Arachin — Blatt 26b
1Sie fragten: Gilt beim nächsten Jobeljahre der Eigentümer als anderer oder nicht? —
2Komm und höre: Es kann nicht ausgelöst werden; man könnte glauben, es könne nicht ausgelöst werden, nicht einmal als gekauftes Feld zu gelten, so heißt es mehr, es kann nicht ausgelöst werden, um das zu sein, was zuvor, wohl aber kann es ausgelöst werden, um als gekauftes Feld zu gelten.
3Wann: wollte man sagen, im ersten Jobeljahre, wieso kann es nicht ausgelöst werden, es bleibt ja sogar Erbbesitzfeld; doch wohl im nächsten Jobeljahre.
4Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Jehuda und R. Šimo͑n, so gelangt es ja an die Priester, doch wohl nach R. Elie͑zer. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß der Eigentümer im nächsten Jobeljahre als anderer gilt. —
5Glaubst du: wofür verwenden demnach R. Jehuda und R. Šimo͑n [das Wort] mehr? Vielmehr wird hier von einem Felde gesprochen, das den Priestern zugefallen war, wenn der Priester es geheiligt hat und der Eigentümer es auslösen will. Man könnte glauben, es könne nicht ausgelöst werden, nicht einmal als gekauftes Feld zu gelten, so heißt es mehr, es kann nicht ausgelöst werden, um das zu sein, was zuvor, wohl aber kann es ausgelöst werden, um als gekauftes Feld zu gelten.
6Es wird auch gelehrt: Soll das Feld zu dem zurückkehren, von dem er es gekauft hat; man könnte glauben, es kehre zum Schatzmeister zurück, von dem er es gekauft hat, so heißt es: dessen der Erbbesitz des Landes ist.
7Wieso aber heißt es: von dem er es gekauft hat? Wenn das Feld den Priestern zugefallen war und der Priester es verkauft hat, worauf der Käufer es geheiligt und ein anderer es gekauft hat. Man könnte glauben, es kehre zum ersten Eigentümer zurück, so heißt es: von dem er es gekauft hat.
8Und sowohl [die Worte:] es kann nicht ausgelöst werden, als auch [die Worte:] von dem er es gekauft hat, sind nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: es kann nicht ausgelöst werden, so könnte man glauben, wenn es überhaupt nicht zurückkehrt; daher schrieb der Allbarmherzige: von dem er es gekauft hat.
9Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: von dem er es gekauft hat, so könnte man glauben, wenn der Eigentümer nicht das Geld zahlt, hierbei aber, wo der Eigentümer das Geld zahlt, bleibe es in seinem Besitze; daher schrieb der Allbarmherzige: es kann nicht ausgelöst werden.
10Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: es kann nicht ausgelöst werden, nicht aber mehr, so könnte man glauben, es könne überhaupt nicht ausgelöst werden; daher schrieb der Allbarmherzige mehr, es kann nicht ausgelöst werden, um das zu sein, was zuvor, wohl aber kann es ausgelöst werden, um als gekauftes Feld zu gelten. —
11Wie ist es nun? — Komm und höre: R. Elie͑zer sagte: Hat der Eigentümer es im nächsten Jobeljahre ausgelöst, so fällt es im Jobeljahre den Priestern zu.
12Rabina sprach zu R. Aši: Wir haben ja aber eine anders lautende Lehre: R. Elie͑zer sagt, die Priester nehmen es nicht eher in Besitz, als bis ein anderer es ausgelöst hat!? Dieser erwiderte: Im nächsten Jobeljahre gleicht der Eigentümer einem anderen.
13Manche lesen: R. Elie͑zer sagte: Hat [der Eigentümer] es im nächsten Jobeljahre ausgelöst, so fällt es im Jobeljahre den Priestern nicht zu. Rabina sprach zu R. Aši: Auch wir haben demgemäß gelernt: R. Elie͑zer sagt, die Priester nehmen es nicht eher in Besitz, als bis ein anderer es ausgelöst hat. Dieser erwiderte ihm: Wenn nur die Mišna, so könnte man glauben, im nächsten Jobeljahre gelte der Eigentümer als anderer, so lehrt er uns.
14WENN JEMAND VON SEINEM VATER EIN FELD GEKAUFT HAT UND SEIN VATER GESTORBEN IST, UND ER ES NACHHER GEHEILIGT HAT, SO GILT ES ALS ERBBESITZFELD; WENN ER ES ABER GEHEILIGT HAT UND SEIN VATER NACHHER GESTORBEN IST, SO GILT ES ALS GEKAUFTES FELD — SO R. MEÍR.
15R. JEHUDA UND R. ŠIMO͑N SAGEN, ES GELTE ALS ERBBFSITZFELD, DENN ES HEISST: wenn sein gekauftes Feld, das nicht zu den Feldern seines Erbbesitzes gehört, EIN FELD, DAS ERBBESITZ ZU WERDEN NICHT GEEIGNET WAR, AUSGENOMMEN DIESES, DAS ERBBESITZFELD ZU WERDEN GEEIGNET WAR.
16EIN GEKAUFTES FELD GELANGT IM JOBELJAHRE NICHT AN DIE PRIESTER, DENN NIEMAND KANN HEILIGEN, WAS NICHT IHM GEHÖRT. PRIESTER UND LEVITEN KÖNNEN IMMER HEILIGEN UND IMMER AUSLÖSEN, OB VOR DEM JOBELJAHRE ODER NACH DEM JOBELJAHRE.
17GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn jemand von seinem Vater ein Feld gekauft und es geheiligt hat, und der Vater darauf gestorben ist, es als sein Erbbesitzfeld gilt? Es heißt: wenn ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu den Feldern seines Erbbesitzes gehört, ein Feld, das Erbbesitzfeld zu werden nicht geeignet war, ausgenommen dieses, das Erbbesitzfeld zu werden geeignet war — so R. Jehuda und R. Šimo͑n.
18R. Meír sagte: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft hat und sein Vater gestorben ist, und er es darauf geheiligt hat, es als sein Erbbesitzfeld gilt? Es heißt: wenn ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu den Feldern seines Erbbesitzes gehört, ein Feld, das nicht Erbbesitzfeld ist, ausgenommen dieses, das sein Erbbesitzfeld ist.
19Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht. R. Meír ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze der Sache,
20und R. Jehuda und R. Šimo͑n sind der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze der Sache.
21R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Sonst gleicht auch nach R. Šimo͑n und R. Jehuda der Besitz der Früchte dem Besitze der Sache,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.