Arachin — Blatt 22a
1Die Rabbanan lehrten: Die Schätzung von Waisengut währt dreißig Tage, die Schätzung von Heiligengut währt sechzig Tage — so R. Meír. R. Jehuda sagt, die Schätzung von Waisengut währe sechzig Tage und die Schätzung von Heiligengut währte neunzig Tage. Die Weisen sagen, dieses und jenes sechzig Tage.
2R. Ḥisda sagte im Namen Abimis: Die Halakha ist: die Schätzung von Waisengut währt sechzig Tage. R. Ḥija b. Abin saß und trug diese Lehre vor. Da sprach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu R. Ḥija b. Abin: Sagtest du sechzig, oder sagtest du dreißig? Dieser erwiderte: Sechzig. — Waisengut oder Heiligengut? Dieser erwiderte: Waisengut. —
3Nach R. Meír oder nach R. Jehuda? Dieser erwiderte: Nach R. Meír. — R. Meír sagte ja aber dreißig!?
4Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Ḥisda: Tüchtige Schläge erhielt ich von Abimi wegen dieser Lehre. Erfolgt die Ausbietung ununterbrochen, dann dreißig [Tage],
5wenn aber am Montag und am Donnerstag, dann sechzig, obgleich es, wenn man die Ausbietungstage zusammenzählt, nur achtzehn sind, denn da es sich hinzieht, erfahren es die Leute.
6R. Jehuda sagte im Namen R. Ašis: Man greife das Vermögen der Waisen nur dann an, wenn Zinsen daran zehren. Und R. Joḥanan sagte, entweder wegen eines Schuldscheines mit Zinsen, oder wegen der Morgengabe einer Frau, wegen ihres Unterhaltes. —
7Weshalb sagt R. Asi nicht, wegen der Morgengabe einer Frau? — Die Weisen haben ihm ja ihrer Hände Arbeit zugesprochen. — Und der andre!? — Oft reicht sie nicht. —
8Wir haben gelernt: Die Schätzung von Waisengut währt dreißig Tage, die Schätzung von Heiligengut währt sechzig Tage, und die Ausbietung erfolgt morgens und abends. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es ein nichtjüdischer Gläubiger ist, so gehorcht er ja nicht, doch wohl ein jisraélitischer Gläubiger, und wenn ferner Zinsen daran zehren, so läßt man es ja nicht zu, doch wohl, wenn keine Zinsen daran zehren, und er lehrt, daß man angreife.
9Allerdings kann R. Joḥanan es auf die Morgengabe einer Frau beziehen, gegen R. Asi aber ist dies ja ein Einwand!? — R. Asi kann dir erwidern: stimmt es denn nach R. Joḥanan: wieso lassen wir den Unterhalt, wodurch sie entschieden Schaden erleiden, und verlassen uns auf die Ausbietung, von der wir nicht wissen, ob sie dadurch gewinnen oder nicht!? —
10Dies ist kein Einwand; wenn sie ihre Morgengabe durch das Gericht einfordert. Dies nach R. Jehuda im Namen Šemuéls, denn R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Fordert sie ihre Morgengabe durch das Gericht ein, so erhält sie keinen Unterhalt. —
11Demnach braucht man sich ja mit ihr nicht zu befassen!? — Vielmehr, da man sich mit ihr vorher befaßt hat, befaßte man sich mit ihr auch nachher. —
12Aber immerhin ist dies ja ein Einwand gegen R. Asi!? — Tatsächlich gilt dies von einem nichtjüdischen Gläubiger, wenn er aber auf sich genommen hat, sich einem jisraélitischen Gerichte zu unterwerfen. —
13Demnach sollte er auch keine Zinsen nehmen!? — Wenn er das eine auf sich genommen hat, das andre aber nicht auf sich genommen hat. —
14Komm und höre: Von Gütern der Waisen kann man nur Schlechtes einfordern. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es ein nichtjüdischer Gläubiger ist, so gehorcht er ja nicht, doch wohl ein jisraélitischer Gläubiger; und wenn ferner Zinsen daran zehren, so läßt man es ja nicht zu, doch wohl, wenn keine Zinsen daran zehren, und er lehrt, daß man sich damit befasse.
15Allerdings kann R. Joḥanan es auf die Morgengabe einer Frau beziehen, gegen R. Asi ist dies ja aber ein Einwand? — R. Asi kann dir erwidern: stimmt es denn nach R. Joḥanan: wenn es sich um die Morgengabe handelt, so gilt dies ja nicht nur von Waisen, auch von ihm selber hat sie ja nur Schlechtes zu beanspruchen? —
16Das ist kein Einwand, dies nach R. Meír, welcher sagt, die Morgengabe sei vom Mittelmäßigen einzufordern, von Waisen aber vom Schlechten.
17Gegen R. Asi aber ist dies ja ein Einwand!? — Tatsächlich gilt dies von einem nichtjüdischen Gläubiger, wenn er aber auf sich genommen hat, sich einem jisraélitischen Gerichte zu unterwerfen. — Demnach sollte er auch keine Zinsen nehmen!? — Wenn er das eine auf sich genommen hat, das andre aber nicht auf sich genommen hat. —
18Komm und höre: Um der Frau ihre Morgengabe, beziehungsweise dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen. Allerdings dem Gläubiger seine Schuld, nach dem einen und nach dem anderen, wie wir erklärt haben,
19hinsichtlich der Morgengabe aber stimmt dies zwar nach R. Joḥanan, gegen R. Asi aber ist dies ja ein Einwand!? —
20Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Schuldner dem zugestimmt hat. — Da du nun darauf gekommen bist, so sind auch all jene [Lehren] zu erklären, wenn der Schuldner dem zugestimmt hat.
21Meremar ließ die Morgengabe einer Geschiedenen von Waisengütern einfordern; da sprach Rabina zu Amemar: R. Jehuda sagte ja im Namen R. Asis, man greife das Vermögen von Waisen nur dann an, wenn Zinsen daran zehren, und R. Joḥanan sagte, entweder wegen eines Schuldscheines mit Zinsen, oder wegen der Morgengabe einer Frau, wegen des Unterhaltes.
22Und auch R. Joḥanan sagte es nur von einer Witwe, weil sie durch den Unterhalt Schaden erleiden, nicht aber von einer Geschiedenen.
23Dieser erwiderte: Wir erklärten die Lehre R. Joḥanans: wegen der Gunstbezeugung.
24R. Naḥman sagte: Früher ließ ich Waisengüter unangetastet, nachdem ich aber gehört habe, was unser Genosse Hona im Namen Rabhs sagte, daß nämlich Waisen, die Fremdes verzehren, dem folgen mögen, der sie zurückgelassen hat, halte ich mich auch an solche. —
25Weshalb nicht vorher? R. Papa erwiderte: Die Bezahlung des Gläubigers ist ein Gebot, und Waisen sind zur Ausübung von Geboten nicht angehalten. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Er hat ihm vielleicht Vermögensstücke eingehändigt. —
26Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Schuldner es zugegeben hat. Oder auch, wenn man ihn in den Bann getan hat, und er im Banne gestorben ist.
27Von dort ließen sie sagen: Wenn man ihn in den Bann getan hat und er im Barme gestorben ist. Die Halakha ist wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑. —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.