Arachin — Blatt 21b
1so hat jener, wenn mit Einverständnis, seiner Pflicht genügt, und wenn ohne Einverständnis, seiner Pflicht nicht genügt;
2wenn das Brandopfer oder das Heilsopfer von jenem, so hat er, ob mit Einverständnis oder ohne Einverständnis, seiner Pflicht genügt. —
3Šemuél kann dir erwidern: diese Lehre spricht [vom Einverständnisse] bei der Sühne, nachdem er einverstanden war bei der Absonderung, ich aber spreche [vom Einverständnisse] bei der Absonderung.
4Er streitet somit gegen U͑la, denn U͑la sagte: Sie unterschieden zwischen Sündopfer und Brandopfer nur insofern, als das Sündopfer bei der Absonderung des Einverständnisses benötigt und das Brandopfer bei der Absonderung nicht des Einverständnisses benötigt, bei der Sühne aber genügt er bei beiden seiner Pflicht nur mit Einverständnis, nicht aber ohne Einverständnis.
5Man wandte ein: [Sagte jemand,] er nehme auf sich das Sündopfer, das Schuldopfer, das Brandopfer oder das Heilsopfer von jenem, so hat jener, wenn mit Einverständnis, seiner Pflicht genügt, und wenn ohne Einverständnis, seiner Pflicht nicht genügt!? —
6Šemuél bezieht dies auf die Absonderung und U͑la bezieht dies auf die Sühne, R. Papa sagte: Die Lehren widersprechen einander nicht, denn eine spricht [vom Einverständnisse] bei der Sühne und eine [vom Einverständnisse] bei der Absonderung.
7Sie widersprechen auch nicht den Amoraím, denn Šemuél bezieht die erste auf die Sühne und die andere auf die Absonderung, U͑la aber entgegengesetzt. Die Amoraím aber streiten entschieden. — Selbstverständlich!? —
8Man könnte glauben, unter ‘bei der Absonderung’, von der Šemuél spricht, sei zu verstehen, auch bei der Absonderung, obgleich die erste [Lehre] dem widerspricht, so lehrt er uns.
9DASSELBE BEI EHESCHEIDUNGEN &C. R. Šešeth sagte: Wenn jemand eine Erklärung abgibt hinsichtlich eines Scheidebriefes, so ist die Erklärung gültig. — Selbstverständlich!? —
10In dem Falle, wenn man ihn [nachher] gezwungen und er eingewilligt hat; man könnte glauben, er habe [die Erklärung] aufgehoben, so lehrt er uns.
11Es sollte doch heißen: bis er gibt, wenn es aber heißt: bis er sagt, so heißt dies: bis er seine Erklärung widerruft.
12DIE SCHÄTZUNG VON WAISENGUT WÄHRT DREISSIG TAGE, DIE SCHÄTZUNG VON HEILIGENGUT WÄHRT SECHZIG TAGE; DIE AUSBIETUNG ERFOLGT MORGENS UND ABENDS.
13GEMARA. Weshalb morgens und abends? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Beim Fortgehen der Lohnarbeiter und beim Antreten der Lohnarbeiter. Beim Fortgehen der Lohnarbeiter, denn mancher will kaufen und sagt zu den Lohnarbeitern, daß sie gehen und es für ihn besichtigen mögen; beim Antreten der Lohnarbeiter, damit er sich erinnere, was er zu ihnen gesagt hat, und sie frage.
14Desgleichen wird gelehrt: Die Schätzung von Waisengut währt dreißig Tage, die Schätzung von Heiligengut währt sechzig Tage; die Ausbietung erfolgt morgens und abends, beim Fortgehen der Lohnarbeiter und beim Antreten der Lohnarbeiter.
15Er spreche: Das Feld von N. mit seinen Grenzzeichen und Bäumen ist soviel wert und mit soviel geschätzt worden; wer es kaufen will, komme und kaufe, um der Frau ihre Morgengabe, beziehungsweise dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen. —
16Wozu braucht er zu sagen: um der Frau ihre Morgengabe, beziehungsweise dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen? — Mancher will lieber mit einem Gläubiger zu tun haben, weil er die Geldzahlung erleichtert, und mancher will lieber mit einer Witwe zu tun haben, weil sie auch ratenweise nimmt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.