Arachin — Blatt 14b
1Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, ausgenommen ein solches, das sein erblicher Grundbesitz ist.
2Aus welchem Grunde gilt es nach R. Jehuda und R. Šimo͑n, auch wenn er es geweiht und der Vater nachher gestorben ist, als Erbbesitzfeld: wenn wegen des Schriftverses, so deutet ja der Schriftvers auf die Lehre R. Meírs!?
3Doch wohl, weil man sich nach der Auslösung richte.
4R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: R. Jehuda und R. Šimo͑n fanden einen Schriftvers und legten ihn aus.
5Der Allbarmherzige sollte doch geschrieben haben: wenn ein von ihm gekauftes Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, wenn es aber heißt: zu seinem [erblichen] Grundbesitze, so heißt dies: ein Feld, das nicht geeignet ist, sein erblicher Grundbesitz zu sein.
6R. Papa sagte: Hat jemand Felsboden geweiht, so löse er ihn um den richtigen Wert aus, denn der Allbarmherzige spricht von einer Saatfläche, und dieser ist zum Säen ungeeignet.
7Löst er ihn nicht aus, so fällt er im Jobeljahre [den Priestern] zu, denn der Allbarmherzige spricht von einem Felde, welches es auch sei.
8Hat jemand Felsboden verkauft, so ist er auch vor zwei Jahren auszulösen. — Weshalb? — Der Allbarmherzige sagt: nach Anzahl der Jahre des Ertrages, und dieser ist nicht ertragsfähig. Hat er ihn nicht ausgelöst, so geht er im Jobeljahre zurück an den Eigentümer. — Weshalb? — Der Allbarmherzige sagt: er kehre zu seinem Erbbesitze zurück, und auch dieser ist Erbbesitz.
9Hat jemand Bäume geweiht, so löse er sie um ihren Wert aus. — Weshalb? — Der Allbarmherzige spricht von einer Saatfläche, nicht aber Bäume. Hat er sie nicht ausgelöst, so fallen sie im Jobeljahre nicht den Priestern zu, denn der Allbarmherzige sagt: so soll das Feld sein, nicht aber Bäume.
10Hat jemand Bäume verkauft, so sind sie nicht vor zwei Jahren auszulösen. — Weshalb? — Der Allbarmherzige sagt: Jahre des Ertrages, und diese sind Jahre des Ertrages. Hat er sie nicht ausgelöst, so gehen sie im Jobeljahre nicht an den Eigentümer zurück. — Weshalb? — Der Allbarmherzige sagt: er kehre zu seinem Erbbesitze zurück, nicht aber zu Bäumen.
11Der Meister sagte: Hat jemand Bäume geweiht, so löse er sie um ihren Wert aus. Weshalb denn, sie sollten doch durch den Boden geweiht werden und durch den Boden ausgelöst werden!?
12Wolltest du erwidern, er habe nur die Bäume geweiht, nicht aber hat er den Boden geweiht, so sagten ja die Nehardee͑nser, wenn jemand seinem Nächsten eine Dattelpalme verkauft, eigne dieser [den Boden] von der Basis bis zum Abgrunde!? — Hierzu wurde ja gelehrt, wenn er sein Recht darauf geltend macht.
13FÜR EIN GEKAUFTES FELD GEBE ER DEN WERT. Die Rabbanan lehrten: Den Betrag. Was lehrt dies? Da es heißt: die Aussaatfläche eines Ḥomer Gerste für fünfzig Silberšeqel, so könnte man glauben, dies gelte auch von einem gekauften Felde, so heißt es: den Betrag.
14R. Elie͑zer sagte: Hier heißt es: er rechne, und dort heißt es: er rechne, wie dort etwas festgesetztes, ebenso hier etwas festgesetztes.
15Sie fragten: Halten die Rabbanan von dieser Wortanalogie und folgern hinsichtlich des Fünftels, oder halten sie nicht von der Wortanalogie und folgern nicht hinsichtlich des Fünftels?
16Raba erwiderte: Es ist einleuchtend, daß sie von dieser Wortanalogie nicht halten, denn der Allbarmherzige lehrt dies vom Fünftel beim Erbbesitzfelde und bei der Heiligung eines Hauses, somit sind es zwei Schriftverse, die dasselbe lehren, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu folgern. —
17Nach demjenigen aber, welcher sagt, es sei wohl zu folgern!? — Der Allbarmherzige lehrt vom Fünftel auch beim Zehnten vom reinen Vieh und vom unreinen Vieh, somit wird dies vielmals gelehrt, und ist hieraus nichts zu folgern.
18Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Raba, aber nicht wegen des von ihm angegebenen Grundes. Es wird gelehrt: Den Betrag der Schätzung, die Schrift vergleicht es mit der Schätzung: wie bei der Schätzung das Fünftel nicht hinzuzufügen ist, ebenso ist beim gekauften Felde das Fünftel nicht hinzuzufügen.
19WIESO ERLEICHTERUNG UND ERSCHWERUNG BEIM VERWARNTEN OCHSEN? EINERLEI, OB ER DEN SCHÖNSTEN UNTER DEN SKLAVEN ODER DEN HÄSSLICHSTEN UNTER DEN SKLAVEN GETÖTET HAT, ZAHLE [DER EIGENTÜMER] DREISSIG SELA͑ HAT ER EINEN FREIEN GETÖTET, SO ZAHLE ER DESSEN WERT. HAT ER DEN EINEN ODER DEN ANDREN VERLETZT, SO ZAHLE ER DEN VOLLEN SCHADENERSATZ.
20GEMARA. Nur bei einem verwarnten, nicht aber bei einem nicht verwarnten, somit wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. A͑qibas vertritt. Wir haben nämlich gelernt: R. A͑qiba sagt, auch wenn der nicht verwarnte [Ochs] den Menschen [mehr] verletzt hat, sei die übersteigende Schädigung vollständig zu ersetzen. —
21Du kannst auch sagen, die des R. A͑qiba, denn dies gilt auch von einem nicht verwarnten, und nur weil er im Schlußsatze den Fall lehren will, wenn er (einen Sklaven oder) einen Freien getötet hat, was nur bei einem verwarnten und nicht bei einem nicht verwarnten gilt, lehrt er es von einem verwarnten.
22WIESO ERLEICHTERUNG UND ERSCHWERUNG BEIM NOTZÜCHTER UND BEIM VERFÜHRER? EINERLEI, OB ER DIE VORNEHMSTE AUS EINEM PRIESTERHAUSE ODER DIE GERINGSTE AUS EINEM JISRAÉLITENHAUSE GENOTZÜCHTIGT ODER VERFÜHRT HAT, ZAHLE ER FÜNFZIG SELA͑; BESCHÄMUNG UND WERTMINDERUNG NACH [DER STELLUNG DES] BESCHÄMENDEN UND DES BESCHÄMTEN.
23GEMARA. Weshalb denn, vielleicht meint der Allbarmherzige fünfzig Sela͑ für alles zusammen!?
24R. Zee͑ra erwiderte: Man würde dann sagen: wieso sollte, wer eine Königstochter beschlafen hat, fünfzig [zahlen], und wer die Tochter eines Gemeinen beschlafen hat, ebenfalls fünfzig [zahlen].
25Abajje sprach zu ihm: Demnach kann man ja auch hinsichtlich eines Sklaven sagen: wieso für einen Sklaven, der Perlen locht, dreißig, und für einen Sklaven, der Nadelarbeit verrichtet, ebenfalls dreißig!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.