Sevachim — Blatt 16a

1um wieviel mehr entweiht es ein Gemeiner, der davon nicht essen darf, durch die Dienstverrichtung.

2[Entgegnet man:] wohl der Gebrechenbehaftete, weil hierbei das Opfer dem Opfernden gleicht, so ist vom Unreinen [das Entgegengesetzte] zu beweisen.

3[Entgegnet man:] wohl der Unreine, weil er verunreinigend ist,

4so ist vom Gebrechenbehafteten [das Entgegengesetzte] zu beweisen. Die Replikation wiederholt sich nun: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß ihnen die Dienstverrichtungverboten ist, und wenn sie es getan haben, haben sie es entweiht, somit ist auch ein Gemeiner einbegriffen, ihm ist die Dienstverrichtung ebenfalls verboten, und wenn er den Dienst verrichtet hat, hat er es entweiht. –

5Woher, daß ihm dies verboten ist? – Aus: sie sollen sich fern halten. – Dies steht ja in diesem selber!? – Vielmehr, aus:ein Gemeiner darf nicht zu euch herantreten. –

6Es ist ja zu entgegnen: das Gemeinsame bei ihnenist, daß sie bei einem Privataltar unzulässig sind!? –

7Sage nicht, vom Unreinen sei [das Entgegengesetzte] zu beweisen, sondern, vom Trauernden sei [das Entgegengesetzte] zu beweisen. [Entgegnet man:] wohl der Trauernde, weil ihm der Zehntverboten ist, so ist von jenem [das Entgegengesetzte] zu beweisen.

8Die Replikation wiederholt sich nun: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß es ihnen verboten ist &c. –

9Auch hierbei ist ja zu entgegnen: das Gemeinsame bei ihnen ist, daß sie bei einem Privataltar unzulässig sind!? R. Sama, der Sohn Rabas, entgegnete: Wer sagt uns, daß ein Trauernder bei einem Privataltar unzulässig ist, vielleicht ist er bei einem Privataltar zulässig!?

10R. Mešaršeja erwiderte: Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere vom Sitzenden zu folgern: wenn ein Sitzender, der davon essen darf, es durch die Dienstverrichtung entweiht, um wieviel mehr entweiht es ein Gemeiner, der davon nicht essen darf, durch die Dienstverrichtung. –

11Wohl ein Sitzender, weil er auch als Zeuge unzulässigist!? – Von einem Sitzenden, der Gelehrterist. –

12Wohl der als Sitzender bezeichnete, weil er auch als Zeuge unzulässigist!? – Von der Bezeichnung ist nichtseinzuwenden. Wenn du aber sagst, es sei wohl einzuwenden, so ist es vom Sitzenden und einem von jenenzu entnehmen. –

13Woher, daß bei einem Privataltar ein Sitzender zulässigist!? – Die Schrift sagt:daß er vor dem Herrn stehe und ihn bediene; vor dem Herrn, nicht aber vor einem Privataltar.

14EIN TRAUERNDER. Woher dies? – Es heißt :aus dem Heiligtume soll er nicht hinausgehen, damit er nicht entweihe; wenn aber ein anderernicht hinausgeht, so entweiht er.

15R. Elea͑zar entnimmt dies hieraus :haben sie es denn dargebracht, ich habe es dargebracht; demnach würde es, wenn sie es dargebracht hätten, mit Recht verbrannt wordensein. –

16Weshalb entnimmt R. Elea͑zar es nicht aus [den Worten:] aus dem Heiligtume soll er nicht hinausgehen? – Er kann dir erwidern: heißt es denn, wenn ein anderer nicht hinausgeht, entweihe er es!? –

17Weshalb entnimmt jener es nicht aus [den Worten:] haben sie es denn dargebracht? – Er ist der Ansicht, es war wegen Unreinheit verbranntworden.

18In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Dies sei [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere vom Gebrechenbehafteten zu folgern : wenn ein

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.