Schevuot — Blatt 38a
1Vielmehr ist hieraus nichts zu entnehmen.
2WELCHER HEISST EIN DEPOSITENEID? [WENN JEMAND ZU EINEM SAGTE:] GIB MIR DAS DEPOSITUM, DAS ICH BEI DIR HABE &C. Die Rabbanan lehrten: Wenn allgemein, so ist er nur einmal schuldig, wenn besonders, so ist er wegen eines jeden besonders schuldig – so R. Meír. R. Jehuda sagte: [Sagte er:] ich schwöre, daß nicht du und nicht du und nicht du [bei mir etwas hast], so ist er wegen eines jeden besonders schuldig.
3R. Elie͑zer sagte: [Sagte er:] nicht du und nicht du und nicht du, ein Schwur [darauf], so ist er wegen eines jeden besonders schuldig. R. Šimo͑ sagte: Nur wenn er bei jedem besonders einen Schwur gesprochen hat.
4R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Was für R. Meír als allgemeingilt, heißt für R. Jehuda besonders, und was für R. Jehuda als allgemeingilt, heißt für R. Meír besonders.
5R. Joḥanan aber sagte: Alle stimmen überein, daß ‘und nicht du’ besonders heiße, sie streiten nur über ‘nicht du’; R. Meír sagt, dies heiße besonders, und R. Jehuda sagt, dies heiße allgemein; nach R. Meír heißt es nur dann allgemein, [wenn er gesagt hat:] ein Schwur, daß ihr bei mir nichts habt. –
6Worin besteht ihr Streit? – Šemuél eruiert es aus der Barajtha und R. Joḥanan eruiert es aus unserer Mišna . Šemuél eruiert es aus der Barajtha; da R. Jehuda sagt, ‘und nicht du’ heiße besonders, so hat er wohl von R. Meír gehört, daß dies allgemein heiße, und hierauf erwiderte ihm R. Jehuda, dies heiße besonders.
7R. Joḥanan aber sagt, nach R. Meír heiße beides besonders, und hierauf erwiderte ihm R. Jehuda, daß er ihm hinsichtlich ‘und nicht du beipflichte, aber hinsichtlich ‘nicht du’ gegen ihn streite. Šemuél aber wendet dagegenein: er sollte doch nicht den Fall lehren, wobei er ihm zugibt, sondern den Fall, wobei er gegen ihn streitet.
8R. Joḥanan eruiert dies aus unserer Mišna ; da R. Meír sagt, ‘ein Schwur, daß ihr nichts bei mir habt’ sei allgemein, so ist zu entnehmen, daß ‘und nicht du’ besonders heiße. Wenn man nämlich sagen wollte, ‘und nicht du’ heiße allgemein, so sollte er dock nicht den Fall lehren, [wenn er gesagt hat:] ein Schwur, daß ihr nichts bei mir habt, sondern den Fall, [wenn er gesagt hat:] ein Schwur, daß nicht du und nicht du und nicht du [bei mir etwas hast], und um so mehr, [wenn er gesagt hat:] ein Schwur, daß ihr nichts bei mir habt,
9Šemuél aber sagt, wenn er ‘und nicht du’ gesagt hat, sei es ebenso, als würde er gesagt haben: ein Schwur, daß ihr nichts bei mir habt –
10Wir haben gelernt: nicht du und nicht du und nicht du!? – Lies: nicht du. –
11Komm und höre: (Gib mir) das Depositum und das Hinterlegte und das Geraubte und das Verlorene!? – Lies: das Hinterlegte, das Geraubte, das Verlorene. –
12Komm und höre: (Gib mir) den Weizen und die Gerste und den Dinkel!? Lies: die Gerste, den Dinkel. –
13Kann denn dieser Autor fortfahren und alles korrigieren!? – Vielmehr, hier ist die Ansicht Rabbis vertreten, welcher sagt, einerlei [ob man gesagt hat:] ‘Olivengroßes, Olivengroßes’ oder ‘Olivengroßes und Olivengroßes’ gelte esals besonders. –
14Komm und höre [einen Einwand] aus seinen eignen Worten: R. Meír sagt, selbst [wenn er gesagt hat:] Weizen und Gerste und Dinkel, sei er wegen eines jeden besonders schuldig!? – Lies: Weizen, Gerste, Dinkel. –
15Was heißt ‘selbst’!? R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Selbst ein Weizenkorn gelte als Weizen, ein Gerstenkorn als Gerste, und ein Dinkelkorn als Dinkel.
16GIB MIR DAS DEPOSITUM UND DAS HINTERLEGTE UND DAS GERAUBTE UND DAS VERLORENE, DIE ICH BEI DIR HABE &C. GIB MIR DEN WEIZEN UND DIE GERSTE &C. R. Joḥanan sagte: Selbst wenn sie alle zusammen nur eine Peruṭa wert sind, werden sie vereinigt.
17Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, er sei schuldig nur wegen des Speziellen, nicht aber wegen des Generellen, und einer sagt, er sei auch wegen des Generellen schuldig. –
18R. Ḥija lehrte ja aber, es seien zusammenfünfzehn Sündopfer; wenn dem nun sowäre, müßten es ja zwanzig sein!? – Dieser Autor zählt nur die des Speziellen, nicht aber die des Generellen. –
19R. Ḥija lehrte ja aber, es seien zusammen zwanzig Sündopfer!? – Dies bezieht sich auf [die Forderung von] Depositum, Hinterlegtem, Geraubtem und Verlorenem.
20Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn ihn fünf Personen gemahnt und zu ihm gesprochen haben: gib uns das Depositum, das Hinterlegte, das Geraubte und das Verlorene, die wir bei dir haben, und er einem erwidert hat: ein Schwur, daß du bei mir kein Depositum, kein Hinterlegtes, kein Geraubtes und kein Verlorenes hast, und nicht du, und nicht du, und nicht du, und nicht du; ist er nur wegen des einenschuldig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.