Arachin — Blatt 27a

1hierbei aber fanden sie einen Schriftvers und legten ihn aus. Der Allbarmherzige sollte doch geschrieben haben: wenn ein von ihm gekauftes Feld, das nicht sein Erbbesitzfeld ist, oder: das nicht Erbbesitzfeld ist, wenn es aber heißt: zu den Feldern seines Erbbesitzes, so bedeutet dies, ein Feld, das nicht geeignet ist, Erbbesitzfeld zu sein, ausgenommen dieses, das geeignet ist, Erbbesitzfeld zu sein.

2PRIESTER UND LEVITEN KÖNNEN IMMER HEILIGEN &C. Allerdings ist dies vom Auslösen zu lehren nötig, um Jisraéliten auszuschließen, die nur bis zum Jobeljahre auslösen können, er lehrt uns daher, daß Priester und Leviten immer auslösen können: von der Heiligung aber gilt dies ja nicht nur von Priestern und Leviten, dies gilt ja auch von Jisraéliten!?

3Wolltest du erwidern: im Jobeljahre selbst, so stimmt dies allerdings nach Šemuél, welcher sagt, man könne im Jobeljahre nicht heiligen, daher lehrt er uns, daß Priester und Leviten immer heiligen können, wieso aber wird dies nach Rabh von Priestern und Leviten gelehrt, dies gilt ja auch von Jisraéliten!? —

4Wozu heißt es, auch nach deiner Auffassung: ob vor dem Jobeljahre oder nach dem Jobeljahre? Vielmehr lehrt er, da er im Anfangsatze lehrt: vor dem Jobeljahre und nach dem Jobeljahre, auch im Schlußsatze: ob nach dem Jobeljahre oder vor dem Jobeljahre.

5Und da er im Anfangsatze lehrt: [Jisraéliten] können nicht heiligen und nicht auslösen, lehrt er auch im Schlußsatze: [Priester] können heiligen und auslösen.

6WENN JEMAND SEIN FELD GEHEILIGT HAT ZUR ZEIT, WO DAS JOBEL-GESETZ KEINE GELTUNG HAT, SO SAGE MAN ZU IHM, FANGE DU ZUERST AN; DER EIGENTÜMER HAT NÄMLICH DAS FÜNFTEL HINZUZUFÜGEN, JEDER ANDERE ABER HAT DAS FÜNFTEL NICHT HINZUZUFÜGEN.

7EINST HATTE JEMAND SEIN FELD GEHEILIGT, WEIL ES SCHLECHT WAR, UND ALS MAN ZU IHM SAGTE, DASS ER ZUERST ANFANGE, SPRACH ER: ES SEI MEIN UM EINEN ASSAR. R. JOSE SAGT, DIESER HABE NICHT UM EINEN ASSAR GESAGT, SONDERN UM EIN EI. DAS GEHEILIGTE KANN NÄMLICH DURCH GELD UND GELDESWERT AUSGELÖST WERDEN. DA SPRACH [DER SCHATZMEISTER] ZU IHM: ES SEI DEIN. ES ERGAB SICH, DASS ER EINEN ASSAR VERLOR UND SEIN FELD BEHIELT.

8GEMARA. WENN JEMAND SEIN FELD GEHEILIGT HAT ZUR ZEIT &C. Wieso ‘sage man’, es wird ja gelehrt, daß man ihn zwinge!? — Unter ‘sagen’ ist eben zu verstehen, man zwinge ihn. Wenn du aber willst, sage ich: zuerst sage man zu ihm, und wenn er gehorcht, so ist es recht, wenn aber nicht, so zwinge man ihn.

9DER EIGENTÜMER HAT NÄMLICH DAS FÜNFTEL HINZUZUFÜGEN &C. Wozu [die Begründung], der Eigentümer habe das Fünftel hinzuzufügen, es genügt ja der Umstand, daß der Eigentümer, da er daran hängt, mehr zahlt und es auslöst!?

10Ferner hat ja das Gebot des Auslösens durch den Eigentümer zu erfolgen!? — Er meint es außerdem: erstens zahlt er mehr, da er daran hängt, und löst es aus, zweitens hat das Gebot des Auslösens durch den Eigentümer zu erfolgen, und außerdem hat der Eigentümer das Fünftel hinzuzufügen &c.

11EINST HATTE JEMAND SEIN FELD GEHEILIGT &C. Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht: R. Jose ist der Ansicht, Geldeswert gleiche dem Gelde, und die Rabbanan sind der Ansicht, Geldeswert gleiche nicht dem Gelde;

12aber uns ist es ja bekannt, daß Geldeswert dem Gelde gleiche!? — Alle sind der Ansicht, Geldeswert gleiche dem Gelde, hier aber streiten sie, ob man mit einer Sache auslösen könne, von der das Fünftel keine Peruṭa wert ist. Der erste Autor ist der Ansicht, man könne auslösen mit einem Assar, dessen Fünftel eine Peruṭa wert ist, und R. Jose ist der Ansicht, man könne auslösen auch mit einem Ei.

13DA SPRACH [DER SCHATZMEISTER] ZU IHM: ES SEI DEIN. ES ERGAB SICH, DASS ER EINEN ASSAR VERLOR UND SEIN FELD BEHIELT. Anonym nach den Rabbanan.

14WENN EINER SAGT: ES SEI MEIN FÜR ZEHN SELA͑, UND EINER SAGT: FÜR ZWANZIG, UND EINER SAGT: FÜR DREISSIG, UND EINER SAGT: FÜR VIERZIG, UND EINER SAGT: FÜR FÜNFZIG, UND DER FÜNFZIG GEBOTEN HAT, ZURÜCKTRITT, SO PFÄNDE MAN BIS ZEHN VON SEINEN GÜTERN; TRITT DER ZURÜCK, DER VIERZIG GEBOTEN HAT, SO PFÄNDE MAN BIS ZEHN VON SEINEN GÜTERN;

15TRITT DER ZURÜCK, DER DREISSIG GEBOTEN HAT, SO PFÄNDE MAN BIS ZEHN VON SEINEN GÜTERN; TRITT DER ZURÜCK, DER ZWANZIG GEBOTEN HAT, SO PFÄNDE MAN BIS ZEHN VON SEINEN GÜTERN; TRITT DER ZURÜCK, DER ZEHN GEBOTEN HAT, SO VERKAUFE MAN ES FÜR DEN WERT, UND DEN REST FORDERE MAN EIN VON DEM, DER ZEHN GEBOTEN HAT.

16WENN DER EIGENTÜMER ZWANZIG BIETET UND EIN ANDERER ZWANZIG BIETET, SO GEHT DER EIGENTÜMER VOR, WEIL ER DAS FÜNFTEL HINZUFÜGT. SAGT JEMAND: ES SEI MEIN FÜR EINUNDZWANZIG,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.