Sota — Blatt 29a

1da diesbezüglich die zweifelhafte Hure der Huregleicht, so ist ja auch hinsichtlich der Hebe kein Schriftvers nötig, da diesbezüglich die zweifelhafte Hure der Hure gleicht!? –

2Vielmehr, nach R. A͑qiba sind vier Wiederholungenvorhanden; einmal wegen des Ehemannes, einmal wegen des Ehebrechers, einmal wegen der Priesterschaftund einmal wegen der Hebe.

3Nach R. Jišma͑él abersind drei Wiederholungen vorhanden; einmal wegen des Ehemannes, einmal wegen des Ehebrechers und einmal wegen der Hebe; hinsichtlich der Priesterschaft aber folgert er es [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere. –

4Woher weiß R. Jišma͑él, daß die Wiederholung wegen der Hebe vorhanden sei, wonach hinsichtlich der Priesterschaft[ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern ist, vielleicht ist sie wegen der Priesterschaft vorhanden, während die Hebe ihr erlaubt ist!? –

5Er kann dir erwidern: dies ist einleuchtend; gleich dem Ehemanne und dem Ehebrecher; wie [das Verbot] bezüglich des Ehemannes und des Ehebrechers bei Lebzeiten erfolgt, ebenso erfolgt es bezüglich der Hebe bei Lebzeiten, während es bezüglich der Priesterschaft erst nach dem Todeerfolgt.

6R. A͑qiba aber hält nichts von der Vergleichung mit [dem Verbote] bezüglich des Ehemannesund des Ehebrechers.

7Und auch wenn er davon halt, so hat die Schrift sich dennoch bemüht, auch das niederzuschreiben, was [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern wäre.

8R. Gidel sagte im Namen Rabhs: [Die Unterscheidung], ob ein vernünftiges Wesen zum Befragen vorhanden ist oder kein vernünftiges Wesen zum Befragen vorhanden ist, ist aus folgendem Schriftverse zu entnehmen:Und das Fleisch, das etwas Unreines berührt, darf nicht gegessen werden. Es darf demnach nur dann nicht gegessen werden, wenn es sicher unrein ist, wenn aber ein Zweifel obwaltet, ob es unrein oder rein ist, darf es gegessen werden.

9Wie ist nun der Schluß zu erklären:und was sonst das Fleisch betrifft, so darf jeder Reine Fleisch essen, wonach nur der entschieden Reine das Fleisch essen darf, derjenige aber, hinsichtlich dessen ein Zweifel obwaltet, ob er unrein oder rein ist, es nicht essen darf!?

10Wahrscheinlich ist zu erklären, das eine, wenn ein vernünftiges Wesen zum Befragenda ist, und das andere, wenn kein vernünftiges Wesen zum Befragenda ist.

11Und sowohl die Lehre R. Gidels im Namen Rabhs als auch die Folgerung von der Ehebruchsverdächtigten ist nötig. Aus der Lehre Rabhs könnte man entnehmen, einerlei ob auf Privatgebiet oder auf öffentlichem Gebiete; daher ist die Folgerung von der Ehebruchsverdächtigten nötig;

12und aus der Folgerung von der Ehebruchsverdächtigten könnte man entnehmen, nur wenn der Berührte und der Berührendevernünftige Wesen sind. Daher sind beide nötig.

13AN JENEM TAGE TRUG R. A͑QIBA VOR: Jedes irdene Gefäß &c.

14Weshalb ist es, wenn es hiefür keinen [Schriftvers] gibt, unrein!?

15R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: In der Tora findet sich dies nicht, wohl aber ist es [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn der am selben Tage Untergetauchte, dem Profanes erlaubt ist, die Hebe untauglichmacht, um wieviel mehr macht das zweit[gradig unreine] Brot, das als Profanes untauglich ist, bei der Hebe drittgradig unrein.

16Es ist zu erwidern: wohl gilt dies vom am selben Tage Untergetauchten, weil er erstgradig unrein ist!? –

17Vom wegen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.