Sukka — Blatt 39b

1und diese esse er [unter Beobachtung der] Heiligkeitsvorschriften für Siebentjahrsfrüchte.

2Dies nur in dem Falle, wenn man von Freigut kauft, wenn man aber von Bewachtem kauft, darf man ihm auch nicht einen halben Assar geben.

3R. Šešeth wandte ein: Vom Freien nur zu drei Mahlzeiten und nicht mehr; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Raute, wilde Beermelde, Portulak, Bergkoriander, Flußepich und die Wiesenrauke sind zehntfrei und dürfen im Siebentjahre von jedem gekauft werden, weil man dergleichen nicht verwahrt!?

4Er erhob diesen Einwand und er selber erklärte es: Sie lehrten dies vom Betrage einer Ration [man]. Ebenso erklärte Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans: Sie lehrten des vom Betrage einer Ration. – Wieso ist es erwiesen, daß ‘man’ die Bedeutung Ration hat? – Es heißt: und der König wies ihnen [vajman] ihre tägliche Ration an &c. –

5Demnach sollte dies auch vom Feststrauße gelten!? – Der Feststrauß ist aus dem sechsten Jahre, das in das Siebentjahr hineinreicht. – Demnach ist ja auch der Etrog aus dem sechsten Jahre, das in das Siebentjahr hineinreicht!? – Beim Etrog richten wir uns nach dem Pflücken. –

6Aber sowohl nach R. Gamliél als auch nach R. Elie͑zer richten wir uns ja beim Etrog hinsichtlich des Siebentjahrs nach dem Knospen, denn wir haben gelernt: Der Etrog gleicht in dreifacher Hinsicht dem Baume und in einer Hinsicht dem Kraute.

7Er gleicht in dreifacher Hinsicht dem Baume: hinsichtlich des Ungeweihten, der Vierjahrsfrucht und des Siebentjahres; in einer Hinsicht dem Kraute:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.