Schevuot — Blatt 45b

1Demnach sollte diesauch von der Preisvereinbarung gelten, während gelehrt wird, daß, wenn der Handwerker sagt: ich habe mit dir nur einen vereinbart, derjenige, der vom anderen fordert,, den Beweis zu erbringen habe!? – Die Preisvereinbarung behält man entschieden. –

2Demnach sollte dies auch von dem Falle gelten, wenn die Zahlungsfristverstrichen ist, während gelehrt wird, daß, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist, und er ihm nicht gezahlt hat, ernicht mehr schwören und [seinen Lohn] erhalten könne!? –

3Es ist feststehend, daß der Hausherr nicht das Verbot des Übernachtenlassensübertrete. – Du sagtest ja aber, der Hausherr sei mit seinen Arbeitern beschäftigt!? – Dies nur bevor die Zeit seiner Verpflichtung heranreicht, sobald aber die Zeit seiner Verpflichtung heranreicht, obliegt es ihm und er denkt daran. –

4Sollte denn der Löhner das Verbot des Raubens übertreten!? Für den Hausherrn gibt es zwei Präsumtionen, erstens begeht der Hausherr nicht das Verbot des Übernachtenlassens und zweitens läßt der Löhner seinen Lohn nicht zurück.

5R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn er ihn vor Zeugen gemietet hat, wenn er ihn aber ohne Zeugen gemietet hat, so ist er, da er sagen könnte: ich habe dich überhaupt nicht gemietet, auch glaubhaft; wenn er sagt, ich habe dich gemietet und dir deinen Lohn bezahlt. R. Jiçḥaq sprach zu ihm: Recht so, so sagte auch R. Joḥanan. –

6Demnach streitet Reš Laqiš gegen ihn? – Manche sagen, er trankgerade und schwieg daher und manche sagen, er warteteab und schwieg.

7Es wurde auch gelehrt: R. Menasja b. Zebid sagte im Namen Rabhs: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn er ihn vor Zeugen gemietet hat, wenn er ihn aber ohne Zeugen gemietet hat, so ist er, da er sagen könnte: ich habe dich überhaupt nicht gemietet, auch glaubhaft, wenn er sagt: ich habe dich gemietet und dir deinen Lohn bezahlt.

8Rami b. Ḥama sagte: Wie vortrefflich ist diese Lehre! Raba sprach zu ihm: Worin besteht die Vortrefflichkeit; wieso könnte demnach der Hüter-Eidvorkommen, zu dem der Allbarmherzige verpflichtet hat, [man sollte doch sagen:] da er sagen könnte, er wisse von nichts, sei er auch glaubhaft, wenn er sagt, es habe sich ein Unfall ereignet!? –

9Wenn er es ihm vor Zeugen übergeben hat. – Da er sagen könnte, er habe es ihm zurückgegeben, sollte er auch glaubhaft sein, wenn er sagt, es habe sich ein Unfall ereignet!? –

10Wenn er es ihm gegen einen Schein übergebenhat. –

11Demnach wären beide der Ansicht, wenn jemand seinem Nächsten etwas vor Zeugen zur Verwahrung gibt, brauche dieser es ihm nicht vor Zeugen zurückzugeben, wenn aber gegen einen Schein, müsse er es ihm vor Zeugen zurückgeben.

12Rami b. Ḥama sprach über R. Šešeth folgenden Schriftvers:da nahm sich David diese Worte zu Herzen. R. Šešeth traf nämlich einst Rabba b. Šemuél und fragte ihn: Hat der Meister etwas über [das Gesetz vom] Löhner gelernt!? – Dieser erwiderte: Jawohl, ich habe folgendes gelernt: Zur Frist schwört der Löhner und erhält [seinen Lohn]; und zwar, wenn er zu ihm sagt: du hast mich gemietet und mir meinen Lohn nicht gezahlt, und jener sagt: ich habe dich gemietet und dir deinen Lohn gezahlt; wenn er aber zu ihm sagt: du hast mit mir zwei vereinbart und jener sagt: ich habe mit dir nur einen vereinbart, so hat, wer von seinem Nächsten fordert, den Beweis zu erbringen.

13Wenn es nun im Schlußsatze heißt, daß er den Beweis erbringen müsse, so erhält er ja im Anfangsatze auch ohne Beweis.

14R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.