser erwiderte: Die Ehre des Menschen ist so bedeutend, daß sie auch ein Verbot der Tora verdrängt. Meremar saß und trug diese Lehre vor, da wandte Rabina gegen ihn ein: R. Elie͑zer sagt: Man darf ein Spänchen nehmen, das vor ihm liegt, um sich damit die Zähne zu reinigen; die Weisen sagen, man dürfe nur eines nehmen, das sich in einer Krippe befindet. – Es ist ja nicht gleich; wohl hat man einen bestimmten Platz für die Mahlzeit, nicht aber hat man einen bestimmten Platz als Abort.
2R. Hona sagte: Es ist verboten, am Šabbath seine Notdurft auf einem frischgepflügten Felde zu verrichten. – Aus welchem Grande: wollte man sagen, wegen des Zertretens, so gilt dies ja auch am Wochentage, und wollte man sagen, wegen des Grases, so sagte ja Reš Laqiš, es sei erlaubt, sich mit einer Scholle abzuwischen, auf der Gras sich befindet, und wenn man es absichtlich ausreißt, sei man ein Sündopfer schuldig!? – Vielmehr, weil man eine Scholle aus einer Erhöhung nehmen und sie dann in eine Vertiefung werfen könnte, weswegen man nach der Lehre Rabas schuldig ist. Raba sagte nämlich: Wer eine Grube füllt, ist, wenn sie sich im Zimmer befindet, wegen Bauens strafbar, und wenn sie sich auf dem Felde befindet, wegen Pflügens strafbar.
3Der Text. Reš Laqiš sagte: Es ist erlaubt, sich mit einer Scholle abzuwischen, an der sich Gras befindet; wenn man es aber absichtlich ausreißt, so ist man ein Sündopfer schuldig. R. Papi sagte: Aus der Lehre des Reš Laqiš ist zu entnehmen, daß man eine Pflanzenscholle fortbewegen darf. R. Kahana wandte ein: Sollte es denn, weil es zu nötigem Behufe erlaubt ist, auch unnötig erlaubt sein!? Abajje sprach: Da wir gerade von der Pflanzenscholle sprechen, wollen wir darüber etwas lehren: Wenn sie auf dem Boden gestanden und man sie auf einen Pfeiler gestellt hat, so ist man wegen Pflückens schuldig, und wenn sie auf einem Pfeiler gestanden und man sie auf den Boden gestellt hat, so ist man wegen Pflanzens schuldig.
4R. Joḥanan sagte: Es ist verboten, sich am Šabbath mit einer Scherbe abzuwischen. – Aus welchem Grunde: wollte man sagen, wegen der Gefahr, so sollte dies auch am Wochentage verboten sein, wollte man sagen, wegen Zauberei, so sollte dies auch am Wochentage verboten sein, und wollte man sagen, wegen des Abkratzens von Haaren, so ist dies ja eine unbeabsichtigte Tätigkeit!? Da sprach R. Nathan b. Oša͑ja zu ihnen: Ein großer Mann hat etwas gesagt, wir wollen den Grund erklären: Am Wochentage ist es entschieden verboten; man könnte aber glauben, am Šabbath sei es erlaubt, da sie den Namen eines Gerätes trägt, so lehrt er uns.
5Raba erklärte: wegen des Abkratzens von Haaren, und wies auf einen Widerspruch hin, in dem R. Joḥanan sich befindet. Kann R. Joḥanan denn gesagt haben, man dürfe sich am Šabbath nicht mit einer Scherbe abwischen, wonach die unbeabsichtigte Tätigkeit verboten ist, er sagte ja, die Halakha sei, wie die geschlossene Mišna und eine solche lehrt, der Naziräer dürfe sich das Haar reinigen und schlichten, nicht aber kämmen!? – Am richtigsten ist es vielmehr, wie R. Nathan b. Oša͑ja erklärt hat. –
6Welches Bewenden hat es hierbei mit der Zauberei? – Wie im folgenden Falle. R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona reisten einst auf einem Schiffe und eine Matrone sprach zu ihnen: Lasset mich neben euch sitzen. Sie ließen sie aber nicht. Da sprach sie etwas und bannte das Schiff fest. Darauf sprachen sie etwas und lösten das Schiff. Hierauf sprach sie zu ihnen: Ich kann gegen euch nichts tun,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.