Sevachim — Blatt 112a

1GEMARA. Einleuchtend ist dies von dem Falle, wenn man es zuerst außerhalb und nachher innerhalb sprengt, da das ganze für innerhalb geeignet war, wenn aber zuerst innerhalb und nachher außerhalb, ist es ja zurückbleibendes!? –

2Hier ist die Ansicht R. Neḥemjas vertreten, welcher sagt, wenn man zurückbleibendes Blut außerhalb dar bringt, sei man schuldig. –

3Wie ist nach R. Neḥemja der Schlußsatz zu erklären: hat man das Blut in zwei Bechern aufgenommen, so ist man, wenn man beide innerhalb sprengt, frei, wenn beide außerhalb, schuldig, wenn einen innerhalb und den anderen außerhalb, frei; R. Neḥemja sagt ja, wenn man das zurückbleibende Blut außerhalb darbringt, sei man schuldig!? –

4Der Schlußsatz vertritt die Ansicht des R. Elea͑zarb. R. Šimo͑n, welcher sagt, durch den einen Becher werde der andere verdrängt.

5DIES GLEICHT DEM FALLE, WENN JEMAND SEIN SÜNDOPFER RESERVIERT HAT UND ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, UND NACHDEM ER EIN ANDERES RESERVIERT HAT, DAS ERSTE SICH EINFINDET.

6Wozu ist die Vergleichung mit diesem Falle nötig? – Hier ist die Ansicht Rabbis vertreten, welcher sagt, wenn esbei der Absonderungabhanden gekommen war, sei es verenden zu lassen.

7Er meint es wie folgt: dies nur, wenn es abhanden gekommen war, hat man aber zur Sicherheit zwei Sündopfer reserviert, so gilt eines von ihnen von vornhereinals Brandopfer.

8Dies nach R. Hona im Namen Rabhs, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn ein Schuldopfer zur Weide ausgeschieden wordenist und man es ohne Bezeichnung geschlachtet hat, so ist es ein taugliches Brandopfer. –

9Ist es denn gleich: da ist sowohl das Schuldopfer als auch das Brandopfer ein Männchen, als Sündopfer aber ist ja nur ein Weibchendarzubringen!? R. Ḥija aus Justinia erwiderte: Das Sündopfer eines Fürsten.

10HAT MAN DIE ENTSÜNDIGUNGSKUH AUSSERHALB IHRES KELLERS VERBRANNT, UND EBENSO WENN MAN DEN FORTZUSCHICKENDEN [SÜHNE]BOCK AUSSERHALB DARGEBRACHT HAT, SO IST MAN FREI,

11DENN ES HEISST:und es zum Eingänge des Offenbarungszeltes nicht hinbringt; WEGEN DESSEN ABER, DAS ZUM EINGANGE DES OFFENBARUNGSZELTES GEBRACHT ZU WERDEN NICHT GEEIGNET IST, IST MAN NICHT SCHULDIG.

12HAT MAN EIN AKTIV ODER PASSIV ZUR BESTIALITÄT, FÜR DEN GÖTZENDIENST, ZUR ANBETUNG, ALS HURENGABE ODER ALS HUNDELOHN VERWANDTES [TIER], EINEN MISCHLING, EIN TOTVERLETZTES ODER EINE SEITENGEBURT AUSSERHALB DARGEBRACHT, SO IST MAN FREI,

13DENN ES HEISST:vor der Wohnstätte des Herrn; WEGEN DESSEN ABER, DAS VOR DIE WOHNSTÄTTE DES HERRN GEBRACHT ZU WERDEN NICHT GEEIGNET IST, IST MAN NICHT SCHULDIG.

14HAT MAN FEHLERBEHAFTETE, EINERLEI OB DAUERND FEHLERBEHAFTET ODER

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.