Schevuot — Blatt 38b

1oder ist er wegen eines jeden besonders schuldig? –

2Komm und höre: R. Ḥija lehrte, es seien zusammen zwanzig Sündopfer; in welchem Falle: hat er [jedem jedes] besonders genannt, so würde ja R. Ḥija uns nur das Zusammenzählen gelehrthaben, doch wohl, wenn er nicht [jedem jedes] besonders genannt hat; somit ist hieraus zu entnehmen, daß dies als besondere Aufzählung gilt.

3DU HAST MEINE TOCHTER GENOTZÜCHTIGT, ODER: VERFÜHRT &C. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Was ist der Grund R. Šimo͑ns? Weil [der Kläger] hauptsächlich die Geldbuße fordert.

4Raba sagte: Nach der Auffassung R. Šimo͑ns ist dies mit dem Falle zu vergleichen, wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: gib mir den Weizen und die Gerste und den Dinkel, die ich bei dir habe, und dieser ihm erwidert hat: ein Schwur, daß du bei mir keinen Weizen hast, und es sich herausstellt, daß er bei ihm keinen Weizen hat, wohl aber Gerste und Dinkel; er ist frei, denn sein Schwur hinsichtlich des Weizens war ja richtig.

5Abajje entgegnete ihm: Ist es denn gleich: hierbei leugnete er ihm ja nur den Weizen, nicht aber die Gerste und den Dinkel, während er ihm da das Ganze ableugnet. Dies ist vielmehr zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: gib mir den Weizen und die Gerste und den Dinkel, die ich bei dir habe, [und dieser ihm erwidert hat:] ein Schwur, daß du bei mir nichts hast, und es sich herausstellt, daß er bei ihm keinen Weizen hat, wohl aber Dinkel und Gerste; in diesem Falle ist er ja schuldig.

6Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Nach R. Šimo͑n verlangt er von ihm nur die Geldbuße, nicht aber [die Entschädigung für] Beschämung und Wertminderung, nach den Weisen aber verlangt er auch [die Entschädigung für] Beschämung und Wertminderung. – Worin besteht ihr Streit? R. Papa erwiderte: R. Šimo͑n ist der Ansicht, ein Mensch lasse nicht das Festgesetzte, um Nichtfestgesetzteszu fordern, und die Rabbanan sind der Ansicht, ein Mensch lasse nicht das, wovon man auch bei einem Geständnisse nicht befreit wird, um das zu fordern, wovon man bei einem Geständnisse befreit wird.

7BEIM GERICHTLICHEN EIDE MUSS DIE FORDERUNG ZWEI SILBERLINGE UND DAS EINGESTANDENE EINE PERUṬA WERT SEIN; GEHÖRT DAS EINGESTANDENE NICHT ZUR ART DER FORDERUNG, SO IST ER FREI.

8ZUM BEISPIEL: [WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE BEI DIR ZWEI SILBERLINGE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EINE PERUṬA, SO IST ER FREI; WENN ABERI: ICH HABE BEI DIR ZWEI SILBERLINGE UND EINE PERUṬA, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EINE PERUṬA, SO IST ER SCHULDIG.

9[WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE BEI DIR EINE MINE [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST NICHTS BEI MIR, SO IST ER FREI; WENN ABER: ICH HABE BEI DIR EINE MINE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR FÜNFZIG DENAR, SO IST ER SCHULDIG.

10[WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] DU HAST VON MEINEM VATER EINE MINE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR FÜNFZIG DENAR, SO IST ER FREI, WEIL ER ALS ABLIEFERER EINES FUNDES GILT.

11[WENN JEMAND ZU EINEM SAGTE:] ICH HABE BEI DIR EINE MINE, UND DIESER IHM ERWIDERTE: JAWOHL, UND ALS ER AM FOLGENDEN TAGE ZU IHM SAGTE: GIB SIE MIR, [ER IHM ERWIDERT:] ICH HABE SIE DIR BEREITS GEGEBEN, SO IST ER FREI; WENN ABER: DU HAST NICHTS BEI MIR, SO IST ER SCHULDIG.

12[WENN JEMAND ZU EINEM SAGTE:] ICH HABE BEI DIR EINE MINE, UND DIESER IHM ERWIDERTE: JAWOHL, [WORAUF JENER ENTGEGNETE:] GIB SIE MIR NUR VOR ZEUGEN ZURÜCK, UND ALS ER AM FOLGENDEN TAGE ZU IHM SAGTE: GIB SIE MIR ZURÜCK, [ER IHM ERWIDERT:] ICH HABE SIE DIR BEREITS GEGEBEN, SO IST ER SCHULDIG, WEIL ER SIE IHM VOR ZEUGEN ZURÜCKGEBEN SOLLTE.

