Sota — Blatt 25a

1Und ebenso kann dir Šemuél erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Jošija, denn wenn die Schrift sie einzuschließen für nötig findet, so ist sie wohl nicht seine Frau.

2Sie fragten: Ist bei einer, die [jüdische] Sitteübertritt, die Warnung erforderlich, um sie der Morgengabe verlustig zu machen, oder ist dies nicht erforderlich: sagen wir, bei dieser sei, da sie [jüdische] Sitte übertritt, die Warnung nicht erforderlich, oder aber ist die Warnung wohl erforderlich, da sie sich bessern kann? –

3Komm und höre. Die Verlobte und die Anwärterin der Schwagerehetrinken nicht und erhalten nicht die Morgengabe. Nur trinken brauchen sie nicht, wohl aber benötigen sie der Verwarnung; doch wohl zu dem Zwecke, um sie der Morgengabe verlustig zu machen.

4Abajje entgegnete: Nein, um sie ihm verboten zu machen. R. Papa entgegnete: Um sie nach der Heirat trinken zu lassen. Es wird nämlich gelehrt: Man kann die Verlobte nicht verwarnen, um sie als Verlobte trinken zu lassen, wohl aber kann man die Verlobte verwarnen, um sie nach der Heirat trinken zu lassen.

5Raba erwiderte: Komm und höre: Die mit einem Hochpriester verheiratete Witwe, die mit einem gemeinen Priester verheiratete Geschiedene oder Ḥaluça, das mit einem Jisraéliten verheiratete Hurenkind oder die Nethina und die mit einem Hurenkinde oder einem Nathin verheiratete Jisraélitin trinken nicht und erhalten nicht die Morgengabe.

6Nur trinken brauchen sie nicht, wohl aber benötigen sie der Verwarnung. Zu welchem Zwecke: wenn etwa, um sie ihm verboten zu machen, so sind sie ihm javerboten, wahrscheinlich also, um sie der Morgengabe verlustig zu machen.

7R. Jehuda aus Disqarta entgegnete: Nein, um sie dem Ehebrecher wie dem Ehemanne verboten zu machen, denn wir haben gelernt: Wie sie dem Ehemanne verboten ist, so ist sie auch dem Ehebrecher verboten.

8R. Ḥanina aus Sura erwiderte: Komm und höre: In folgenden Fällen verwarnt das Gericht: wenn der Ehemann taubstumm, blödsinnig oder im Gefängnisse eingesperrt ist. Sie sagten es nicht, um sie trinken zu lassen, sondern um sie der Morgengabe verlustig zu machen. Schließe hieraus, daß sie der Warnung benötigt. Schließe hieraus. –

9Weshalb entschieden es jene alle nicht hieraus? – Vielleicht ist es hierbei anders, wo sie den Ehemann nicht zu fürchten hat.

10Sie fragten: Darf der Ehemann, wenn sie [jüdische] Sitte übertritt und er sie behalten will, sie behalten oder nicht: sagen wir, der Allbarmherzige hat dies von der Anstoßnahme des Ehemannes abhängig gemacht, und dieser nimmt daran keinen Anstoß, oder aber, allgemein wird daran Anstoß genommen. –

11Komm und höre: In folgenden Fällen verwarnt das Gericht: wenn der Ehemann taubstumm, blödsinnig oder im Gefängnis eingesperrt ist. Wieso dürfte, wenn man sagen wollte, daß, wenn der Ehemann sie behalten will, er sie behalten dürfe, das Gericht etwas tun, was dem Ehemanne vielleicht nicht erwünschtist!? – Allgemein ist man, da sie [jüdische] Sitte übertritt, damit einverstanden.

12Sie fragten: Ist, wenn der Ehemann die Verwarnung zurückgenommen hat, die Verwarnung aufgehoben oder nicht: sagen wir, der Allbarmherzige hat dies von der Verwarnung des Ehemannes abhängig gemacht, und der Ehemann hat ja die Verwarnung zurückgenommen, oder aber kann er, da er sie bereits verwarnt hat, es nicht mehr zurücknehmen? –

13Komm und höre: In folgenden Fällen verwarnt das Gericht: wenn der Ehemann taubstumm, blödsinnig oder im Gefängnisse eingesperrt ist. Wieso dürften wir, wenn man sagen wollte, daß, wenn der Ehemann die Verwarnung zurücknimmt, die Verwarnung aufgehoben sei, etwas tun, das der Ehemann kommen und aufheben kann!? – Allgemein ist man mit der gerichtlichen Handlung einverstanden. –

14Komm und höre: Man gibt ihm zwei Schriftgelehrte mit, damit er ihr nicht unterwegs bei wohne. Mag er doch, wenn man sagen wollte, daß, wenn der Ehemann die Verwarnung zurücknimmt, die Verwarnung aufgehoben sei, die Verwarnung zurücknehmen und ihr beiwohnen!? –

15Schriftgelehrte deshalb, weil sie kundig sind, und wenn er ihr beiwohnen will, sie zu ihm sprechen: nimm deine Verwarnung zurück und wohne ihr bei. –

16Komm und höre: R. Jošija sagte: Drei Dinge sagte mir Zee͑ra im Namen der Leute von Jerušalem: wenn der Ehemann die Verwarnung zurücknimmt, so ist die Verwarnung aufgehoben, wenn das Gericht dem sich widersetzenden Gelehrtenverzeihen will, so ist es verziehen, und wenn die Eltern eines mißratenen und widerspenstigen Sohnesihm verzeihen wollen, so ist es verziehen.

17Als ich zu meinen Genossen im Süden kam, pflichteten sie mir hinsichtlich zweier bei, nicht aber hinsichtlich des sich widersetzenden Gelehrten, damit sich keine Streitigkeiten in Jisraél mehren. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß, wenn der Ehemann die Verwarnung zurückgenommen hat, die Verwarnung aufgehoben sei. Schließe hieraus.

18Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina: einer sagt, vor dem Sichverbergen könne er [die Verwarnung] zurücknehmen, nach dem Sichverbergen könne er sie nicht mehr zurücknehmen, und einer sagt, auch nach dem Sichverbergen könne er sie zurücknehmen. Die Ansicht desjenigen, welcher sagt, er könne sie nicht zurücknehmen, ist einleuchtend. –

19Woher dies? – Aus der Erwiderung der Rabbanan an R. Jose, denn es wird gelehrt: R. Jose sagte: [Durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere ist zu folgern, daß ihr Mann inbezug auf sie vertrauenswürdig ist: wenn der Mann inbezug auf eine Menstruierende, woraufdie Ausrottungsstrafe gesetzt ist, vertrauenswürdigist, um wieviel mehr inbezug auf eine Ehebruchsverdächtigte, wobei nur ein Verbot vorliegt.

20Sie erwiderten ihm: Nein, sollte dies, wenn es von einer Menstruierenden gilt, die ihm später erlaubt wird, auch von einer Ehebruchsverdächtigten gelten, die ihm später nicht erlaubtwird!?

21Wenn du nun sagen wolltest, daß er nach dem Sichverbergen die Verwarnung zurücknehmen könne, so kann ihm ja auch diese erlaubt werden, denn wenn er will, kann er die Verwarnung zurücknehmen und ihr beiwohnen!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß er nach dem Sichverbergen [die Verwarnung] nicht mehr zurücknehmen könne. Schließe hieraus.

22WENN IHR MANN GESTORBEN IST BEVOR SIE GETRUNKEN HAT, SO ERHALT SIE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS &C. Worin besteht ihr Streit? – Die Schule Šammajs ist der Ansicht, der zur Einlösung stehende Schuldschein gelte als eingelöst,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.