Arachin — Blatt 22b
1Wir haben gelernt: Die Schätzung von Waisengut währt dreißig Tage, die Schätzung von Heiligengut währt sechzig Tage; die Ausbietung erfolgt morgens und abends. Von wem wird hier gesprochen: wollte man sagen, von einem nichtjüdischen Gläubiger, so gehorcht er ja nicht, doch wohl von einem jisraélitischen Gläubiger;
2allerdings kann R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, es auf den Fall beziehen, wenn der Schuldner es zugegeben hat; gegen R. Papa aber ist dies ja ein Einwand!? —
3R. Papa kann dir erwidern: wenn du willst, sage ich, dies gelte von der Morgengabe, wegen der Gunstbezeugung, und wenn du willst, sage ich, dies gelte von einem nichtjüdischen Gläubiger, der auf sich genommen hat, sich einem jisraélitischen Gerichte zu unterwerfen. —
4Wenn er es auf sich genommen hat, so warte er doch, bis sie erwachen sind!? — Wenn er das eine auf sich genommen hat, das andere aber nicht auf sich genommen hat. —
5Komm und höre: Um der Frau ihre Morgengabe, beziehungsweise dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen. In welchem Falle: ist es ein nichtjüdischer Gläubiger, so gehorcht er ja nicht, doch wohl ein jisraélitischer Gläubiger;
6allerdings kann R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, es auf den Fall beziehen, wenn der Schuldner es zugibt, R. Papa aber kann zwar hinsichtlich der Morgengabe erklären, wegen der Gunstbezeugung, vom Gläubiger aber ist ja gegen ihn ein Einwand zu erheben!? —
7Tatsächlich gilt dies von einem nichtjüdischen Gläubiger, wenn er auf sich genommen hat, sich einem jisraélitischen Gerichte zu unterwerfen. — Wenn er es auf sich genommen hat, so warte er doch, bis sie erwachsen sind!? — Wenn er auf sich das eine genommen hat, das andere aber nicht auf sich genommen hat.
8Raba erklärte: Wegen einer etwaigen Quittung. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach zu Raba: Berücksichtigen wir denn [das Vorhandensein] einer Quittung, wir haben ja gelernt: Die sich [ihre Morgengabe in ihres Ehemannes] Abwesenheit auszahlen läßt, erhält sie nur gegen Eid.
9Hierzu sagte R. Aḥa der Burgfürst: Einst kam ein solcher Fall vor R. Jiçḥaq den Schmied in Antiochien, und er entschied, dies gelte nur von der Morgengabe der Frau, wegen der Gunstbezeugung, nicht aber von einem Gläubiger. Rabba aber sagte im Namen R. Naḥmans, dies gelte auch von einem Gläubiger.
10Wenn man nun [das Vorhandensein] einer Quittung berücksichtigt, so sollte man dies auch da berücksichtigen!? Dieser erwiderte: Da aus dem Grunde, der angegeben wird: damit nicht einer das Geld eines andren nehme und sich in einem überseeischen Lande niederlasse.
11Raba sagte: Die Halakha ist, man nehme Güter der Waisen nicht weg; hat aber [der Vater] ‘gebt’ gesagt, so nehme man weg. [Sagte er:] ‘dieses Feld’ oder ‘diese Mine’, so nehme man weg, und man bestelle [für die Waisen] keinen Vormund. [Sagte er aber] schlechthin ‘ein Feld’, oder schlechthin ‘eine Mine’, so nehme man weg, und man bestelle ihnen einen Vormund.
12Die Nehardeẻnser sagten: In all diesen Fällen nehme man weg, und bestelle ihnen einen Vormund, ausgenommen der Fall, wenn es sich herausstellt, daß das Feld nicht ihm gehörte, denn wir halten die Zeugen nicht für lügenhaft.
13R. Aši sagte: Man nehme daher nicht weg, denn Raba sagte, die Halakha sei, man nehme nicht weg. Hat man weggenommen, so bestelle man ihnen einen Vormund, denn die Nehardeẻnser sagten, in all diesen Fällen nehme man weg und bestelle ihnen einen Vormund, außer in dem Falle, wenn es sich herausstellt, daß das Feld nicht ihm gehörte, denn wir halten die Zeugen nicht für lügenhaft.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.