Arachin — Blatt 27b
1SO HAT DER EIGENTÜMER SECHSUNDZWANZIG ZU ZAHLEN; WENN ZWEIUNDZWANZIG, SO HAT DER EIGENTÜMER SIEBENUNDZWANZIG ZU ZAHLEN;
2WENN DREIUNDZWANZIG, SO HAT DER EIGENTÜMER ACHTUNDZWANZIG ZU ZAHLEN; WENN VTERUNDZWANZIG, SO HAT DER EIGENTÜMER NEUNUNDZWANZIG ZU ZAHLEN; WENN FÜNFUNDZWANZIG, SO HAT DER EIGENTÜMER DREISSIG ZU ZAHLEN; ER BRAUCHT NÄMLICH ZUM MEHRGEBOTE DES ANDEREN DAS FÜNFTEL NICHT HINZUZUFÜGEN.
3WENN ABER EINER SAGT: ES SEI MEIN FÜR SECHSUNDZWANZIG, SO GEHT DER EIGENTÜMER VOR, WENN ER EINUNDDREISSIG UND EINEN DENAR BIETET, WENN ABER NICHT, SO SAGT MAN ZU JENEM: DU HAST ES ERSTANDEN.
4GEMARA. R. Ḥisda sagte: Dies nur dann, wenn der, der vierzig geboten hat, bei seinem Gebote bleibt,
5wenn aber der, der vierzig geboten hat, nicht bei seinem Gebote bleibt, so verteile man es unter ihnen. —
6Es wird gelehrt: tritt der zurück, der vierzig geboten hat, so pfände man bei ihm bis zehn. Weshalb denn, der fünfzig geboten hat, sollte doch mit ihm zahlen!? — Wenn der, der fünfzig geboten hat, nicht mehr da ist. —
7Tritt der zurück, der dreißig geboten hat, so pfände man bis zehn von seinen Gütern. Weshalb denn, der vierzig geboten hat, sollte doch mit ihm zahlen!? —Wenn der, der vierzig geboten hat, nicht mehr da ist.— Tritt der zurück, der zwanzig geboten hat, so pfände man bis [zehn] von seinen Gütern. Weshalb denn, der dreißig geboten hat, sollte doch mit ihm zahlen!? — Wenn der, der dreißig geboten hat, nicht mehr da ist. —
8Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären? Tritt der zurück, der zehn geboten hat, so verkaufe man es für den Wert, und den Rest fordere man ein von dem, der zehn geboten hat. Der zwanzig geboten hat, sollte doch mit ihm zahlen!? Wolltest du erwidern, auch hierbei in dem Falle, wenn der, der zwanzig geboten hat, nicht mehr da ist, wieso heißt es demnach: fordere man ein von dem, der zehn geboten hat, es sollte doch heißen: fordere man von ihm ein!?
9Vielmehr, erwiderte R. Ḥisda, dies ist kein Einwand; eines, wenn gleichzeitig, und eines, wenn nach einander. Ebenso wird auch gelehrt: Treten sie alle gleichzeitig zurück, so verteile man es unter ihnen. Wir haben ja aber gelernt, daß man bis zehn von seinen Gütern pfände? Wahrscheinlich ist es nach R. Ḥisda zu erklären. Schließe hieraus.
10Manche führen dies als Widerspruch an: Wir haben gelernt, wenn der zurücktritt, der zehn geboten hat, verkaufe man es für den Wert und fordere den Rest ein von dem, der zehn geboten hat, und [dem widersprechend] wird gelehrt, daß man es unter ihnen verteile!? R. Ḥisda erwiderte: Dies ist kein Einwand; eines, wenn gleichzeitig, und eines, wenn nach einander.
11WENN DER EIGENTÜMER ZWANZIG BIETET UND EIN ANDERER ZWANZIG &C. Demnach ist das Fünftel bevorzugter; ich will auf einen Widerspruch hinweisen. Wenn der Eigentümer einen Sela͑ bietet und ein anderer einen Sela͑ und einen Assar, so geht der vor, der einen Sela͑ und einen Assar bietet, weil er zum Grundwerte hinzufügt!? —
12Hierbei, wo das Fünftel ein Gewinn des Heiligtumes ist, ist das Fünftel bevorzugter, da aber, wo das Fünftel ein Gewinn des Eigentümers ist, ist auf ein höheres Lösegeld zu achten, das Fünftel aber geht uns nicht an.
13SAGT JEMAND: ES SEI MEIN &C. FÜR FÜNFUNDZWANZIG, SO HAT DER EIGENTÜMER DREISSIG ZU ZAHLEN. Der Eigentümer kann ja sagen: jemand ist meinerstatt eingetreten!? — Wenn der Eigentümer einen Denar [mehr] geboten hat. —
14Sollte er doch lehren: [und] einen Denar!? — Er nimmt es nicht genau. — Etwa nicht, er lehrt ja: so geht der Eigentümer vor, wenn er einunddreißig und einen Denar bietet!? Vielmehr, erwiderte Raba, wenn der Eigentümer eine Peruṭa [mehr] bietet, und damit nimmt er es nicht genau.
15ER BRAUCHT ZUM MEHRGEBOTE &C. NICHTS HINZUZUFÜGEN. R. Ḥisda sagte: Dies nur dann, wenn das Heilige nicht von dreien geschätzt worden ist, ist aber das Heilige von dreien geschätzt worden, so muß er hinzufügen.
16Ebenso wird auch gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, er füge hinzu, und die Schule Hillels sagt, er füge nicht hinzu. In welchem Falle: ist es nicht geschätzt worden, was ist dann der Grund der Schule Šammajs, doch wohl, wenn es geschätzt worden ist. —
17Demnach lehrte R. Ḥisda nach der Schule Šammajs!? — Tatsächlich, wenn es nicht geschätzt worden ist, und die Schule Šammajs ist erschwerend.
18Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich wenn es geschätzt worden ist, und man wende es um: die Schule Šammajs sagt, er füge nicht, hinzu. — Demnach sollte er es doch unter den Erleichterungen der Schule Šammajs und Erschwerungen der Schule Hillels lehren!? — Vielmehr, tatsächlich, wenn es nicht geschätzt worden ist, und die Schule Šammajs ist erschwerend.
19WENN EINER ABER SAGT: ES SEI MEIN FÜR SECHSUNDZWANZIG &C. Nur wenn er es will, sonst aber nicht,
20denn er kann sagen: jemand ist meinerstatt eingetreten. —
21Welches Bewenden hat es mit dem Denar? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn der Eigentümer von vornherein einen Betrag geboten hat, der einunddreißig und einem Denar entspricht;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.