Arachin — Blatt 25b
1GEMARA. Die Rabbanan lehrten:
2Wenn er das Feld nicht auslöst, der Eigentümer; wenn er das Feld verkauft, der Schatzmeister;
3einem anderen Manne, einem anderen, nicht aber seinem Sohne. Du sagst, einem anderen, nicht aber seinem Sohne, vielleicht ist dem nicht so, sondern einem anderen, nicht aber seinem Bruder. — Wenn es Mann heißt, so gilt dies ja auch von seinem Bruder, somit schließt [das Wort] anderen seinen Sohn aus. —
4Was veranlaßt dich, den Sohn einzuschließen und den Bruder auszuschließen? — Ich schließe den Sohn ein, der anstelle seines Vaters tritt hinsichtlich der Bestimmung und des hebräischen Sklaven. —
5Im Gegenteil, der Bruder ist ja einzuschließen, da er anstelle des Bruders tritt bei der Schwagerehe!? — Die Schwagerehe erfolgt nur dann, wenn kein Sohn vorhanden ist, ist aber ein Sohn vorhanden, so erfolgt keine Schwagerehe. —
6Es sollte doch schon der Umstand genügen, daß bei jenem zweierlei und bei diesem nur eines zu berücksichtigen ist!? —
7Hinsichtlich des hebräischen Sklaven wird es eben aus dieser Erwiderung gefolgert: die Schwagerehe erfolgt nur dann, wenn kein Sohn vorhanden ist.
8Rabba b. Abuha fragte: Kann eine Tochter ihrem Vater das Feld erhalten? Kann sie es ihm erhalten, wie auch bei der Schwagerehe Sohn und Tochter gleichmäßig entbinden, oder aber kann sie es ihm nicht erhalten, da auch bei der Erbschaft die Tochter dem Sohne gegenüber als Fremde gilt. —
9Komm und höre: In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Wer dem Sohne gegenüber als Fremder gilt. Einem Sohne gegenüber gilt auch diese als Fremde.
10R. Zera fragte: Wer erhält einer Frau das Feld? Erhält es ihr der Ehemann, der sie auch beerbt, oder erhält es ihr der Sohn, der auch das Anwartschaftliche wie das Vorhandene erhält? — Dies bleibt unentschieden.
11Rami b. Ḥama fragte R. Ḥisda: Fällt es, wenn er es weniger als zwei Jahre vor dem Jobeljahre geheiligt hat, den Priestern zu?
12Dieser erwiderte: Du denkst wohl, [weil es heißt:] und es wird abgezogen von der Schätzung, so soll das Feld, wenn es im Jobeljahre ausgeht, nur wenn ein Abzug erfolgt, nicht aber, wenn kein Abzug erfolgt;
13im Gegenteil, [es heißt:] wenn er das Feld nicht auslöst, so soll das Feld, wenn es im Jobeljahre ausgeht, und auch dieses ist auszulösen.
14WENN EINER VON DEN PRIESTERN ES AUSGELÖST HAT &C. Die Rabbanan lehrten: Dem Priester bleibe sein Erbbesitz. Was lehrt dies?
15Woher, daß, wenn einer von den Priestern ein Feld, das im Jobeljahre den Priestern zufällt, ausgelöst hat, er nicht sagen kann, da es den Priestern zufällt und es sich in meinem Besitze befindet, so gehört es mir, denn dies ist durch einen Schluß zu folgern: wenn mir fremdes zufällt, um wieviel mehr mein eigenes,
16so heißt es: sein Erbbesitz, und dies ist nicht seines. Was geschieht? Es kommt aus seiner Hand und wird an seine Priesterbrüder verteilt.
17WENN DAS JOBELJAHR HERANREICHT UND ES NICHT AUSGELÖST WIRD, SO NEHMEN ES DIE PRIESTER IN BESITZ UND ZAHLEN DEN GELDWERT — SO R. JEHUDA. R. ŠIMO͑N SAGT, SIE NEHMEN ES IN BESITZ UND ZAHLEN NICHTS.
18R. ELIE͑ZER SAGT, WEDER NEHMEN SIE ES IN BESITZ NOCH ZAHLEN SIE ETWAS, VIELMEHR HEISST ES ‘VERLASSENES FELD’, BIS ZUM NÄCHSTEN JOBELJAHRE; WENN DAS NÄCHSTE JOBELJAHR HERANREICHT UND ES NICHT AUSGELÖST WIRD, SO HEISST ES ‘WIEDERHOLT VERLASSENES FELD’, BIS ZUM DRITTEN JOBELJAHRE. NICHT EHER NEHMEN DIE PRIESTER ES IN BESITZ, ALS BIS EIN ANDERER ES AUSGELÖST HAT.
19GEMARA. Was ist der Grund R. Jehudas? — Er folgert dies durch [das Wort] heilig von der Heiligung eines Hauses:
20wie dieses durch eine Geldzahlung, ebenso jenes durch eine Geldzahlung. —
21Und der des R. Šimo͑n? — Er folgert dies durch [das Wort] heilig von den Lämmern des Wochenfestes: wie diese unentgeltlich, ebenso jenes unentgeltlich. —
22Sollte doch auch R. Jehuda es von den Lämmern des Wochenfestes folgern!? — Man folgere hinsichtlich des Heiligen für den Tempelreparaturfonds
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.