Arachin — Blatt 21a

1Hat es geweiht, der darin wohnt, so zahle er die Miete an das Heiligtum. — ‘Hat es geweiht, der darin wohnt’; wieso kann er es weihen, der Allbarmherzige sagt ja: wenn jemand sein Haus weiht, wie sein Haus in seinem Besitze ist, ebenso alles, was in seinem Besitze ist!? — Er meint es wie folgt: hat er es geweiht, der Vermieter, so zahle, der darin wohnt, die Miete an das Heiligtum.

2Wieso darf er, wenn der Vermieter es geweiht hat, darin wohnen, er begeht ja eine Veruntreuung!? Und wieso zahle er ferner die Miete an das Heiligtum, nachdem er eine Veruntreuung begangen hat, wird ja die Miete profan!? —

3Wenn er gesagt hat: sobald die Miete eingeht, sei sie heilig. Niemand kann ja aber das heiligen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist!?

4R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Hier ist R. Meír vertreten, welcher sagt, man könne das heiligen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist. Manche lesen: R. Papa sprach zu Abajje, und wie manche sagen, R. Mari b. Ḥama zu R. Ḥisda: Also nach R. Meír, welcher sagt, man könne das heiligen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist!? Dieser erwiderte: Nach wem denn sonst?

5DIE SCHÄTZGELÜBDE SCHULDEN, PFÄNDE MAN; DIE SÜNDOPFER ODER SCHULDOPFER SCHULDEN, PFÄNDE MAN NICHT; DIE BRANDOPFER ODER HEILSOPFER SCHULDEN, PFÄNDE MAN.

6OBGLEICH ER NICHT EHER SÜHNE ERLANGT, ALS BIS ER ES AUS EIGENEM WILLEN [DARBRINGT], DENN ES HEISST: nach seinem Wohlgefallen, SO ZWINGE MAN IHN DENNOCH, BIS ER SAGT, ER WOLLE ES. DASSELBE FINDEST DU BEI EHESCHEIDUNGEN: MAN ZWINGE IHN, BIS ER SAGT, ER WOLLE ES.

7GEMARA. R. Papa sagte: Zuweilen kann es vorkommen, daß man Schuldner von Sündopfern pfände und Schuldner von Brandopfern nicht pfände.

8Daß man Schuldner von Sündopfern pfände; dies gilt vom Sündopfer eines Nazirs. Der Meister sagte nämlich, daß er, wenn er sich auf Grund eines der drei [Opfer] das Haar schneiden ließ, seiner Pflicht genügt habe, und daß der Nazir, wenn das Blut eines von diesen gesprengt worden ist, Wein trinken und sich an Toten verunreinigen dürfe, somit könnte er fahrlässig handeln und es nicht darbringen.

9Daß man Schuldner von Brandopfern nicht pfände; dies gilt vom Brandopfer einer Wöchnerin. —

10Wohl aus dem Grunde, weil die Schrift es zuerst nennt, aber Raba sagte ja, die Schrift ließ es nur bei der Nennung vorangehen!? —

11Vielmehr, dies gilt vom Brandopfer eines Aussätzigen, denn es wird gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Wie es von seinem Sündopfer und seinem Schuldopfer abhängig ist, ebenso ist es von seinem Brandopfer abhängig.

12OBGLEICH ER NICHT EHER SÜHNE ERLANGT, ALS BIS ER ES AUS SEINEM EIGENEN WILLEN [DARBRINGT]. Die Rabbanan lehrten: Soll er es darbringen, dies lehrt, daß man ihn zwinge. Man könnte glauben, auch durch Gewalt, so heißt es: nach seinem Wohlgefallen. Auf welche Weise? Man nötige ihn, bis er sagt, er wolle es.

13Šemuél sagte: Das Brandopfer benötigt des Einverständnisses, denn es heißt: nach seinem Wohlgefallen. — Was lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt: obgleich er nicht eher Sühne erlangt, als bis er es aus seinem eigenen Willen [darbringt], denn es heißt: nach seinem Wohlgefallen!? —

14Dies ist wegen des Falles nötig, wenn ein andrer [das Opfertier] für ihn abgesondert hat. Man könnte glauben, das Einverständnis sei nur dann erforderlich, wenn es von seinem erfolgt, nicht aber, wenn von dem seines Nächsten, so lehrt er uns. Es kann nämlich vorkommen, daß er keine Sühne erlangen will durch das, was nicht sein ist.

15Man wandte ein: [Sagt jemand:] ich nehme auf mich das Sündopfer oder das Schuldopfer von jenem,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.