Arachin — Blatt 23b

1Er war Schuldübernehmer. — Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, bei einer Schuldübernahme sei er haftbar, auch wenn der Schuldner kein Vermögen hat, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, er sei haftbar, wenn dieser solches hat, aber nicht haftbar, wenn dieser keines hat!? —

2Wenn du willst, sage ich: R. Hona hatte solches, und es war zerstört worden, und wenn du willst, sage ich: ein Vater für seinen Sohn verbürgt sich.

3Es wurde nämlich gelehrt: Bei der Bürgschaft für die Morgengabe ist er nach aller Ansicht nicht haftbar, bei der Schuldübernahme einem Gläubiger gegenüber ist er nach aller Ansicht haftbar, und sie streiten nur über die Bürgschaft einem Gläubiger gegenüber und die Schuldübernahme für die Morgengabe; einer ist der Ansicht, er sei nur dann haftbar, wenn der Schuldner Vermögen hat, und nicht haftbar, wenn er keines hat, und einer ist der Ansicht, er sei haftbar, auch wenn er keines hat.

4Die Halakha ist: er ist in allen Fällen haftbar, auch wenn dieser keines hat, ausgenommen der Bürge für die Morgengabe, der nicht haftbar ist, auch wenn dieser solches hat. — Aus welchem Grunde? — Er hat nur eine gottgefällige Handlung ausgeübt und ihr nichts abgenommen.

5Einst verkaufte jemand seine Güter und ließ sich von seiner Frau scheiden. Da ließ R. Joseph, der Sohn Rabas, R. Papa fragen: Vom Bürgen wird es gelehrt, vom Heiligen wird es gelehrt, wie verhält es sich bei einem Käufer? Dieser ließ ihm erwidern: Sollte der Autor wie ein Hausierer alles aufzählen!?

6Die Nehardee͑nser aber sagten: Was gelehrt worden ist, ist gelehrt worden, und was nicht gelehrt worden ist, ist nicht gelehrt worden. R. Mešaršeja sagte: Folgendes ist der Grund der Nehardee͑nser: allerdings beim Heiligen, wegen des Gewinnes des Heiligtums, ebenso beim Bürgen, denn er hat ein Gebot ausgeübt und ihr nichts abgenommen,

7weshalb aber [die Rücksicht] auf den Käufer? Merke, er wußte ja, daß jener mit einer Morgengabe belastet ist, warum kaufte er es? Er hat sich also selber den Schaden zugefügt.

8WENN JEMAND SEINE GÜTER DEM HEILIGTUME GEWEIHT UND SEINER FRAU DIE MORGENGABE ODER EINEN GLÄUBIGER [ZU BEZAHLEN] HAT, SO KANN DIE FRAU IHRE MORGENGABE NICHT VOM HEILIGEN EINFORDERN, AUCH NICHT DER GLÄUBIGER SEINE SCHULD, VIELMEHR LÖST DER AUSLÖSENDE ES UNTER DER BEDINGUNG AUS, DER FRAU IHRE MORGENGABE UND DEM GLÄUBIGER SEINE SCHULD ZU BEZAHLEN. HAT JEMAND DEM HEILIGTUME NEUNZIG MINEN GEWEIHT, WÄHREND SEINE SCHULD HUNDERT MINEN BETRÄGT, SO FÜGE ER NOCH EINEN DENAR HINZU UND LÖSE [DAMIT] DIESE GÜTER AUS, UNTER DER BEDINGUNG, DER FRAU IHRE MORGENGABE ODER DEM GLÄUBIGER SEINE SCHULD ZU BEZAHLEN.

9GEMARA. Wozu sagt er: löst der Auslösende es aus? — Wegen einer Lehre R. Abahus, denn R. Abahu sagte: Damit man nicht sage, Heiliges werde ohne Auslösung profan. —

10Unsre Mišna vertritt nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt: entspricht seine Schuld dem Heiligen, so löse er es aus,

11wenn aber nicht, so löse er es nicht aus. — Wieviel nach den Rabbanan? R. Hona b. Jehuda erwiderte im Namen des R. Šešeth: Bis zur Hälfte.

12OBGLEICH SIE GESAGT HABEN, DASS MAN SCHULDNER VON SCHÄTZGELÜBDEN PFÄNDE, SO LASSE MAN IHM DENNOCH UNTERHALT FÜR DREISSIG TAGE, KLEIDUNG FÜR ZWÖLF MONATE, EIN HERGERICHTETES BETT, SANDALEN UND TEPHILLIN; FÜR IHN, NICHT ABER FÜR SEINE FRAU UND NICHT FÜR SEINE KINDER.

13IST ER HANDWERKER, SO LASSE MAN IHM ZWEI HANDWERKSGERÄTE VON JEDER SORTE. EINEM ZIMMERMANN LASSE MAN ZWEI HOBEL UND ZWEI SÄGEN. R. ELIE͑ZER SAGTE: IST ER BAUER, SO LASSE MAN IHM SEIN GESPANN, IST ER ESELTREIBER, SO LASSE MAN IHM SEINEN ESEL.

14HAT ER VON EINER SORTE MEHR UND VON EINER SORTE WENIGER, SO ERLAUBE MAN IHM NICHT ZU VERKAUFEN, VON DER ER MEHR HAT, UM ZU KAUFEN, VON DER ER WENIGER HAT, VIELMEHR LASSE MAN IHM ZWEI, VON DER ER MEHR HAT, UND ALLES, VON DER ER WENIGER HAT. WENN JEMAND [ALL] SEINE GÜTER DEM HEILIGTUME GEWEIHT HAT, SO VERSTEIGERE MAN SOGAR SEINE TEPHILLIN.

15GEMARA. Aus welchem Grunde? — Die Schrift sagt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.