Sota — Blatt 43b
1der sich vor seinen Sündenfürchtet? –
2Du kannst auch sagen, R. Jose des Galiläers, wenn er Buße getan und den Wert ersetzt hat. – Demnach ist er ja Käufer und sollte umkehren!? – Da es von vornherein als Raub in seinen Besitz gekommen ist, so [kehre er] nicht um.
3Und jeder Mann, der einen Weinberg gepflanzt hat &c. Die Rabbanan lehrten: Der gepflanzt hat; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn gepflanzt, woher dies von dem Falle, wenn gekauft, geerbt oder als Geschenk erhalten? Es heißt: jeder Mann, der einen Weinberg gepflanzt hat.
4Ich weiß dies nur von einem Weinberge, woher, daß auch fünf Obstbäume und sogar andere Arten einbegriffen sind? Es heißt: der gepflanzt hat. Man könnte glauben, auch wer vier Obstbäume oder fünf leere Bäume gepflanzt hat, sei einbegriffen, so heißt es Weinberg.
5R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Weinberg, dem Wortlaute gemäß; nicht ausgelöst, ihnnicht ausgelöst, ausgenommen das Senken und das Pfropfen. – Wir haben ja aber eine Lehre: einerlei ob gepflanzt, gesenkt oder gepfropft!? R. Zera erwiderte im Namen R. Ḥisdas: Das ist kein Einwand; das eine gilt von einer verbotenen Pfropfungund das andere von einer erlaubten Pfropfung. –
6Von welchem Falle der erlaubten Pfropfung wird hier gesprochen: wenn junge [Bäume] auf junge, so sollte er schon wegen der ersten jungen umkehren, und wenn junge auf alte, so sagte ja R. Abahu, daß, wenn man einen jungen auf einen alten gepfropft hat, der junge sich durch den alten verliere und dabei das Gesetz vom Ungeweihtenkeine Geltung habe!?
7R. Jirmeja erwiderte: Tatsächlich, wenn junge auf junge, und zwar, wenn er die ersten als Hecke oder zu Balken gepflanzt hat. Wir haben nämlich gelernt: Wenn man [Bäume] als Hecke oder zu Balken gepflanzt hat, so unterliegen sie nicht dem Gesetze vom Ungeweihten. –
8Weshalb verliert sich ein junger auf einem alten, ein junger auf einem jungen aber nicht? –
9Bei jenem kann er von seiner ursprünglichen Bestimmung nicht zurücktreten, da er ursprünglich wegen der Früchte [gepflanzt worden] ist, bei diesemaber kann ervon seiner ursprünglichen Bestimmung zurücktreten. Diesist an dem Falle zu sehen, wenn [Bäume] von selbst gewachsen sind, denn wir haben gelernt, daß, wenn sie von selbst gewachsen sind, sie dem Gesetze vom Ungeweihten unterliegen. –
10Sollte er es doch auf den Fall beziehen, wenn der Weinberg zwei Personen gehört, sodaß der eine wegen des seinen und der andere wegen des seinenumkehre!? R. Papa erwiderte: Dies besagt, daß man wegen eines gemeinschaftlichen Weinberges vom Kriegsplatze nicht umkehre. –
11Womit ist es hierbei anders als in dem Falle, wenn von fünf Brüdern einer im Kriege gefallen ist, wobei alle umkehren!? – Da gelten von jedem besonders[die Worte] seine Frau, hierbei aber gelten nicht von jedem besonders [die Worte] seinenWeinberg.
12R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte: Wenn er einen Baum auf Kraut gepfropft hat, und zwar nach dem Autor der folgenden Lehre: Der auf Kraut gepfropfte Baum ist nach R. Šimo͑n b. Gamliél im Namen des R. Jehuda b. Gamda aus Kephar A͑kko erlaubt, und nach den Weisen verboten.
13Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Hierist die Ansicht des R. Elie͑zer b. Ja͑qob vertreten. R. Elie͑zer b. Ja͑qob erklärt ja [das Wort] Weinberg dem Wortlaute gemäß, ebenso ist hierbei [das Wort] pflanzen dem Wortlaute gemäß zu erklären, nur wenn gepflanzt, nicht aber, wenn gesenkt oder gepfropft.
14Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Ein junger [Weinstock], der keine Handbreite groß ist, ist während seiner ganzen Dauer dem Gesetze vom Ungeweihtenunterworfen, weil er wie ein einjährigeraussieht. Dies gilt nur von dem Falle, wenn es zwei [Stöcke] gegenüber zwei sind und einer schwanzartighervorragt, wenn aber der ganze Weinberg so ist, so ist dies bekannt.
15Ferner sagte R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Ein Toter erfaßt vier Ellen hinsichtlich des Šema͑lesens, denn es heißt:wer den Armen verhöhnt, lästert seinen Schöpfer.
16R, Jiçḥaq sagte im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Eine unter den Brüdern erzogene Stiefschwester darf von den Brüdern nicht geheiratet werden, weil sie als ihre Schwester angesehen wird. Dies ist aber nichts, denn das Verhältnis ist bekannt.
17Ferner sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Wenn Nachlese, Vergessenes und Eckenlaßin eine Tenne eingesammelt worden sind, so sind sie zehntpflichtig. U͑la sagte: Dies gilt nur auf dem Felde, in der Stadt aber ist es bekannt.
18Ferner sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Ein junger [Weinstock], der keine Handbreite groß ist, macht Sämereiennicht verboten. Dies jedoch nur dann, wenn es zwei gegenüber zwei sind und einer schwanzartig hervorragt, wenn es aber ein ganzer Weinberg ist, so macht er sie verboten.
19Ferner sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.