Arachin — Blatt 29a

1GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Für das den Priestern zufallende Banngut gibt es keine Auslösung, vielmehr ist es dem Priester zu geben. Das Banngut, so lange es sich im Hause des Eigentümers befindet, gleicht in jeder Hinsicht dem Geheiligten, denn es heißt: alles Gebannte (in Jisraél) ist hochheilig für den Herrn. Hat man es dem Priester gegeben, so gilt es in jeder Hinsicht als profan, denn es heißt: alles Gebannte in Jisraél soll dein sein.

2R. JEHUDA B. BETHERA SAGT, BANNGUT SCHLECHTHIN GEHÖRE DEM TEMPELREPARATURFONDS &C. Erklärlich ist die Ansicht der Rabbanan, wie sie ihren Grund angeben, und auch den Grund des R. Jehuda b. Bethera [erklären], wofür aber verwendet R. Jehuda b. Bethera [die Worte:] wie das Feld des Bannes? —

3Diese sind für folgende Lehre nötig: Wie das Feld des Bannes, dem Priester verbleibe es als sein Erbbesitz; was lehrt dies? Woher, daß ein Priester, der sein Banngutfeld geweiht hat, nicht sagen darf: da es den Priestern zufällt und sich in meinem Besitze befindet, bleibe es mein,

4und dies ist auch durch einen Schluß zu folgern: wenn mir fremdes zufällt, um wieviel mehr mein eignes, so heißt es: wie das Feld des Bannes, dem Priester verbleibe es als sein Erbbesitz.

5Was lernen wir aus [den Worten] wie das Feld des Bannes? Was lehren sollte, lernt nun: man vergleiche sein Feld des Bannes mit dem Erbbesitzfelde eines Jisraéliten;

6wie das Erbbesitzfeld eines Jisraéliten aus seiner Hand kommt und an die Priester verteilt wird, ebenso kommt sein Feld des Bannes aus seiner Hand und wird an seine Priesterbrüder verteilt. —

7Und jene!? — Aus [dem Artikel] des Bannes. — Und der andere!? — Die Folgerung aus [dem Artikel] des Bannes leuchtet ihm nicht ein. —

8Woher entnimmt R. Jehuda b. Bethera, daß es Hochheiliges und Minderheiliges erfaßt!? — Er ist der Ansicht R. Jišma͑éls.

9Rabh sagte: Die Halakha ist wie R. Jehuda b. Bethera. — Rabh läßt die Rabbanan und entscheidet nach R. Jehuda b. Bethera!? — Eine Barajtha lehrt entgegengesetzt. — Er läßt eine Mišna und entscheidet nach der Barajtha!? — Rabh lehrt auch die Mišna entgegengesetzt —

10Was veranlaßt dich, die Mišna wegen der Barajtha entgegengesetzt zu lehren, sollte er doch die Barajtha wegen der Mišna entgegengesetzt lehren!? — Rabh hatte eine überlieferte Lehre. — Wieso sagte er demnach: wie R. Jehuda b. Bethera, er sollte doch sagen: wie die Rabbanan!? — Er meint es wie folgt: wie ihr sie entgegengesetzt lehrt, ist die Halakha wie R. Jehuda b. Bethera.

11Einst, weihte jemand in Pumbeditha seine Güter als Banngut, und als er vor R. Jehuda kam, sprach dieser zu ihm: Nimm vier Zuz, weihe sie durch diese aus und wirf sie in den Fluß, sodann sind sie dir erlaubt. Er ist somit der Ansicht, Banngut schlechthin gehöre dem Tempelreparaturfonds. —

12Also nach Šemuél, welcher sagt, wenn man Heiliges im Werte einer Mine durch den Wert einer Peruṭa ausgeweiht hat, sei es ausgeweiht, aber Šemuél sagt es ja nur von dem Falle, wenn man bereits ausgeweiht hat, sagt er es etwa auch von vornherein!? —

13Dies nur zur Zeit, wenn der Tempel besteht, wo eine Schädigung vorliegt, in der Jetztzeit aber darf man es auch von vornherein. — Demnach sollte doch auch eine Peruṭa genügen!? — Um die Sache bekannt zu machen.

14U͑la sagte: Wäre ich dabei gewesen, so hätte ich alles den Priestern gegeben. Demnach ist U͑la der Ansicht, Banngut schlechthin gehöre den Priestern.

15Man wandte ein: [Das Gesetz] vom hebräischen Sklaven hat Geltung nur zur Zeit, wenn das Jobelgesetz Geltung hat, denn es heißt: bis zum Jobeljahre soll er bei dir dienen;

16[das Gesetz] vom Banngutfelde hat Geltung nur zur Zeit, wenn das Jobelgesetz Geltung hat, denn es heißt. und im Jobeljahre wird, es frei und gelangt zu seinem Resitztume; [das Gesetz] von den Häusern einer ummauerten Stadt hat Geltung nur zur Zeit, wenn das Jobelgesetz Geltung hat, denn es heißt: es wird im Jobeljahre nicht frei.

17R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: [Das Gesetz] vom Banngutfelde hat Geltung nur zur Zeit, wenn das Jobelgesetz Geltung hat, denn es heißt: so soll das Feld, wenn es im Jobeljahre frei wird, heilig sein für den Herrn, wie das Feld des Bannes. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: [Das Gesetz] vom Beisaßproselyten hat Geltung nur zur Zeit, wenn das Jobelgesetz Geltung hat.

18R. Bebaj sagte: Aus welchem Grunde? Dies ist durch [das Wort] wohl zu folgern; hierbei heißt es: weil es ihm wohl ist bei dir, und dort heißt es: wo es ihm wohl geht, du darfst ihn nicht kränken. —

19Das ist kein Einwand: eines gilt von Grundstücken und eines gilt von beweglichen Sachen. — Beim Ereignisse in Pumbeditha waren es ja Grundstücke!? — Grundstücke außerhalb des Landes gleichen beweglichen Sachen im Lande.

20R. JIŠMA͑ÉL SAGTE: EIN SCHRIFTVERS LAUTET: sollst du heiligen, UND EIN SCHRIFTVERS LAUTET: soll er nicht heiligen; DU KANNST NICHT SAGEN, ES SEI HEILIG, DENN ES HEISST JA: soll er nicht heiligen, UND DU KANNST NICHT SAGEN, ES SEI NICHT HEILIG, DENN ES HEISST JA: Sollst du heiligen;

21WIE IST ES NUN ZU ERKLÄREN? DU KANNST ES ZUR SCHÄTZUNG HEILIGEN, DU KANNST ES ABER NICHT FÜR DEN ALTAR HEILIGEN.

22GEMARA. Und die Rabbanan!? — [Die Worte] nicht heiligen sind als Verbot nötig, und [die Worte] sollst du heiligen sind wegen der folgenden Lehre nötig: Woher, daß, wenn einem ein Erstgeborenes in seiner Herde geboren wurde, es Gebot sei, es zu heiligen? Es heißt: das Männliche sollst du heiligen. —

23Und R. Jišma͑él!? — Ist es etwa nicht heilig, wenn man es nicht heiligt, es ist ja vom Mutterschoße aus heilig!? Da es nun heilig ist, auch wenn man es nicht heiligt, so braucht man es nicht zu heiligen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.