Schevuot — Blatt 48b
1denn der Sohn kann [die Forderung] sowohl gegen Eid als auch ohne Eid einfordern, während der Vater sie nur gegen Eid einfordern könnte.
2Doch wohl in dem Falle, wenn der Schuldner bei Lebzeiten des Gläubigers gestorben ist, und er lehrt, der Sohn könne sie sowohl gegen Eid als auch ohne Eid einfordern. Gegen Eid: den Erbeneid, ohne Eid: nach R. Šimo͑n b. Gamliél!?
3R. Joseph erwiderte: Hier ist die Ansicht der Schule Šammajs vertreten, welcher sagt, der zur Einlösung stehende Schuldschein gelte als eingelöst.
4Einst traf R. Naḥman in Sura ein und besuchte R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona. Da sprachen sie zu ihm: Möge der Meister kommen und die Lehre von Rabh und Šemuél aufheben. Dieser erwiderte: Ich habe mich so viele Parasangen herbemüht, und soll nun die Lehre von Rabh und Šemuél aufheben! Sorget vielmehr, daß zu dieser nichts hinzugefügtwerde. – In welchen Fällen zum Beispiel? – R. Papa sagte, wenn jemand seinen Schuldschein reduziert hatund gestorben ist, so leisten seine Erben den Erbeneid und erhalten [die Forderung].
5Einst starb jemand und hinterließ einen Bürgen; da wollte R. Papa entscheiden, auch in diesem Falle sei es angebracht, nichts hinzuzufügen, da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu R. Papa: Würde sich der Bürge etwa nicht an die Waisen gehalten haben!?
6Einst starb jemand und hinterließ einen Bruder. Da wollte Rami b. Ḥama entscheiden, auch in diesem Falle sei es angebracht, nichts hinzuzufügen. Da sprach Raba zu ihm: Welchen Unterschied gibt es denn zwischen [dem Eide]: daß mein Vater mir nicht hinterlassen hat, und [dem Eide]: daß mein Bruder mir nicht hinterlassen hat.
7R. Ḥama sagte: Da nun die Halakha weder nach Rabh und Šemuél noch nach R. Elea͑zar gelehrt worden ist, so ist die Entscheidung des Richters, wenn er sie nach Rabh und Šemuél getroffen hat, gültig, und wenn er sie nach R. Elea͑zar getroffen hat, ebenfalls gültig.
8R. Papa sagte: Einen Schuldschein der Waisen zerreißen wir nicht, auch lösen wir ihn nicht ein. Wir lösen ihn nicht ein, weil vielleicht nach Rabh und Šemuél zu entscheiden ist; wir zerreißen ihn nicht, weil eine Entscheidung, die ein Richter nach R. Eleázar getroffen hat, gültig ist.
9Einst traf ein Richter eine Entscheidung nach R. Elea͑zar. Da sprach ein Gelehrter, der in dieser Stadt war: Ich kann ein Schreiben aus dem Westen bringen, daß die Halakha nicht nach R. Elea͑zar zu entscheiden sei. Jener erwiderte ihm: Wenn du es bringst. Hierauf kam er vor R. Ḥama, und dieser sprach zu ihm: Eine Entscheidung, die ein Richter nach R. Elea͑zar getroffen hat, ist gültig.
10FOLGENDE SCHWÖREN. Sprechen wir denn von Dummköpfen!? – Er meint es wie folgt: folgende schwören, auch wenn an sie keine bestimmte Forderung gerichtet wird, sondern nur eine unbestimmte: Gemeinschafter und Teilpächter.
11Es wird gelehrt: Unter einem Hausfaktotum, von dem sie sprechen, ist nicht nur einer zu verstehen, der da direkt mit den Füßen ein- und ausgeht, sondern, der ihm Arbeiter besorgt oder abbestellt, der ihm Früchte liefert oder unterbringt. –
12Weshalb gerade diese? – Weil diese sich [eine Vergreifung] erlauben.
13R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Jedoch nur, wenn sie eine Forderung im Werte von zwei Silberlingen haben. –
14Also nach Šemuél, während ja R. Ḥija eine Lehre als Stütze für Rabhzitierte!? – Lies: wenn [soviel] von der Forderung geleugnet wird, nach Rabh.
15HABEN DIE GEMEINSCHAFTER UND DIE TEILPÄCHTER BEREITS GETEILT. Sie fragten: Kann man ihnen [einen Eid] durch einen anderenrabbanitischen zuschieben? –
16Komm und höre: Wenn er von ihm im Vorjahre des Erlaßjahres geborgt hat und nach Ablauf des Erlaßjahres sein Gemeinschafter oder sein Teilpächter geworden ist, so wird ihm kein [Eid] zugeschoben. Also nur dann, wenn er von ihm im Vorjahre des Erlaßjahres geborgt hat, weil das Erlaßjahr [die Schuld] verfallen läßt, in den übrigen Jahren des Septenniums wird er ihm demnach wohl zugeschoben!? –
17Folgere nicht, daß er ihm in den übrigen Jahren des Septenniums wohl zugeschoben wird, sondern: wenn er im Vorjahre des Erlaßjahres sein Gemeinschafter oder sein Teilpächter geworden war und nach Ablauf des Erlaßjahres von ihm Geld geborgt hat, so wird er ihm zugeschoben. –
18Dies lehrt er ja ausdrücklich: wenn er aber im Vorjahre des Erlaßjahres sein Gemeinschafter oder sein Teilpächter geworden war und nach Ablauf des Erlaßjahres von ihm Geld geborgt hat, so wird er ihm zugeschoben!? Schließe hieraus, daß man ihn auch durch einen rabbanitischen zuschiebe. Schließe hieraus.
19R. Hona sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.