Schabbat — Blatt 94b

1auch wenn man einen Leichnam zur Beerdigung hinausträgt. Raba sagte: R. Šimo͑n pflichtet jedoch bei, daß man schuldig sei, wenn man eine Schaufel zum Graben oder eine Torarolle zum Lesen [hinausträgt]. – Selbstverständlich, wenn auch dies eine Arbeit heißen sollte, die nicht um ihrer selbst willen ausgeübt wird, wie sollte es nach R. Šimo͑n überhaupt eine Arbeit geben, die um ihrer selbst willen ausgeübt wird!? – Man könnte glauben, nur wenn sie in seinem und des Gegenstandes Interesse erfolgt, wie [das Hinaustragen] einer Schaufel, um ein Blatt anzusetzen und zu graben, einer Torarolle, um sie zu korrigieren und zu lesen, so lehrt er uns.

2Einst erlaubte R. Naḥman b. Jiçḥaq in Deroqereth, einen Leichnam nach einem Neutralgebiete zu tragen; da sprach R. Joḥanan, der Bruder des Mar, des Sohnes Rabanas, zu R. Naḥman b. Jiçḥaq: Wohl nach R. Šimo͑n, aber auch R. Šimo͑n befreit ja nur vom Sündopfer, ein rabbanitisches Verbot ist es ja aber immerhin!? Dieser erwiderte: Bei Gott, auch du könntest ihn hinbringen, und auch nach R. Jehuda ist es erlaubt; sagte ich etwa: auf öffentliches Gebiet? Ich sagte: nach einem Neutralgebiete. Groß ist die Ehre der Menschen, daß sie ein Verbot der Tora verdrängt.

3Dort haben wir gelernt: Wer die Unreinheitsmale ausreißt, oder die Wunde ausbrennt, übertritt ein Verbot. Es wurde gelehrt: [Reißt man] ein [Haar] von zweien aus, so ist man schuldig; wenn eines von dreien, so ist man, wie R. Naḥman sagt, schuldig, und wie R. Šešeth sagt, frei. R. Naḥman sagt, man sei schuldig, denn die Tat ist insofern von Bedeutung, indem die Unreinheit weicht, falls noch ein weiteres Haar ausfällt, und R. Šešeth sagt, man sei frei, da einstweilen die Unreinheit zurückbleibt.

4R. Šešeth sagte: Woher entnehme ich dies? Wir haben gelernt: Ebenso &c. ein olivengroßes Stück von einem Leichnam oder einem Aase. Demnach ist man frei, wenn im Quantum einer halben Olive, dagegen aber wird gelehrt, man sei wegen des Quantums einer halben Olive schuldig!? Wahrscheinlich handelt die Lehre, nach der man schuldig ist, von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von einer ganzen hinausbringt, und die Lehre, nach der man frei ist, von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von anderthalb Oliven hinausbringt. – Und R. Naḥman!? – In beiden Fällen ist man schuldig, die Lehre aber, nach der man frei ist, gilt von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von einem ganzen Leichnam hinausträgt.

5WER SICH DIE NÄGEL ABKNEIFT, EINEN MIT DEM ANDEREN, ODER MIT DEN ZÄHNEN, ODER [AUF DIE WEISE] SEIN HAAR, SEINEN SCHNURRBART ODER SEINEN BART [ZWICKT], EBENSO [EINE FRAU], DIE SICH DAS HAAR FLICHT, SICH SCHMINKT ODER SCHEITELT, IST NACH R. ELIE͑ZER SCHULDIG; DIE WEISEN VERBIETEN DIES NUR WEGEN DES FEIERNS.

6GEMARA. R. Elea͑zar sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn man dies mit der Hand tut, wenn aber mit einem Geräte, so stimmen alle überein, daß man schuldig sei. – Selbstverständlich, es heißt ja: einen mit dem anderen!? – Man könnte glauben nach den Rabbanan sei man frei, auch wenn man dies mit einem Geräte tut, und er lehre nur deshalb: einen mit dem anderen, um die entgegengesetzte Ansicht R. Eliézers hervorzuheben, so lehrt er uns.

7Ferner sagte R. Elea͑zar: Der Streit besteht nur, wenn man dies an sich selbst tut, wenn aber einem anderen, so stimmen alle überein, daß man frei sei. – Selbstverständlich, es heißt ja: sich die Nägel!? – Man könnte glauben, nach R. Elie͑zer sei man schuldig, auch wenn man dies einem anderen tut, und er lehre nur deshalb: sich die Nägel, um die entgegengesetzte Ansicht der Rabbanan hervorzuheben, so lehrt er uns.

8ODER SEIN HAAR &C. Es wird gelehrt: Wer eine Schere voll abnimmt, ist schuldig. – Was heißt eine Schere voll? R. Jehuda erwiderte: Zwei [Haare]. – [Daselbst] heißt es ja aber: zwei [Haare] bezüglich der Glatze!? – Lies: auch bezüglich der Glatze zwei [Haare],

9Desgleichen wird gelehrt: Wer eine Schere voll [Haare] am Šabbath abnimmt, ist schuldig. Was heißt eine Schere voll? Zwei; R. Elie͑zer sagt, eines. Die Rabbanan pflichten jedoch R. Elie͑zer bei, daß man schon wegen eines schuldig ist, wenn man weiße aus schwarzen herausliest. Dies ist auch am Wochentage verboten, weil es heißt: ein Mann soll nicht das Gewand des Weibes anlegen.

10Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Einen Nagel, der zur grösseren Hälfte abgetrennt ist, oder Niednägel, die zur größeren Hälfte abgetrennt sind, darf man mit der Hand [entfernen]; wenn mit einem Geräte, so ist man ein Sündopfer schuldig. – Gibt es denn eine Tätigkeit, wegen der man, wenn mit einem Geräte, ein Sündopfer schuldig ist, und die, wenn mit der Hand, von vornherein erlaubt ist!? – Er meint es wie folgt: sind sie zur größeren Hälfte abgetrennt, so darf man sie mit der Hand [entfernen], mit einem Geräte ist man dieserhalb frei, jedoch ist es verboten; sind sie nicht zur größeren Hälfte abgetrennt, so ist man, wenn mit der Hand, frei, jedoch ist es verboten, und wenn mit einem Geräte, so ist man ein Sündopfer schuldig. R. Jehuda sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Dies nur, wenn sie nach oben neigen und ihm Schmerzen verursachen.

11EBENSO EINE, DIE SICH DAS HAAR FLICHT &C. Wegen welchen Verbotes ist das Flechten, Schminken und Scheiteln strafbar? R. Abin erwiderte im Namen des R. Jose b. R. Ḥanina: Das Flechten wegen Webens, das Schminken wegen Schreibens und das Scheiteln wegen Spinnens. Die Schüler sprachen vor R. Abahu: Ist dies denn die Art des Webens? Ist dies denn die Art des Schreibens? Ist dies denn die Art des Spinnens? Vielmehr, sagte R. Abahu, mir wurde dies von R. Jose b. R. Ḥanina erklärt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.