Schevuot — Blatt 46a
1Sowohl im Anfangsatze als auch im Schlußsatze erhält er nur gegen Beweis, er lehrt aber nur vom Beweise inbetreff der Zahlung, nicht aber vom Beweise inbetreff der Eidesleistung.
2R. Jirmeja b. Abba sagte: Aus der Schule Rabhs ließen sie Šemuél fragen: Möge uns der Meister lehren, wer schwören muß, wenn der Handwerker sagt: du hast mit mir zwei vereinbart, und jener sagt: ich habe mit dir nur einen vereinbart? Dieser erwiderte ihnen: In diesem Falle schwört der Hausherr und der Handwerker erleidet den Schaden, denn die Vereinbarung des Preises behalten die Leute bestimmt. –
3Dem ist ja aber nicht so, Rabba b. Šemuél lehrte ja, daß bei einem [Streite über den] vereinbarten Preis derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis erbringen müsse, und wenn dieser den Beweis nicht erbringt, jener nicht zu zahlen brauche; weshalb nun, sollte doch der Hausherr schwören und der Handwerker den Schaden erleiden!? – R. Naḥman erwiderte: Er lehrt dies je nachdem: entweder er erbringt den Beweis und erhält [das Verlangte], oder der Hausherr schwört und der Handwerker erleidet den Schaden.
4Man wandte ein: Wenn jemand sein Gewand einem Handwerker gegeben hat, und dieser sagt, du hast mit mir zwei vereinbart, und jener sagt: ich habe mit dir nur einen vereinbart, so muß, solange das Gewand sich beim Handwerker befindet, der Eigentümer den Beweis erbringen; hat er es ihm bereits abgeliefert, so kann er, wenn er zur Frist fordert, schwören und [die Forderung] erhalten, ist die Frist verstrichen, so hat, wer von seinem Nächsten fordert, den Beweis zu erbringen.
5Zur Frist aber kann er schwören und [die Forderung] erhalten; weshalb nun, sollte doch der Eigentümer schwören und der Handwerker den Schaden erleiden!?
6R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, wenn der Eid sich dem Hausherrn zuneigt, schwöre der Löhner und erhalte [die Forderung], –
7Welche [Lehre] R. Jehudas: wollte man sagen, [die Lehre] R. Jehudas in unserer Mišna, so ist er ja erschwerend, denn wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, nur wenn ein Teil eingestanden wird!? –
8Vielmehr, [die Lehre] R. Jehudas in der folgenden Barajtha. Es wird nämlich gelehrt: Der Löhner kann, solange seine Frist nicht verstrichen ist, schwören und [seine Forderung] erhalten, sonstaber kann er nicht schwören und sie erhalten. Hierzu sagte R. Jehuda: Nur dann, wenn er zu ihm sagt: gib mir meinen Lohn, fünfzig Denar, die ich bei dir habe, und jener sagt: du hast davon bereits einen Gold-Denar erhalten, oder wenn er sagt: du hast mit mir zwei vereinbart, und jener sagt: ich habe mit dir nur einen vereinbart;
9wenn jener aber sagt: ich habe dich überhaupt nicht gemietet, oder: ich habe dich gemietet und dir deinen Lohn gegeben, so muß derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis erbringen.
10R. Šiša, Sohn des R. Idi, wandte ein: [Die Lehre von der] Preisvereinbarung vertritt also die Ansicht R. Jehudas und nicht die der Rabbanan; wenn nun, wo R. Jehuda erschwerend ist, die Rabbanan erleichternd sind, wie sollten denn, wo R. Jehuda erleichternd ist, die Rabbanan erschwerend sein!? –
11Wenn etwa die der Rabbanan, wessen Ansicht vertritt demnach die Lehre des Rabba b. Šemuél, daß nämlich bei der Preisvereinbarung derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis erbringen müsse, doch weder die Ansicht R. Jehudas noch die der Rabbanan!?
12Vielmehr, erklärte Raba, besteht ihr Streit in folgendem: R. Jehuda ist der Ansicht, bei einer [Verordnung] der Toratrafen sie eine Vorsorge für den Löhner, während eine rabbanitischean und für sich eine Vorsorge ist, und wir keine Vorsorge für eine Vorsorge treffen,
13die Rabbanan aber sind der Ansicht, auch bei einer rabbanitischen trafen sie eine Vorsorge für den Löhner; die Preisvereinbarung aber behält man.
14DER BERAUBTE, ZUM BEISPIEL: WENN ZEUGEN BEKUNDEN, DASS ER UNBEFUGT IN SEIN HAUS EINGETRETEN IST, UM IHN ZU PFÄNDEN &C. Vielleicht hat er ihn nicht gepfändet, sagte etwa nicht R. Naḥman, daß, wenn jemand eine Axt in die Hand nimmt und sagt, er gehe die Dattelpalme von jenem niederhauen, und man sie später niedergehauen findet, wir nicht sagen, dieser habe sie niedergehauen.
15Wir sehen also, ein Mensch drohe ohne es auszuführen, ebenso [sollte man] auch hierbei [sagen], er habe nur gedroht und es nicht ausgeführt!? – Sage: und gepfändet hat. – Sehe man doch, was er gepfändet hat!? Raba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn er von ihm Geräte fordert, die man unter den Schlagfittig nehmen kann.
16R. Jehuda sagte: Wenn man einen Geräte unter seinen Schlagfittig nehmen und herausgehen gesehen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.