Sukka — Blatt 41b
1bis zu diesem Tage selbst, bis zum ‘selbst’ des Tages, und er ist der Ansicht, ‘bis’ heiße einschließlich. –
2Ist er denn seiner Ansicht, er streitet ja gegen ihn!? Es wird nämlich gelehrt: Nachdem der Tempel zerstört wurde, ordnete R. Joḥanan b. Zakkaj an, daß am ganzen Schwingetage [diesjährige Feldfrucht] verboten sei. R. Jehuda sprach zu ihm: Dies ist ja auch nach der Tora verboten, denn es heißt: bis zu diesem Tage selbst, bis zum ‘selbst’ des Tages. –
3R. Jehuda hatte ihn mißverstanden; er glaubte, jener meine es rabbanitisch; dem ist aber nicht so, er meinte nach der Tora. – Es heißt ja aber Ordnete an’!? – ‘Ordnete an’ heißt er legte [den Schriftvers] aus und ordnete es an.
4WENN DER ERSTE FESTTAG AUF EINEN ŠABBATH FÄLLT, SO BRINGT DAS GANZE VOLK SEINE FESTSTRÄUSSE [AM VORABENDE] NACH DEM BETHAUSE, UND AM NÄCHSTEN MORGEN KOMMT JEDER FRÜH, ERKENNT DEN SEINIGEN UND NIMMT IHN. DIE WEISEN SAGTEN NÄMLICH, AM ERSTEN FESTTAGE GENÜGE MAN SEINER PFLICHT NICHT MIT DEM FESTSTRAUSSE SEINES NÄCHSTEN, AN DEN ÜBRIGEN TAGEN DES FESTES GENÜGE MAN SEINER PFLICHT AUCH MIT DEM FESTSTRAUSSE SEINES NÄCHSTEN. R. JOSE SAGT, WENN DER ERSTE FESTTAG AUF EINEN ŠABBATH FÄLLT UND MAN VERGESSENTLICH DEN FESTSTRAUSS AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSTRÄGT, SO IST MAN FREI, WEIL MAN IHN FÜGLICH HINAUSGETRAGEN HAT.
5GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Ihr sollt nehmen, Das Nehmen muß durch jeden besonders erfolgen; euch, nur von eurem, ausgenommen das Geborgte und das Geraubte. Hieraus folgerten die Weisen, daß man am ersten Festtage seiner Pflicht nicht mit dem Feststrauße seines Nächsten genüge, es sei denn, daß dieser ihn ihm schenkt.
6Einst reisten R. Gamliél, R. Jehošua͑, R. Elea͑zar b. A͑zarja und R. A͑qiba auf einem Schiffe, und nur R. Gamliél hatte einen Feststrauß, den er um tausend Zuz gekauft hatte. Da nahm ihn R. Gamliél, genügte damit seiner Pflicht und schenkte ihn R. Jehošua͑: dann nahm ihn R. Jehošua͑, genügte damit seiner Pflicht und schenkte ihn R. Elea͑zar b. A͑zarja; dann nahm ihn R. Elea͑zar b. A͑zarja, genügte damit seiner Pflicht und schenkte ihn R. A͑qiba; dann nahm ihn R. A͑qiba, genügte damit seiner Pflicht und gab ihn R. Gamliél zurück. –
7Wozu erzählt er, daß er ihn ihm zurückgab? – Beiläufig lehrt er uns etwas: daß eine Schenkung mit der Bedingung der Rückgabe Schenkung heiße.
8So sagte auch Raba: [Wenn jemand zu einem sagt:] ‘da hast du diesen Etrog mit der Bedingung, daß du ihn mir zurückgibst’, und dieser ihn nimmt und damit seiner Pflicht genügt, so hat er, wenn er ihn ihm zurückgibt, seiner Pflicht genügt, und wenn er ihn ihm nicht zurückgibt, seiner Pflicht nicht genügt. –
9Wozu erzählt er, daß er ihn um tausend Zuz gekauft hatte? – Um dich wissen zu lassen, wie lieb ihnen die Gebote waren.
10Mar b. Amemar sprach zu R. Aši: Mein Vater pflegte mit diesem das Gebet zu verrichten. Man wandte ein: Man darf nicht Tephillin in seiner Hand oder eine Torarolle in seinem Schoße halten und beten; ferner darf man mit ihnen nicht urinieren, auch nicht mit ihnen schlafen, weder einen regelmäßigen Schlaf noch einen gelegentlichen Schlaf.
11Šemuél sagte: Messer, Schüssel, Brot und Geld gleichen hierin diesen. – Da ist es ja kein Gebot, und man ist dabei beunruhigt, hierbei aber ist es ein Gebot, und man ist dabei nicht beunruhigt.
12Es wird gelehrt: R. Elea͑zar b. Çadoq erzählte: Die Leute in Jerušalem pflegten wie folgt zu verfahren. Verließ einer seine Wohnung, mit dem Feststrauße in der Hand; ging er in das Bethaus, mit dem Feststrauße in der Hand; las er das Šema͑ und verrichtete er das Gebet, mit dem Feststrauße in der Hand; las er aus der Tora oder erhob er die Hände [zum Priestersegen], so legte er ihn auf die Erde; ging er Kranke besuchen oder Leidtragende trösten, mit dem Feststrauße in der Hand; ging er ins Lehrhaus, so schickte er den Feststrauß durch einen Sohn, seinen Sklaven oder seinen Boten [nach Hause]. –
13Was lehrt er uns damit? – Wie achtsam sie mit den Geboten waren.
14R. JOSE SAGT, WENN DER FESTTAG. Abajje sprach:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.