Arachin — Blatt 25a
1in der Mitte des Jobelzyklus; solange das Jahr nicht voll ist, ist nichts abzuziehen. —
2Er lehrt uns also, daß man dem Heiligtume die [einzelnen] Monate nicht anrechne, und dies lehrt er ja ausdrücklich: man rechne dem Heiligtume die [einzelnen] Monate nicht an!? — Er gibt den Grund an: man löse weniger als ein Jahr nach dem Jobeljahre deshalb nicht aus, weil man dem Heiligtume die [einzelnen] Monate nicht anrechne.
3MAN RECHNE DIE [EINZELNEN] MONATE NICHT AN &C. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß man dem Heiligtume die [einzelnen] Monate nicht anrechne? Es heißt: so berechne ihm der Priester das Geld nach Verhältnis der Jahre, die noch übrig bleiben; man rechne die Jahre, man rechne aber nicht die Monate.
4Woher, daß man, wenn man die Monate zu einem Jahre zusammenrechnen will, dies tue, in dem Falle, wenn man es in der Mitte des achtundvierzigsten geheiligt hat?
5Es heißt: so berechne ihm der Priester, in jedem Falle.
6WENN JEMAND ZUR ZEIT DES JOBELGESETZES SEIN FELD HEILIGT, SO ZAHLE ER FÜR DIE AUSSAATFLÄCHE EINES ḤOMERS GERSTE FÜNFZIG SILBERŠEQEL. SIND DA ZEHN HANDBREITEN TIEFE SPALTEN ODER ZEHN HANDBREITEN HOHE FELSEN VORHANDEN, SO WERDEN SIE NICHT MITGEMESSEN, WENN KLEINERE, SO WERDEN SIE MITGEMESSEN.
7HAT ER ES ZWEI ODER DHEI JAHRE VOR DEM JOBELJAHRE GEHEILIGT, SO ZAHLE ER EINEN SELA͑ UND EIN PONDION FÜR DAS JAHR. SAGT JEMAND, ER WOLLE JÄHRLICH DEN JAHRESBETRAG ZAHLEN, SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN, VIELMEHR MUSS ER ALLES ZUSAMMEN BEZAHLEN. EINERLEI OB DER EIGENTÜMER ODER IRGEND EIN ANDERER. DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM EIGENTÜMER UND JEDEM ANDEREN BESTEHT NUR DARIN, DASS DER EIGENTÜMER DAS FÜNFTEL HINZGFÜGEN MUSS, WÄHREND EIN ANDERER DAS FÜNFTEL NICHT HINZUZUFÜGEN BRAUCHT.
8GEMARA. Es wird gelehrt: Ein Kor Aussaat, nicht aber ein Kor Ertrag. Handwurf, nicht aber Ochsenwurf. Levi lehrte: Nicht zu dick und nicht zu dünn, sondern mittelmäßig.
9SIND DA SPALTEN &C. TIEF VORHANDEN. Sollten sie doch gesondert heilig sein!?
10Wolltest du erwidern, da sie keine Korfläche haben, seien sie nicht heilig, so wird ja gelehrt: Feld, was lehrt dies? Da es heißt: die Aussaat eines Ḥomers Gerste für fünfzig Šeqel Silber, so weiß ich dies nur von dem Falle, wenn er es auf diese Weise geheiligt hat, woher, daß auch ein Lethekh oder ein halbes Lethekh, eine Sea oder eine halbe Sea͑, ein Trikab oder ein halber Trikab einbegriffen sind? Es heißt Feld, in jedem Falle.
11Mar U͑qaba b. Ḥama erwiderte: Hier wird von Spalten voll Wasser gesprochen, die zum Besäen ungeeignet sind. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt von diesen zusammen mit Felsen. Schließe hieraus. —
12Demnach sollte dies auch von kleineren gelten!? — Solche heißen Erdritzen, oder heißen Erdadern.
13HAT ER ZWEI ODER DREI &C. GEHEILIGT. Die Rabbanan lehrten:
14Und es wird abgezogen von der Schätzung, auch dem Heiligtume; wenn das Heiligtum zwei oder drei Jahre davon genossen hat, oder es davon nichts hatte, sondern es in seinem Besitze war, so ziehe er ab einen Sela͑ und ein Pondion für das Jahr.
15SAGT JEMAND, ER WOLLE &C. ZAHLEN. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn der Eigentümer sagt, er wolle jährlich den Jahresbetrag zahlen, man auf ihn nicht höre? Es heißt: so berechne ihm der Priester das Geld, nur das ganze Geld zusammen. Einerlei ob der Eigentümer oder irgend ein anderer; der Unterschied zwischen dem Heiligtume und jedem anderen besteht nur darin, daß der Eigentümer das Fünftel hinzufügen muß, während ein anderer das Fünftel nicht hinzuzufügen braucht.
16HAT ER ES GEHEILIGT UND AUSGELÖST, SO KOMMT ES IM JOBELJAHRE NICHT AUS SEINEM BESITZE; HAT SEIN SOHN ES AUSGELÖST, SO GELANGT ES IM JOBELJAHRE AN SEINEN VATER. WENN EIN FREMDER ODER EINER VON DEN VERWANDTEN ES AUSGELÖST UND ER ES VON DIESEM AUSGELÖST HAT, SO GELANGT ES IM JOBELJAHRE AN DIE PRIESTER.
17WENN EINER DER PRIESTER ES AUSGELÖST HAT UND ES SICH IN SEINEM BESITZE BEFINDET, SO KANN ER NICHT SAGEN: DA ES IM JOBELJAHRE AN DIE PRIESTER GELANGT UND ES SICH IN MEINEM BESITZE BEFINDET, SO GEHÖRT ES MIR, VIELMEHR KOMMT ES AUS SEINEM BESITZE UND WIRD AN ALL SEINE PRIESTERBRÜDER VERTEILT.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.