13[WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE BEI DIR EINE LITRA GOLD, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EINE LITRA SILBER, SO IST ER FREI; WENN ABER: ICH HABE BEI DIR EINEN GOLD-DENAR, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EINEN SILBER-DENAR, EINEN TRESSIS, EINEN PONDION, ODER: EINE PERUṬA, SO IST ER SCHULDIG, WEIL SIE ALLE GELDMÜNZEN DERSELBEN ART SIND.

14[WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE BEI DIR EIN KOR GETREIDE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EIN LATEKII HÜLSENFRÜCHTE, SO IST ER FREI; WENN ABER: ICH HABE BEI DIR EIN KOR FRÜCHTE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST BEI MIR NUR EIN LATEKH HÜLSENFRÜCHTE, SO IST ER SCHULDIG, WEIL HÜLSENFRÜCHTE UNTER ‘FRÜCHTE’ EINBEGRIFFEN SIND.

15WENN ER VON IHM WEIZEN FORDERT, UND DIESER IHM GERSTE EINGESTEHT, SO IST ER FREI, UND NACH R. GAMLIÉL SCHULDIG.

16WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN KRÜGE MIT ÖL FORDERT, UND DIESER IHM [LEERE] GEFÄSSE EINGESTEHT, SO MUSS ER, WIE ADMON SAGT, SCHWÖREN, WEIL ER EINEN TEIL DER FORDERUNG EINGESTEHT; DIE WEISEN SAGEN, DAS EINGESTANDENE GEHÖRT NICHT ZUR ART DER FORDERUNG. R. GAMLIÉL SAGTE: DIE WORTE ADMONS LEUCHTEN MIR EIN.

17WENN ER VON IHM GERÄTE UND GRUNDSTÜCKE FORDERT, UND DIESER IHM DIE GERÄTE EINGESTEHT UND DIE GRUNDSTÜCKE LEUGNET, ODER DIE GRUNDSTÜCKE [EINGESTEHT] UND DIE GERÄTE LEUGNET, SO IST ER FREI; GESTEHT ER IHM EINEN TEIL DER GRUNDSTÜCKE EIN, SO IST ER FREI, WENN ABER EINEN TEIL DER GERÄTE, SO IST ER SCHULDIG, DENN DIE GÜTER, DIE KEINE SICHERHEIT GEWÄHREN, BINDEN SICH AN GÜTER, DIE SICHERHEIT GEWÄHREN, AUF DASS MAN [AUCH] WEGEN DIESER SCHWÖRE.

18MAN SCHWÖRT NICHT WEGEN DER FORDERUNG EINES TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN; AUCH BESCHWÖRT MAN KEINEN MINDERJÄHRIGEN; WOHL ABER SCHWÖRT MAN EINEM MINDERJÄHRIGEN UND DEM HEILIGTUME.

19GEMARA. Wie beschwört man ihn? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Man beschwört ihn mit dem in der Tora genannten Schwure, denn es heißt: ich beschwöre dich beim Herrn, dem Gott des Himmels.

20Rabina sagte zu R. Aši: Also nach R. Ḥanina b. Idi, welcher sagt, [der Schwur] müsse beim einzigen Gottesnamen geleistet werden. –

21Dieser entgegnete: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, welche sagen, auch bei einem Attribute, nur meint er damit, daß man dabei einen [heiligen] Gegenstand in der Hand halten muß.

22Dies nach Raba, denn Raba sagte, wenn ein Richter einen [nur] beim Herrn, dem Gott des Himmels, schwörenläßt, sei es ebenso, als würde er sich in einer Lehregeirrt haben, und er widerrufe [das Urteil]. R. Papa sagte: Wenn ein Richter einen mit den Tephillinschwören läßt, so ist es ebenso, als würde er sich in einer Lehre geirrt haben, und er widerrufe [das Urteil].

23Die Halakha ist wie Raba und die Halakha ist nicht wie R. Papa. Die Halakha ist wie Raba, denn er hielt ja keinen [heiligen] Gegenstand in der Hand; die Halakha ist nicht wie R. Papa, denn er hielt ja einen [heiligen] Gegenstand in der Hand.

24Der Schwur muß stehend geleistet werden, von einem Schriftgelehrten auch sitzend; der Schwur muß mit einer Torarolle geleistet werden, von einem Schriftgelehrten auch von vornherein mit den Tephillin.

25Die Rabbanan lehrten: Der gerichtliche Eid, auch er kann in jeder Sprache gesprochen werden.

26Man spricht zu ihm: Wisse,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.