Sukka — Blatt 42a

1Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn man seiner Pflicht noch nicht genügt hat, hatte man aber seiner Pflicht bereits genügt, so ist man schuldig. – Mit dem Aufheben hat man seiner Pflicht genügt!? Abajje erwiderte: Wenn man ihn verkehrt anfaßt.

2Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, nicht verkehrt, jedoch in dem Falle, wenn man ihn in einem Gefäße hinausträgt. – Raba selbst sagte ja, das Anfassen mit einer anderen Sache gelte als Anfassen!? – Dies nur in würdiger Weise, nicht aber in verächtlicher Weise.

3R. Hona sagte: R. Jose lehrte, wenn unter dem Geflügel ein Geflügelbrandopfer gefunden wird, und [ein Priester] im Glauben, es sei ein Sündopfer, es gegessen hat, so ist er frei. – Er lehrt uns somit, daß, wenn man bei einem Gebote sich geirrt hat, man frei sei, und dies ist ja dasselbe!? –

4Man könnte glauben, man sei nur da frei, wo man sich bei einem Gebote geirrt und ein Gebot ausgeübt hat, nicht aber hierbei, wo er sich bei einem Gebote geirrt und kein Gebot ausgeübt hat, so lehrt er uns.

5Man wandte ein: R. Jose sagt: Wenn er am Šabbath das beständige Opfer nicht vorschriftsmäßig untersucht geschlachtet hat, so ist er ein Sündopfer schuldig, auch ist ein anderes beständiges Opfer erforderlich.

6[Dieser erwiderte:] Hieraus ist nichts zu entnehmen, denn hierzu wurde gelehrt: R. Šemuél b. Aḥitaj erklärte im Namen R. Hamnuna des Greisen im Namen des R, Jiçḥaq b. Ašijan im Namen R. Honas im Namen Rabhs: Wenn er es aus der Kammer geholt hat, in der sich die nicht untersuchten befinden.

7DIE FRAU DARF DEN FESTSTRAUSS AM ŠABBATH AUS DER HAND IHRES SOHNES ODER IHRES MANNES NEHMEN UND IHN IN WASSER STELLEN. R. JEHUDA SAGT, AM ŠABBATH DÜRFE MAN IHN WIEDER [IN WASSER] STELLEN, AM FESTTAGE [WASSER] ZUGIESSEN UND AM HALBFESTE [DAS WASSER] WECHSELN.

8EIN MINDERJÄHRIGER, DER [DEN FESTSTRAUSS] ZU SCHÜTTELN VERSTEHT, IST ZUM FESTSTRAUSSE VERPFLICHTET.

9GEMARA. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, eine Frau dürfe ihn, da sie dazu nicht verpflichtet ist, [am Šabbath] nicht nehmen, so lehrt er uns.

10EIN MINDERJÄHRIGER, DER [DEN FESTSTRAUSS] ZU SCHÜTTELN VERSTEHT. Die Rabbanan lehrten: Ein Minderjähriger, der [den Feststrauß] zu schütteln versteht, ist zum Feststrauße verpflichtet; sich in das Çiçithgewand zu hüllen, ist zum Çiçithgebote verpflichtet; seine Tephillin zu behüten, dem muß sein Vater Tephillin kaufen; und wenn [das Kind] zu sprechen versteht, muß sein Vater ihn die Tora und das Šema͑lesen lehren. –

11Was ist unter Tora zu verstehen? R. Hamnuna erwiderte: [Der Vers:] Die Tora hat uns Moše anbefohlen zum Erbbesitze für die Gemeinde Ja͑qobs. – Was ist unter Šema͑lesen zu verstehen? – Der erste Vers.

12Wenn er seinen Körper [vor Unreinheit] zu hüten versteht, so darf man [Speisen] in Reinheit essen, die er mit dem Körper berührt hat; wenn er seine Hände [vor Unreinheit] zu hüten versteht, so darf man [Speisen] in Reinheit essen, die er mit den Händen [berührt] hat; wenn er befragt werden kann, und es im Zweifel läßt, so ist das Zweifelhafte auf Privatgebiet unrein und auf öffentlichem Gebiete rein. Wenn er die Hände [zum Priestersegen] auszubreiten versteht, so wird ihm die Hebe auf der Tenne zugeteilt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.