Schevuot — Blatt 48a

1Wenn einersagt, ersei zwei, und einer sagt, er sei drei Ochsenstecken hoch gewesen, so ist ihr Zeugnisgültig; wenn aber einer drei sagt, und einer fünf sagt, so ist ihr Zeugnis ungültig, jedoch wird die Aussage des einen mit der eines anderen vereinigt.

2Doch wohl als Zeuge in Geldsachen!? Raba erwiderte: Einer wird mit einem anderen als Zeugenpartiehinsichtlich [der Festsetzung] des Neumondes vereinigt; sodann sind es zwei gegen einen, und die Aussage des einen gegen zwei hat keine Geltung.

3WENN JEMAND ZU EINEM KRÄMER SAGTE: GIB MIR FÜR EINEN DENAR FRÜCHTE &C. ES wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Nur dann, wenn die Früchte zusammengehäuft vor ihnen liegen und beide über diese streiten; hat er sie aber in seinem Korbe über den Rücken gehängt, so hat, wer von seinem Nächsten fordert, den Beweis zu erbringen.

4WENN JEMAND ZU EINEM WECHSLER SAGTE: GIB MIR &C. Und beides ist nötig. Würde er nur das erste gelehrt haben, [so könnte man glauben,] die Rabbanan vertreten ihre Ansicht nur hierbei, weil Früchte verfaulen, und da sie verfaulen, so läßt man sie nicht langeliegen, bei barem Gelde aber, das nicht verfault, pflichten sie R. Jehuda bei.

5Und würde er nur das andere gelehrt haben, [so könnte man glauben,] R. Jehuda vertrete seine Ansicht nur bei diesem Falle, bei jenem aber pflichte er den Rabbanan bei. Daher ist beides nötig.

6WIE SIE AUCH GESAGT HABEN, WENN [EINE FRAU] IHRE MORGENGABE REDUZIERT &C. FERNER KÖNNEN AUCH WAISEN &C. BEZAHLUNG ERHALTEN. Von wem, wollte man sagen, vom Gläubiger, so würde ja ihr Vater ohne Eid erhalten haben, weshalb sie nur gegen Eid!? – Er meint es wie folgt: ebenso können Waisen von Waisen nur gegen Eid Bezahlung erhalten.

7Rabh und Šemuél sagten beide: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn der Gläubiger bei Lebzeiten des Schuldners gestorben ist, wenn aber der Schuldner bei Lebzeiten des Gläubigers, so schuldete bereits der Gläubiger den Kindern des Schuldners einen Eid, und niemand kann seinen Kindern einen Eid vererben.

8Sie ließen R. Elea͑zar fragen: Welche Bedeutung hat dieser Eid? Er ließ ihnen erwidern: Die Erben leisten den Erbeneidund erhalten [Bezahlung]. Darauf ließen sie es R. Ami fragen, und dieser sprach: So viel lassen sie es umherfragen. Würden wir denn, wenn wir darüber etwas wüßten, es ihnen nicht mitgeteilt haben!? Hierauf sprach R. Ami: Da wir nun dabei sind, so wollen wir darüber etwas sagen.

9Ist [der Gläubiger] vor Gericht erschienen und darauf gestorben, so schuldete er bereits den Kindern des Schuldners einen Eid, und niemand kann seinen Kindern einen Eid vererben; ist er aber, ohne vor Gericht erschienen zu sein, gestorben, so leisten die Erben den Erbeneid und erhalten [Bezahlung].

10R. Naḥman wandte ein: Verpflichtet ihn denn das Gericht zu diesem Eide, sobald der Schuldner gestorben ist, schuldet ja der Gläubiger diesen Eidden Kindern des Schuldners!?

11Vielmehr, sagte R. Naḥman, hat die Lehre von Rabh und ŠemuélGeltung, so gilt sie, wenn aber nicht, so gilt sie nicht. – Demnach ist ihm diesunentschieden, während ja R. Joseph b. Minjomi sagte, R. Naḥman habe eine Entscheidung getroffen, daß sie teilensollen!? – Er sagte dies nach der Ansicht R. Amis, während er selber nicht dieser Ansicht ist.

12R. Oša͑ja wandte ein: Stirbt sie, so müssen ihre Erben innerhalb fünfundzwanzig Jahrenihre Morgengabe mahnen!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie vor ihrem Tode einen Eid geleistet hat. –

13Komm und höre: Wenn er die eine geheiratet hat und sie gestorben ist, und darauf die zweite und er gestorben ist, so gehen die zweite und ihre Erben den Erben der erstenvor!? – Hier handelt es sich ebenfalls um den F all, wenn sie vor ihrem Tode einen Eid geleistet hat. –

14Komm und höre: Wohl aber können seine Erben sie, ihre Erben und ihre Bevollmächtigten schwörenlassen!?

15R. Šema͑ja erwiderte: Er lehrt es je nachdem: sie, wenn sie Witwe ist, ihre Erben, wenn sie geschieden ist.

16R. Nathan b. Hoša͑ja wandte ein: Die Rechte des Sohnes sind bedeutender als die des Vaters,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.