Sukka — Blatt 31a
1und jetzt ist es eine Hoša͑na!? — Die Myrte wird auch vorher Hoša͑na genannt.
2Die Rabbanan lehrten: Eine geraubte oder eine auf öffentlichem Gebiete errichtete Festhütte ist nach R. Elie͑zer untauglich und nach den Weisen tauglich.
3R. Naḥman sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn jemand seinen Nächsten packt und ihn aus seiner Festhütte hinauswirft. R. Elie͑zer vertritt hierbei seine Ansicht, daß man seiner Pflicht nicht mit der Festhütte seines Nächsten genüge, somit ist diese, wenn ein Grundstück nicht geraubt werden kann, eine geborgte Festhütte, und wenn ein Grundstück geraubt werden kann, eine geraubte Festhütte.
4Auch die Rabbanan vertreten ihre Ansicht, daß man seiner Pflicht mit der Festhütte seines Nächsten genüge, und da ein Grundstück nicht geraubt werden kann, so ist sie eine geborgte Festhütte.
5Hat jemand aber Holz geraubt und daraus eine Festhütte gemacht, so stimmen alle überein, daß jener nur den Holzwert zu beanspruchen hat. —
6Woher dies? —
7Weil er von dieser gleichlautend wie von der auf öffentlichem Gebiete errichteten [Festhütte] lehrt; wie bei der auf öffentlichem Gebiete errichteten der Boden nicht ihm gehört, ebenso die [geraubte] Festhütte, wenn [der Boden] nicht ihm gehört.
8Einst kam eine Frau zu R. Naḥman und klagte vor ihm: Der Exilarch und alle Rabbanan sitzen in einer geraubten Festhütte. Sie schrie, aber R. Naḥman beachtete sie nicht. Hierauf sprach sie zu ihm: Eine Frau, deren Ahn dreihundert und achtzehn Sklaven hatte, klagt vor euch, und ihr beachtet sie nicht! Da sprach R. Naḥman zu ihnen: Diese ist nur eine Schreierin; sie hat nur den Holzwert zu beanspruchen.
9Rabina sagte: Beim geraubten und zur Festhütte verwandten Klotze haben die Rabbanan die Balken-Verordnung gelten lassen. –
10Selbstverständlich, womit ist ein solcher anders als anderes Holz!? – Man könnte glauben, bei diesem nicht, weil Holz immer zu haben ist, dieser aber nicht, so lehrt er uns.
11Dies jedoch nur während der sieben [Festtage], nach den sieben [Festtagen] ist er in natura zurückzugeben. Hat man ihn aber mit Mörtel befestigt, so braucht man auch nach den sieben [Festtagen] nur den Wert zu ersetzen.
12Es wird gelehrt: Der verdorrte ist untauglich, nach R. Jehuda aber tauglich. Raba sprach: Der Streit besteht nur über den Palmenzweig, die Rabbanan sind nämlich der Ansicht, man vergleiche den Palmenzweig mit dem Etrog, wie der Etrog ‘prächtig’ sein muß, ebenso muß auch der Palmenzweig ‘prächtig’ sein, und R. Jehuda ist der Ansicht, man vergleiche nicht den Palmenzweig mit dem Etrog; vom Etrog aber stimmen alle überein, er müsse ‘prächtig’ sein. –
13Braucht denn nach R. Jehuda der Palmenzweig nicht ‘prächtig’ zu sein, wir haben ja gelernt, R. Jehuda sagt, man binde ihn jedoch oben zusammen; doch wohl, weil er prächtig sein muß!? –
14Nein, aus dem [weiter] gelehrten Grunde: R. Jehuda sagte im Namen R. Tryphons: Palmenzweige, sie müssen zusammen sein; sind sie lose, so binde man sie zusammen. –
15Braucht er denn nach ihm nicht ‘prächtig’ zu sein, wir haben ja gelernt: Man binde den Feststrauß nur mit Gleichartigem zusammen – so R. Jehuda. Doch wohl, weil er ‘prächtig’ sein muß!? –
16Nein, Raba sagte ja, auch mit Bast und auch mit Rinde der Palme. – Was ist da der Grund R. Jehudas? – Er ist der Ansicht, der Feststrauß bedürfe des Zusammenbindens, und wenn man dazu eine andere Art verwendet, so sind es fünf Arten. –
17Braucht denn nach R. Jehuda der Etrog ‘prächtig’ zu sein, es wird ja gelehrt: Wie man die vier Arten der Festpalme nicht mindern darf, ebenso darf man zu diesen nichts hinzufügen. Hat man keinen Etrog bekommen, so darf man nicht statt dessen eine Quitte, einen Granatapfel oder sonst etwas anderes nehmen. Verwelkte sind tauglich, verdorrte sind untauglich. R. Jehuda sagt, auch verdorrte.
18R. Jehuda sprach: Einst
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.