Arachin — Blatt 14a

1nur lehrt er uns nebenbei, daß die Lehre des R. Jehuda im Namen Rabhs zu berücksichtigen sei. R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs, man dürfe nicht sagen: wie schön ist dieser Nichtjude. —

2Sollte er doch lehren: des Schönsten in Jisraél und des Häßlichsten unter den Nichtjuden!? — Er spricht von einer Nation und nicht von zwei Nationen. —

3Etwa nicht, er lehrt ja: die Vornehmste unter den Priestern und die Geringste in Jisraél!? — Da ist es eine Nation, nur sind die Priester heiliger.

4Wenn du aber willst, sage ich: da er im Schlußsatze vom Erbbesitzfelde lehren will, das nur bei Jisraéliten und nicht bei Nichtjuden vorkommen kann, weil sie nicht erbbesitzfähig sind, so lehrt er es auch hierbei von Jisraéliten.

5WIESO ERLEICHTERUNG UND ERSCHWERUNG BEIM ERBBESITZFELDE? EINERLEI OB JEMAND [EIN FELD] IM UMKREISE DER STADT ODER IN DEN OBSTGÄRTEN VON SEBASTE GEWEIHT HAT, ER MUSS FÜNFZIG ŠEQEL FÜR DIE AUSSAATFLÄCHE VON EINEM ḤOMER GERSTE GEBEN; FÜR EIN GEKAUFTES FELD GEBE ER DEN WERT.

6R. ELIE͑ZER SAGT, EINERLEI OB EIN GEKAUFTES FELD ODER EIN ERBBESITZFELD. WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES DEMNACH ZWISCHEN EINEM ERBBESITZFELDE UND EINEM GEKAUFTEN FELDE? BEI EINEM ERBBESITZFELDE FÜGE ER DAS FÜNFTEL HINZU UND BEI EINEM GEKAUFTEN FELDE FÜGE ER DAS FÜNFTEL NICHT HINZU.

7GEMARA. R. Hona sagte: Hat jemand ein Feld voll Räume geweiht, so muß er, wenn er sie auslöst, die Räume um ihren Wert auslösen, dann das Grundstück um fünfzig Šeqel für die Aussaatfläche von einem Ḥomer Gerste. R. Hona ist somit der Ansicht, wer etwas weiht, tue dies mit gönnendem Auge.

8R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein: Einerlei ob jemand [ein Feld] im Umkreise der Stadt oder in den Obstgärten von Sebaste geweiht hat, er muß fünfzig Šeqel für die Aussaatfläche von einem Ḥomer Gerste geben!? Dieser erwiderte: Er meint, für Obstgärten geeignet.

9Er wandte gegen ihn ein: Aussaatfläche; ich weiß dies nur von einem Saatfelde, woher dies von einem Grundstücke mit Weinstöcken, einem Grundstücke mit Röhricht, oder einem Grundstücke mit Räumen?

10Es heißt: Feld, in jedem Falle!? Dieser erwiderte: Auch hierbei löse er aus und löse wiederum aus.

11Er wandte gegen ihn ein: Wer drei Bäume in der Verteilung von zehn auf einer Seáfläche geweiht hat, hat auch das Grundstück samt den zwischen diesen befindlichen Bäumen geweiht; löst er sie aus, so muß er die Aussaatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Šeqel auslösen.

12Sind es weniger oder mehr, oder hat er sie nach einander geweiht, so hat er weder das Grundstück noch die zwischen diesen befindlichen Bäume mitgeweiht.

13Und noch mehr, selbst wenn er zuerst die Bäume und nachher das Grundstück geweiht hat, muß er, wenn er sie auslöst, die Bäume um ihren Wert auslösen, dann das Grundstück um fünfzig Šeqel für die Aussaatfläche von einem Ḥomer Gerste!?

14Wolltest du erwidern, auch hierbei löse er einmal aus und löse abermals aus, so gilt dies ja, wenn er im Schlußsatze auslöse und abermals auslöse, nicht vom Anfangsatze. —

15Vielmehr, hier ist R. Šimo͑n vertreten, welcher sagt, wer etwas dem Heiligtume weiht, tue dies mit mißgönnendem Auge. Es wird nämlich gelehrt: Wer ein Feld geweiht hat, hat alles mitgeweiht; R. Šimo͑n sagt, er habe nur den gepfropften Johannisbrotbaum und den Sykomorenstamm mitgeweiht. —

16Wie ist, wenn R. Šimo͑n, der Schlußsatz zu erklären: und noch mehr: selbst wenn er zuerst die Bäume und nachher das Grundstück geweiht hat, muß er, wenn er sie auslöst, die Bäume um ihren Wert auslösen, dann [das Grundstück] um fünfzig Šeqel für die Aussaatfläche von einem Ḥomer Gerste.

17Nach R. Šimo͑n sollte man sich doch nach der Auslösung richten, und [die Bäume ]sollten durch das Grundstück ausgelöst sein!? Wir wissen nämlich von R. Šimo͑n, daß er sich nach der Auslösung richtet,

18denn es wird gelehrt: Woher, daß, wenn jemand von seinem Vater ein Feld gekauft und es geweiht hat, und der Vater darauf gestorben ist, es als Erbbesitzfeld gilt? Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört;

19ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz sein würde, ausgenommen dieses, das sein erblicher Grundbesitz sein würde — so R. Jehuda und R. Šimo͑n,

20R. Meír sagte: Woher, daß, wenn jemand von seinem Vater ein Feld gekauft, und nachdem sein Vater gestorben ist, es geweiht hat, es als Erbbesitzfeld gilt?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.