Sevachim — Blatt 16b
1Gebrechenbehafteter, der davon essen darf, es durch die Dienstverrichtung entweiht, um wieviel mehr entweiht es ein Trauernder, der davon nicht essen darf, durch die Dienstverrichtung.
2[Entgegnet man:] wohl der Gebrechenbehaftete, weil hierbei das Opfer dem Opfernden gleicht, so ist vom Gemeinen [das Entgegengesetzte] zu entnehmen.
3[Entgegnet man:] wohl der Gemeine, für den es kein Mittelgibt,
4so ist vom Gebrechenbehafteten [das Entgegengesetzte]zu beweisen. Die Replikation wiederholt sich nun: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen: das Gemeinsame bei ihnen ist, daß ihnen die Dienstverrichtung verboten ist, und wenn sie es getan haben, haben sie es entweiht, somit ist auch der Trauernde einbegriffen, ihm ist die Dienstverrichtung ebenfalls verboten, und wenn er es getan hat, hat er es entweiht. –
5Wo ist ihm dies verboten worden: wollte man sagen, [im Schriftverse:] aus dem Heiligtum soll er nicht hinausgehen, so wird ja die Entweihung in diesem selbergenannt!? – Vielmehr [im Schriftverse:] haben sie es denn dargebracht, und er ist der Ansicht, es war wegen der Trauer verbrannt worden.
6Entgegnet man: das Gemeinsame bei ihnen ist, daß es bei ihnen in keinem Falle erlaubtist, so ist vom Unreinen [das Entgegengesetzte]zu entnehmen.
7[Entgegnet man:] wohl der Unreine, weil er verunreinigend ist, so ist von jenen [das Entgegengesetzte] zu beweisen. Die Replikation wiederholt sich nun &c. das Gemeinsame bei ihnen ist &c. –
8Es ist ja aber zu entgegnen : das Gemeinsame bei ihnen ist, daß es bei ihnen, wenn es ein Privatopfer ist, auch dem Hochpriester verbotenist!? – Immerhin ist das als unrein Bezeichneteerlaubt.
9R. Mešaršeja erklärte: Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere vom Sitzenden zu folgern: wenn ein Sitzender, der davon essen darf, es durch die Dienstverrichtung entweiht, um wieviel mehr entweiht es ein Trauernder, der davon nicht essen darf, durch die Dienstverrichtung. –
10Wohl ein Sitzender, weil er auch als Zeuge unzulässig ist!? – Von einem Sitzenden, der Gelehrter ist.
11Wohl der als Sitzender bezeichnete, weil er auch als Zeuge unzulässig ist!? – Von der Bezeichnung ist nichts einzuwenden. Wenn du aber sagst, es sei wohl einzuwenden, so ist es vom Sitzenden und einem von jenenzu entnehmen.
12Der Trauernde ist unzulässig. Raba sagte: Dies gilt nur von einem Privatopfer, das Gemeindeopfer aber macht er wohlgefällig. Dies ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere von der Unreinheit zu folgern :
13wenn esin Unreinheit, wo es bei einem Privatopfer auch nicht dem Hochpriesteraus der Allgemeinheit heraus erlaubt ist, bei einem Gemeindeopfer auch einem gemeinen Priester erlaubtist, um wieviel mehr ist es während der Trauer, wo es dem Hochpriester aus der Allgemeinheit heraus sogar bei einem Privatopfer erlaubt ist, einem gemeinen Priester bei einem Gemeindeopfer erlaubt.
14Raba b. Ahilaj wandte ein: Sollte doch [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, daß es während der Trauer bei einem Privatopfer dem Hochpriester nicht erlaubt ist: wenn es während der Unreinheit, wo es bei einem Gemeindeopfer sogar einem gemeinen Priester erlaubt ist, bei einem Privatopfer auch dem Hochpriester nicht erlaubt ist, um wieviel weniger ist es während der Trauer, wo es einem gemeinen Priester sogar bei einem Gemeindeopfer nicht erlaubt ist, dem Hochpriester bei einem Privatopfer erlaubt!?
15Ferner sollte [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere gefolgert werden, daß es dem Hochpriester bei einem Privatopfer in Unreinheit erlaubt ist: wenn es während der Trauer, wo es einem gemeinen Priester sogar bei einem Gemeindeopfer nicht erlaubt ist, dem Hochpriester auch bei einem Privatopfer erlaubt ist, um wieviel mehr ist es in Unreinheit, wo es bei einem Gemeindeopfer auch einem gemeinen Priester erlaubt ist, dem Hochpriester bei einem Privatopfer erlaubt!?
16Ferner sollte [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, daß es einem gemeinen Priester bei einem Gemeindeopfer in Unreinheit nicht erlaubt ist: wenn es während der Trauer, wo es dem Hochpriester sogar bei einem Privatopfer erlaubt ist, einem gemeinen Priester auch bei einem Gemeindeopfer nicht erlaubt ist, um wieviel weniger ist es in Unreinheit, wo es bei einem Privatopfer auch dem Hochpriester nicht erlaubt ist, einem gemeinen Priester beim Gemeindeopfererlaubt!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.