Arachin — Blatt 28a

1wenn er nämlich einundzwanzig geboten hat, so geht der Eigentümer vor; wenn aber nicht, so sagt man zu ihm: du hast es erstanden.

2MAN KANN ALS BANNGUT WEIHEN [EINEN TEIL] VON SEINEN SCHAFEN, SEINEN RINDERN, SEINEN KENAA͑NITISCHEN SKLAVEN UND SKLAVINNEN UND VON SEINEM ERBBESITZFELDE. HAT JEMAND ALLES ALS BANNGUT GEWEIHT, SO IST ES KEIN BANNGUT — SO R. ELIE͑ZER. R. ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA SPRACH: WENN EIN MENSCH NICHT EINMAL DEM HÖCHSTEN ALL SEINE GÜTER ALS BANNGUT WEIHEN DARF, UM WIEVIEL MEHR IST ES SONST PFLICHT EINES MENSCHEN, SEINE GÜTER ZU SCHONEN.

3GEMARA. Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Von allem, was sein, nicht aber alles, was sein; von Menschen, nicht aber alle Menschen; vom Vieh, nicht aber alles Vieh; vom Erbbesitzfelde, nicht aber alle Erbbesitzfelder.

4Man könnte glauben, man dürfe es nicht als Banngut weihen, wenn man aber geweiht hat, sei es gültig, so heißt es nur — so R. Elie͑zer. R. Elea͑zar b. A͑zarja sprach: Wenn ein Mensch nicht einmal dem Höchsten all seine Güter als Banngut weihen darf, um wieviel mehr ist es sonst Pflicht eines Menschen, sein Vermögen zu schonen.

5Und alles ist nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: von allem, was sein, so könnte man glauben, alles, was er hat, dürfe man nicht als Banngut weihen, eine Art aber dürfe man vollständig als Banngut weihen, daher schrieb der Allbarmherzige: von Menschen, nicht aber alle Menschen.

6Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: von Menschen, [so könnte man glauben,] weil man ohne Arbeit nicht auskommen kann, bei einem Felde aber ist Pacht möglich. Und würde er es nur von beiden gelehrt haben, so könnte man glauben, weil dieses zum Leben nötig ist und jene zum Leben nötig sind, bewegliche Sachen aber könne man vollständig als Banngut weihen. Daher ist alles nötig.

7Wozu ist dies vom Vieh nötig? — Wegen der folgenden Lehre: Man könnte glauben, ein Mensch dürfe seinen Sohn, seine Tochter, seine hebräischen Sklaven und Sklavinnen und sein gekauftes Feld als Banngut weihen, so heißt es Vieh; wie es einem freisteht, sein Vieh zu verkaufen, ebenso alles andre, was er verkaufen darf.

8Man könnte glauben, man dürfe seine minderjährige Tochter, die man verkaufen darf, als Banngut weihen, so heißt es Vieh; wie man sein Vieh für immer verkaufen darf, ebenso alles andere, was man für immer verkaufen darf.

9R. ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA SPRACH: WENN EIN MENSCH NICHT EINMAL DEM HÖCHSTEN &C. Das sagt ja auch der erste Autor!? —

10Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Lehre R. Ilas, denn R. Ila sagte: In Uša haben sie angeordnet, wer verschwenderisch spendet, verschwende nicht mehr als ein Fünftel.

11Einst wollte jemand mehr als ein Fünftel verschwenden, und seine Genossen ließen es nicht zu; das war R. Ješebab. Manche sagen, R. Ješebab wollte es, und seine Genossen ließen es nicht zu, das war R. A͑qiba.

12WENN JEMAND SEINEN SOHN, SEINE TOCHTER, SEINEN HEBRÄISCHEN SKLAVEN, SEINE HEBRÄISCHE SKLAVIN ODER SEIN GEKAUFTES FELD ALS BANNGUT WEIHT, SO SIND SIE KEIN BANNGUT, DENN NIEMAND KANN ALS BANNGUT WEIHEN, WAS NICHT IHM GEHÖRT. PRIESTER UND LEVITEN KÖNNEN NICHTS ALS BANNGUT WEIHEN — SO R. JEHUDA. R. ŠIMO͑N SAGT, PRIESTER KÖNNEN NICHT ALS BANNGUT WEIHEN, WEIL DAS BANNGUT IHNEN ZUFÄLLT, LEVITEN KÖNNEN ALS BANNGUT WEIHEN, WEIL DAS BANNGUT NICHT IHNEN ZUFÄLLT.

13RABBI SAGTE: DIE WORTE R. JEHUDAS SIND EINLEUCHTEND BEI GRUNDSTÜCKEN, DENN ES HEISST: denn ein ewiger Erbbesitz ist es ihnen, UND DIE WORTE R. ŠIMO͑NS BEI BEWEGLICHEN SACHEN, DENN DAS BANNGUT GEHÖRT NICHT IHNEN.

14GEMARA. Einleuchtend ist es nach R. Jehuda, daß Priester nichts als Banngut weihen können, weil das Banngut ihnen gehört, Leviten aber sollten doch, wenn sie auch Grundstücke nicht als Banngut weihen können, denn es heißt: denn ein ewiger Erbbesitz ist es ihnen, bewegliche Sachen als Banngut weihen können!? — Die Schrift sagt: von allem, was ihm gehört &c. von seinem Erbbesitzfelde, sie vergleicht bewegliche Sachen mit Grundstücken. —

15Erklärlich ist es nach R. Šimo͑n von Priestern, wie wir eben gesagt haben, wieso aber können Leviten, wenn sie auch bewegliche Sachen als Banngut weihen können, weil er sie nicht vergleicht, Grundstücke weihen, es heißt ja: denn ein ewiger Erbbesitz ist es ihnen!? — Das Bannen, von dem er spricht, bezieht sich auch nur auf bewegliche Sachen. —

16Im Schlußsatz lehrt er ja aber: Rabbi sagte: Die Worte R. Jehudas sind einleuchtend bei Grundstücken und die Worte R. Šimo͑ns bei beweglichen Sachen. Demnach spricht ja R. Šimo͑n auch von Grundstücken!? — Er meint es wie folgt: Rabbi sagte: Die Worte R. Jehudas sind auch R. Šimo͑n einleuchtend bei Grundstücken, denn R. Šimo͑n streitet gegen ihn nur über bewegliche Sachen, bei Grundstücken aber pflichtet er ihm bei.

17R. Ḥija b. Abin sagte: Hat jemand bewegliche Sachen als Banngut geweiht, so gebe er sie jedem ihm beliebigen Priester, denn es heißt: alles Gebannte in Jisraél

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.